Herr Klemm bittet Frau Lange, Sachgebietsleiterin im Straßenverkehrs- und Ordnungsamt, um ihre Ausführungen zu den Schornsteinfegerangelegenheiten.

 

Frau Lange begrüßt die Anwesenden und spricht zum Thema:

 

Seit dem 01.01.2013 hat sich das Schornsteinfegerhandwerksrecht geändert.

 

Zu den Pflichten der Eigentümer von Grundstücken gehören:

 

-          Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Analgen zu veranlassen.

-          Die Eigentümer haben Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stellgelegter Anlagen unverzüglich mitzuteilen.

-          Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollm. BSM für die Durchführung der Tätigkeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

 

Der Landkreis ist für die Überwachung der Schornsteinfeger zuständig. Im Landkreis Stendal gibt es 15 Kehrbezirke mit 15 Bezirksschornsteinfegermeistern, die auch vom Landkreis überwacht werden. Zu den Landkreisaufgaben gehören auch:

 

-          Entgegennahme von Meldungen von über Mängel durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinflüsse drohen.

-          Entgegennahme von Anzeigen über die Verhinderung der bevollm. BSM und vorübergehende oder befristete Einsetzung anderer bevollm. BSM.

-          Feststellung und Beitreibung von rückständigen Gebühren und Auslagen.

-          Beaufsichtigung der bevollm. BSM.

-          Erlass von Zweitbescheiden.

-          Ersatzvornahmen.

 

 

Die Bildung der Kehrbezirke obliegt dem Landesverwaltungsamt. Zu den Aufgaben des Landesverwaltungsamtes gehören:

 

-          Veranlassung der Eintragung in das Schornsteinfegerregister

-          Bekanntmachung der Bestellung und Aufheben der Bestellung zum bevollm. BSM

-          Einrichtung von Bezirken.

-          Öffentliche Ausschreibung der Tätigkeit als bevollm. BSM.

-          Auswahlentscheidung, Bestellung und Aufhaben der Bestellung von bevollm. BSM

-          Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen

 

Zu den Aufgaben der bevollm. BSM gehören:

 

-          Grundsätzlich lediglich mit hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen auf ihre Bezirke beschränkt – im Rahmen der Bevollmächtigung.

-          Zudem die Möglichkeit, die Kehr- und Überprüfungstätigkeit (§ 2 Abs. 1 SchfHwG) innerhalb und außerhalb ihres Bezirkes durchzuführen.

 

→ Kontrolle der Einhaltung der Eigentümerpflichten  (§1 Abs. 1und 2 SchfHwG mit    Mängelverfolgung und Kehrbuchführung

→ Durchführung Feuerstättenschau

→ Erlass Feuerstättenbescheid

→ Treffen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen

→ Anlassbezogene Überprüfungen

→ Durchführung Ersatzvornahme

 

Mit der Änderung des Schornsteinfegerhandwerkgesetzes hat sich auch die Aufgabenstruktur des Landkreises geändert. Vor dem Jahr 2013 wurden überwiegend rückständige Gebühren beigetrieben. Jetzt bezieht es sich auf die Erstellung von Zweitbescheiden und die Einleitung von Ersatzmaßnahmen. Dazu die Landkreisaufgaben als Statistik:

 

 

2012

2013

2014

Zweitbescheide

-

43

29

Anträge auf Einleitung

Ersatzvornahmen

-

155

111

Ersatzvornahmen

-

24

18

Beitreibung Gebühren

616

264

61

Widersprüche

7

9

3

 

 

Herr Klemm bedankt sich für die Ausführungen und eröffnet die Diskussion mit einer Frage an Frau Lange: Wie hat sich die Arbeit der Mitarbeiter des Landkreises mit Einführung des neuen Gesetzes geändert?

 

Frau Lange: Die Arbeit für das Personal ist gleichgeblieben, nur die Art der Aufgaben hat sich geändert.

 

Herr Klemm stellt fest, dass für die bevollm. BSM und die Bürger die Bürokratie zugenommen hat. Hier sollte auch die Presse noch einmal informieren.

 

Herr Klemm  schließt den Tagesordnungspunkt 6 ab, da es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt.