Beschluss: einstimmig beschlossen

Zu diesem Tagesordnungspunkt verlässt der Landrat den Sitzungssaal und nimmt an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

Der Vorsitzende bemerkt, dass der Vorstand die Vorlage besprochen hat. Der Vorstand schlägt dem Kreistag vor, dieser Dienstaufsichtsbeschwerde nicht stattzugeben.  

Er stellt die Vorlage zur Diskussion.

Herr Stoll bemerkt, dass die Drucksache Nr. 237/2016 sich mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat Herrn Carsten Wulfänger befasst.

Zum Hergang: Herr Heiko Krause, ehemaliges Kreistagsmitglied, meldete für den Altmärkischen Kreis der Bismarckfreunde eine Feierstunde zum 04.04.2015 in Schönhausen an. Er zitiert kurz aus der Anmeldung: „Eine Feierstunde von 14.00 bis 20.00 Uhr im Stadtpark der Stadt Schönhausen (Elbe) mit Kaffee und Kuchen sowie einem Liedermacher. Hinzugezogene Gegenstände sollten sein eine mobile Musikanlage, eine Redeanlage, Hüpfburgen, Transparente und ein Grill sowie Notstromaggregat.“

Hierzu wurde dann ein Kooperationsgespräch zwischen der Polizei der Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land, dem Versammlungsanmelder sowie der Versammlungsbehörde, also dem Landkreis, durchgeführt. In diesem Kooperationsgespräch wurde der Versammlungsanmelder darauf hingewiesen, dass er eine Liederliste einreichen muss, wenn er Lieder vortragen möchte. Auch nach mehreren Aufforderungen haben wir diese Liederliste nicht erhalten. Nach schriftlicher Aufforderung dann und der Androhung, dass man gegebenenfalls Einschränkungen in der Versammlung hinnehmen müsste, wurde der Versammlungsbehörde eine Liederliste von 296 Titeln zur Prüfung übergeben. Bei stichprobenartiger Kontrolle der Titel sind indizierte Lieder aufgefallen. Indizierte Lieder bedeutet, jugendgefährdende Inhalte könnten diesen Liedern zugrunde liegen. Die stichprobenartige Kontrolle wird im Übrigen über das Landeskriminalamt durchgeführt. Weiterhin waren bei stichprobenartiger Prüfung der Liederliste Werke aufgefallen, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien bereits tatsächlich als kinder- und jugendgefährdend eingestuft wurden. Entsprechend der Möglichkeiten, die der § 13 des Versammlungsgesetzes des LSA bietet, wurde in der Beschränkungsverfügung, die dem Versammlungsanmelder übergeben wurde, die Liederliste auf 50 Titel begrenzt. Dies war für die Versammlungsbehörde das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten.

Von einer Emailadresse „NPD-Altmark“ erhielten wir dann 31 Lieder zur Prüfung. Nach Prüfung dieser Liederliste durch das LKA waren aus dieser Liste 6 als indizierte Lieder einzustufen, sodass dem Versammlungsanmelder gegenüber das Abspielen dieser Lieder schriftlich untersagt wurde. Der Bescheid erlangte Rechtskraft, da kein Widerspruch durch den Versammlungsanmelder eingelegt wurde.

Der Liedermacher legte dann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bearbeiterin im Ordnungsamt ein und zwar, nachdem die Veranstaltung stattgefunden hatte und der Bescheid auch Rechtskraft erlangte. Später dann, als die Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet wurde, legte der Liedermacher wieder eine Dienstaufsichtsbeschwerde sowie eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat Herrn Carsten Wulfänger ein, welche durch das Landesverwaltungsamt zu bearbeiten war. Fachaufsichtlich hat das Landesverwaltungsamt den Fall bereits abschließend geprüft und das Handeln für rechtmäßig befunden.

Für die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat, die uns jetzt hier in der Beschlussvorlage vorliegt, ist der Kreistag zuständig.

Es gibt keine weiteren Wortmeldungen zur Vorlage.

Der Vorsitzende lässt über die Drucksache abstimmen.