Sitzung: 15.02.2018 Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss
Zusatz: - Vorlage wird nachgereicht -
Beschluss: mehrheitlich zugestimmt
Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0, Enthaltung: 2
Vorlage: 483/2018
Herr Wulfänger begrüßt Frau Gose, Frau von Bechtolsheim und Herrn Dehnen.
Zunächst beginnt Frau von Bechtolsheim mit Ihren Ausführungen zum Tagesordnungspunkt. Im Wesentlichen handelt es sich um Präzisierungen und Klarstellungen, die in der Abfallentsorgungssatzung eingefügt wurden. Dabei hat man sich in erster Linie an Hinweisen des Landesverwaltungsamtes orientiert, die dazu in Folge der letzten Überprüfung ergangen sind. Im Zuge der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit Anschlussgrad und Anschlusspflicht, insbesondere von anderen Herkunftsbereichen als Haushalten, hat man hier nochmal Präzisierungen eingefügt und dies klarer herausgearbeitet. Auch die Frage des Anschlusspflichtigen und unter welchen Voraussetzungen noch andere, als der formal Anschlusspflichtige bei der Behälterbestellung und der Behälterbeantragung tätig werden können, hat man behandelt. Passagen, die bereits im Gesetz geregelt sind und in der Satzung nur wiederholt worden sind, wurden gestrichen. Im Ganzen geht man davon aus, dass die Abfallentsorgungssatzung die Praxis des Landkreises bei der Organisation der öffentlichen Abfallentsorgung exakt widerspiegelt. Es ist immer vernünftig, dass man sich diese Satzungen von Zeit zu Zeit vornimmt und guckt, ob es noch dem entspricht, wie es tatsächlich gehandhabt wird, so Frau von Bechtolsheim.
Herr Wulfänger fragt, ob Frau von Bechtolsheim noch zu einzelnen Punkten etwas sagen möchte. Frau von Bechtolsheim antwortet, dass Ihrer Meinung nach bei Fragen gezielt auf die Punkte eingegangen werden kann. Für den Überblick genügen diese Ausführungen zunächst jedoch.
Frau Dr. Paschke führt an, dass in der Fraktionssitzung über beide Satzungen diskutiert worden ist. In der Fraktionssitzung am 12.02.2018 sind sie zu der Auffassung gekommen, dass sie bei einer und zwar der heutigen gemeinsam stattfinden Sitzung nicht in der Lage sind, alle offenen Fragen bis zum 01.03.2018 zu klären. Die Fraktion schlägt daher vor, dass am 01.03.2018 eine erste Lesung stattfindet und frühestens zur Kreistagssitzung am 05.04.2018 die Satzung verabschiedet wird. Dazwischen liegt noch ein Umweltausschuss und es wird vorgeschlagen, dass ganz relevante Einrichtungen, Gebührenpflichtige und Gebührenzahler eingeladen und zu den Satzungen gehört werden. Wenn dies keine Zustimmung findet, dann sehen sie sich doch dazu gezwungen, in die Synopse reinzugehen und zu jedem einzelnen Absatz in der großen Runde zu diskutieren. Sollte der Vorschlag keine Zustimmung finden, dann bleiben sie dabei, dass sie das das heute nicht verabschieden wollen. Zum Zweiten möchte sie sagen, dass schon von Frau von Bechtolsheim erwähnt worden ist, dass in der Satzung an einigen Stellen das Schreiben vom 22.03.2017 vom Landesverwaltungsamt erwähnt wird. Die Fraktion hat dieses Schreiben nicht zur Kenntnis bekommen. Wir sind die Satzungsgeber, so Frau Dr. Paschke. Wenn auf ein solches Schreiben Bezug genommen wird, dann möchte man als Satzungsgeber auch wissen, was das Landesverwaltungsamt gefordert hat. Noch ganz allgemein zu den Satzungen muss gesagt werden, so Frau Dr. Paschke, dass aus ihrer Sicht, was auch die Fraktionssitzung gezeigt hat, viele Passagen schwerer lesbar geworden sind. So sind in den Satzungen beispielsweise Sätze drin, die unzählige Kommata enthalten, sodass man gar nicht mehr weiß, auf was sich dies bezieht. Es ist auch ziemlich unlogisch, dass das was im Gesetz steht nicht in die Satzungen soll und deshalb gestrichen wurde und an anderer Stelle genau Gesetzespassagen neu in die Gebühren- bzw. Abfallsatzung aufgenommen worden sind. Was für die Fraktion völlig unverständlich ist, dass alles gestrichen worden ist, was das so genannte Abfallvermeidungsgebot betrifft. Zwar wird es an einer Stelle mal erwähnt, aber sonst hat man den Eindruck, der Landkreis will auf einmal nicht mehr Abfall vermeiden. Ähnlich sieht es bei der Gebührensatzung aus. Sie nennt nur eines von vielen Beispielen. Es gibt Sachen, die nicht geändert wurden, zum Beispiel Einwohnergleichwerte. Im letzten Umweltausschuss wurde lange darüber diskutiert, ob es stimmt, ob die Kleingärten nun veranlagt werden oder nicht. Und wie viele tausend sind es, die offen im Raum sind. Jetzt wurde gesagt: Nein, wir haben das geklärt. Jetzt, in der Anlage 4 sind wieder 4 Kleingärten als ein Einwohnergleichwert enthalten. Da ist die Frage, wie es gehandhabt wird und wie wurde das vorher gemacht. Sie hat hier nur ein Beispiel genannt, um zu zeigen, dass es eine ganze Reihe von Punkten gibt, die unklar sind. Somit ist es ganz schwierig, eine Abfall- und eine Gebührensatzung in einer gemeinsamen Sitzung so zu verabschieden, so Frau Dr. Paschke.
Herr Wulfänger erklärt, dass man dafür zusammengekommen ist, um die einzelnen Punkte gemeinsam durchzugehen. Die Synopse wird Punkt für Punkt zur Abfallentsorgungsatzung durchgesprochen. Er fragt Frau von Bechtolsheim, weshalb auf Seite 1 von § 1 Abs. 2 verändert worden ist.
§ 1 Abs. 2 Frau von Bechtolsheim erklärt, dass hier hinzugefügt worden ist, dass die Abfallentsorgungseinrichtung eine öffentliche Einrichtung ist, die nach Maßgabe der Gesetze betrieben wird. Es handelt sich nur um eine Klarstellung. In Abs. 3 wurde sich auf die gesetzliche Grundlage aus dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt bezogen. Die gemeindliche Mitwirkungspflicht wurde gestrichen (Abs. 4), da sie schon im Gesetz verankert ist. Diese wiederholende Regelung wurde also gestrichen.
Frau Dr. Paschke führt an, dass Frau von Bechtolsheim gesagt hat, dass dies schon im Gesetz geregelt ist. Hier steht jedoch, dass das Landesverwaltungsamt im Schreiben gesagt hat, dass die Gemeinden keine unmittelbare Verpflichtung haben. Sie fragt, was Frau von Bechtolsheim nun genau damit meint. An anderer Stelle kommen die Gemeinden nochmal, die Auseinandersetzung mit der Stadt Stendal und was da alles dahintersteckt. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass es bei den Gemeinden so ist, dass sie die Meldedaten an die Landkreise als öffentlicher Entsorgungsträger rausgeben. Weitergehende Mitwirkungspflichten gibt es jedoch nicht. Deshalb macht es auch keinen Sinn auf weitergehende Mitwirkungspflichten Bezug zu nehmen.
Herr Wulfänger erklärt, dass das Schreiben des Landesverwaltungsamtes am Freitag, den 16.02.2018 rausgeschickt wird.
Zu § 2 erklärt Frau von Bechtolsheim, dass bei den Zielen der Abfallwirtschaft das Anliegen der Kommunen besteht, auf die Abfallvermeidung bei den durchgeführten Veranstaltungen hinzuwirken. Dieser Punkt wurde so belassen. Bei den Zielen, die im allgemeinen Abfallrecht auf die Abfallvermeidung gerichtet sind, hat man auf eine ausdrückliche Erwähnung verzichtet, da es so zum einen im Abfallgesetz bereits steht und zum anderen im Kreislaufwirtschaftsgesetz dazu bereits Passagen gibt. Es ist aber so, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, sprich der Landkreis Stendal, nicht primär Adressaten der Abfallvermeidungspflichten sind, sondern dies kommt erst ins Spiel, wenn die Abfälle anfallen und der Landkreis dann damit konfrontiert ist, wie er die Abfälle bewirtschaften muss, siehe auch Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die gesetzliche Ermächtigung im Landesrecht ist eher so ausgestaltet, dass die Satzung bestimmen muss, wie mit den Abfällen umgegangen wird, wie die Abfälle erfasst werden, wann sie erfasst werden, und welche Abfälle erfasst werden. Das ist das Kernanliegen einer Abfallentsorgungssatzung, weshalb man sich darauf konzentriert hat. Bei den Vermeidungspflichten gibt es sowieso einen Unterscheid zwischen Landesrecht und Bundesrecht. Im Bundesrecht gibt es gar keine Jedermann-Vermeidungspflicht. Im Landesrecht wird es zwar so geregelt, aber dort ist die Frage, ob es bezogen auf die Vermeidungspflichten nicht einen Konflikt gibt bezogen auf die Vermeidungspflichten. Im Kreislaufwirtschaftsgesetz, also im Bundesrecht, richten sich die Vermeidungspflichten in erster Linie an die Produzenten von Produkten, also mehr die Produktverantwortung und nicht die Verantwortung der öffentlichen Abfallwirtschaft.
Frau Kunert führt an, dass es selbst, wenn es im Landesrecht verankert ist, es nicht per se heißt, dass es nicht nochmal für den Landkreis Stendal festgeschrieben werden kann, denn der Landkreis hat sehr wohl auch die Möglichkeit, Abfall zu vermeiden, indem es nämlich bei Veranstaltungen, die der Landkreis zu genehmigen hat, durch Auflagen, wie wiederverwertbare Trinkgefäße, durchaus Einfluss nimmt. Daher ist der bisherige Satz nicht unschädlich. Weshalb sollte etwas rausgenommen werden, nur weil es irgendwo bereits drin steht. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass es natürlich nicht schädlich ist. Deshalb findet im Abs. 3, der früher Abs. 5 gewesen ist, dies seinen Ausdruck. Dort steht, dass bei öffentlichen Veranstaltungen der Landkreis darauf hinwirkt, dass Speisen nicht auf Einweggeschirr ausgegeben werden. Auf diese Einwirkmöglichkeit wollte man also nicht verzichten. Herr Wulfänger ergänzt, dass man es üblicherweise so macht, dass man etwas, was woanders bereits geregelt ist, nicht nochmal mit reinschreibt.
Frau Bohlander erklärt zum Abs. 4, dass sie sich eine Konkretisierung wünschen würden. Wie soll dieses Einwirken auf die Vermeidung von Einweggeschirr konkret umgesetzt, finanziert und kontrolliert werden. Hier fehlt eine Präzisierung. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass sie keine Abfallentsorgungssatzung kennt, die sich dazu verhält. Dies würde nach ihrer Einschätzung auch jetzt zu weit gehen. Es werden damit keine behördlichen Befugnisse begründet, es ist eine Satzung. Für eine behördliche Befugnis benötigt es bundes- oder landesrechtliche Grundlagen. Deswegen ist es eine allgemeine Hinwirkungspflicht, also eher Signalfunktionen. Näher konkretisieren kann man dies nicht, ohne auf andere rechtliche Grundlagen bezugzunehmen, die dann behördliche Befugnisse beinhalten.
Zu § 2 Abs. 4 erklärt Frau von Bechtolsheim, dass, wenn der Landkreis selbst Veranstalter ist, er sich selbst an die Abfallvermeidung bindet. Dieser Abs. wurde nicht geändert. Die Signalfunktion an dieser Stelle macht daher Sinn.
Beim § 3 Abs. 1 geht es darum, in Anknüpfung an die Neufassung des Kreislauf-wirtschaftsgesetzes 2012 die Maßnahme der Vorbereitung zur Wiederverwendung als eine mögliche Maßnahme des Landkreises herauszustreichen. Die Tätigkeitskategorie wurde im Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 in der Abfallhierarchie im § 6 Abs. 1 neu eingefügt. Deshalb sollte sie als moderne Maßnahme der Abfallbewirtschaftung nicht fehlen und es soll auch zeigen, dass der Landkreis für entsprechende Strategien zuständig ist. Im § 3 Abs. 2 geht es darum, zu präzisieren, das eine Ausschluss von der Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, also dem Bundesgesetz nur für Fälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen möglich ist, denn für Haushaltsabfälle trifft den Landkreis eine umfassende Entsorgungszuständigkeit. Es ging also darum, dies nochmal klarzustellen und zu präzisieren. Zum § 3 Abs. 3 erklärt sie, dass es um Allgemeinverständlichkeit geht. Für jeden Abfallwirtschaftler ist klar, was das Bringesystem ist, aber hier wurde eine allgemeinverständliche Erklärung ergänzt: An das Schadstoffmobil werden diese Abfälle angeliefert und dort übergeben. Dies war also nur eine begriffliche Präzisierung. Der § 3 Abs. 4 sowie § 3 Abs. 5 ist nicht verändert worden.
Frau Dr. Paschke fragt, ob es möglich ist, beim § 3 Abs. 5 die zuständige Behörde zu präzisieren, oder ob sich die Zuständigkeit ändert. Sie fragt, ob es nicht immer das Umweltamt sei. Frau von Bechtolsheim antwortet, dass es beim Ausschluss von Abfällen im sachsen-anhaltischen Landesrecht eine Sonderregelung gibt. Sie meint, dass hier ist die zuständige Behörde die obere Behörde ist. Herr Wulfänger ergänzt, dass die Anfrage notiert und geprüft wird.
Im § 3 Abs. 6 geht es darum klarzustellen, dass ein Ausschluss von der Entsorgung nur für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen möglich ist und das nicht der Eindruck entsteht, dass auch Abfälle aus Haushaltungen von der Entsorgung des Landkreises ausgeschlossen werden können.
Frau Dr. Paschke fragt, wer denn konkret von der Entsorgung ausgeschlossen ist. Zwar kommt es später in der Gebührensatzung, aber sie hätte gern ein konkretes Beispiel genannt. Die Kleingärten sind es zum Beispiel nicht. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass es hier nur um den Ausschluss von Abfällen, also von bestimmten Abfallarten von der Entsorgung geht. Also welche Abfälle schließt der Landkreis aus, was der Anlage entnommen werden kann. Es geht nicht speziell um irgendwelche Herkunftsbereiche.
Im § 4 geht es um den Anschluss- und Benutzungszwang. Hier wurde präzisiert, unter welchen Voraussetzungen insbesondere die anderen Herkunftsbereiche verpflichtet sind, sich an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Dies ist ein relativ komplexes Thema. Hier wurde heute eine Fortbildung von einem Tag für die Abfallbehörden veranstaltet, so Frau von Bechtolsheim. Dies betrifft nur Beseitigungsabfälle nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, also die anderen Herkunftsbereiche als Haushaltungen sind für Abfälle überlassungspflichtig, wenn sie als solche zur Beseitigung eingestuft werden. Dies sind solche, für die keine eigene Verwertungsstrategie erschlossen wurde im Einklang mit den dafür geltenden Gesetzen. Dies sollte hier präzisiert werden. Es wird also nur auf den § 17 Abs. 1 Satz 2 verwiesen, sodass es sich als rechtskonform erweist und einen nicht zu weitgehenden Anschlusszwang für die anderen Herkunftsbereiche begründet. Eine weitere Präzisierung ergibt sich im Zusammenhang mit den Anschlusspflichtigen. Der Anschluss dokumentiert sich dadurch, dass eine Tonne bereitgestellt wird. Dadurch manifestiert sich der Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung. Sie ergänzt, dass es immer wichtig und auch richtig ist, den Grundstückeigentümer primär in die Verantwortung zu nehmen, da der die Befugnis hat über Bereitstellungsplätze auf seinem Grundstück etc. zu disponieren. Daher wurde klargestellt, dass auch dinglich berechtigte Personen, die auch ein dingliches Recht in Bezug auf das Grundstück innehaben, der Anschlusspflicht unterliegen können und nur für den Fall, dass niemand geklärt werden kann, wäre der Anschlusspflichtige der Besitzer des Grundstückes. Durch diese Präzisierung wurde die Zugriffsmöglichkeit des Landkreises im Zweifel erweitert.
Die Definition des Grundstückes im § 4 Abs. 2 ist gleichgeblieben. Im § 4 Abs. 3 geht es darum, die Überlassungspflicht zu regeln. Also unter welchen Prämissen Abfälle zu überlassen sind. Die Anschlusspflicht folgt der Überlassungspflicht von der abfallrechtlichen Systematik her. Dies hat man in der Abfallentsorgungssatzung ebenfalls so eingerichtet und geordnet. Es wird festgelegt, dass wenn für die Abfälle eine Überlassungspflicht nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes besteht, dann besteht auch eine Anschlusspflicht. Der Überlassungspflicht folgt die Benutzungspflicht (Abs. 4). Mit dem korrespondiert dann auch das Benutzungsrecht. Es war wichtig, dies im Einklang mit den bundesrechtlichen Regelungen klarzustellen. Da es vielerlei Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz gibt, hat man es bei einem Verweis belassen. Dies wurde auch so vom VGH Baden-Württemberg, das sich ebenfalls mit der Überlassungspflicht auseinandergesetzt hat, so durchgewunken. Andere Abfallentsorgungssatzungen belassen es ebenfalls bei diesem Verweis, um die Regelungen hierzu nicht ausufern zu lassen.
Eine Besonderheit ist im § 4 Abs. 4 geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass auf einen gemeinsamen Antrag des Eigentümers bzw. des dinglichen Berechtigten und des Nutzers (Mieter, Haushalte), dann auch der Mieter oder der Nutzer Behälter bestellen kann, obwohl er nicht der Anschlusspflichtige ist. Diese Regelung sollte hier nochmal verdeutlicht werden. Im Landkreis Stendal werden damit die Handlungsspielräume für die Bürger erweitert im Vergleich zu anderen Abfallsatzungen.
Frau Dr. Paschke fragt, was mit „durch den Landkreis“ gemeint ist. Ob es immer das Umweltamt ist. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass der Landkreis in erster Linie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist und somit immer zuständig ist. Wie sich die interne Zuständigkeitsverteilung dann darstellt, ist für die Wirkung nach außen unerheblich. Frau Dr. Paschke führt an, dass es für den Nutzer nicht unerheblich ist, wo er seinen Antrag zu stellen hat. Herr Wulfänger antwortet, dass der Antrag immer beim Landkreis gestellt wird. In der Praxis also im Umweltamt. Ansprechpartner ist immer der Landkreis.
Frau von Bechtolsheim erklärt zum neugefassten § 4 Abs. 5, dass klargestellt werden sollte, wann im Einzelnen die Anschlusspflicht entfallen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Überlassungspflicht entfällt, weil der andere Herkunftsbereich eigene Verwertungsstrategien erschlossen hat. Dies ist eine Ausnahme vom Anschlusszwang. Das war auch bisher so geregelt, aber nun ist es konkret dargelegt. Es wurde auch klargestellt, dass der Landkreis die Möglichkeit von Stichproben und Kontrollen hat. Er hat auch von Gesetzes wegen ein Betretungsrecht auf den Grundstücken. Somit ist der Landkreis nicht völlig wehrlos gestellt bei entsprechenden Anträgen. Eine weitere Sondervorschrift ergibt sich in § 4 Abs. 6, der sich auf den einzigen Fall bezieht, in dem auch Haushalte von der Überlassungspflicht befreit sein können. Das ist dann der Fall, wenn der anfallende Abfall auf dem zur privaten Lebensführung genutzten Grundstück selbst verwertet wird (siehe § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz). In diesem Fall kommt man als Haushalt aus der Überlassungspflicht für bioorganische Abfälle heraus.
Frau Dr. Paschke fragt, ob Herr Dr. Gruber sagen könnte, wie viele Ausnahmeregelungen es im Landkreis Stendal ungefähr gibt. Man kann sich darunter nichts vorstellen. Spricht man von einer kleine Gruppe, die vom Benutzerzwang ausgenommen wird, oder sprechen wir von hunderten bis tausenden Fällen. Herr Wulfänger antwortet, dass Frau Gose diese Zahl eher nennen kann. Er denkt an 73% Anschlussgrad bei der Biotonne. Frau Dr. Paschke sagt, dass sie den Abs. 5 generell meint und nicht den Ausschluss nach Abs. 6. Frau Gose erklärt, dass sich der Abs. 5 ausschließlich auf die anderen Herkunftsbereiche, also nicht die privaten Haushalte bezieht. Zum Zeitpunkt Herbst 2017 lagen über 700 Anträge auf Befreiung vor. Der Bearbeitungsstand der Anträge müsste allerdings nachgereicht werden. Herr Wulfänger fragt nach der Anzahl gemäß Abs. 6. Frau Gose erklärt, dass der Anschlussgrad bei um die 74 % liegt. Der Anschlussgrad wird jedoch Jahr für Jahr durch neu aufgestellte Biotonnen schrittweise um 1% erhöht.
Zum § 4 Abs. 7 führt Frau von Bechtolsheim aus, dass es um den Anfall von Abfällen ging. Hier gibt es einen Konflikt zwischen Landes- und Bundesrecht. Im Landesrecht wird bestimmt, dass in der Abfallentsorgungssatzung geregelt werden soll, wann der Abfall anfällt. Es gibt allerdings ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus 2007, indem aus dem Bundesrecht abgeleitet wird, wann der Abfall anfällt. Das kann der Satzungsgeber also gar nicht disponieren. Dort wird geregelt, dass es der Fall ist, wenn der Entledigungswille nach außen feststeht. Diese Regelung wurde in den § 5 Abs. 1 übergeleitet.
Im § 5 Abs. 2 ging es um die Wohngrundstücke und die Gewerbegrundstücke. Dies war auch schon bisher in der Satzung definiert worden, es wurde jedoch stärker an das Bundesabfallrecht angenähert, indem man sagt, was Wohn- und was Gewerbegrundstücke sind. Unter Gewerbegrundstücke fallen alle Grundstücke mit Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten. Dazu zählen eben nicht nur Gewerbetreibende, sondern auch öffentliche Verwaltungen, Schulen, Kirchen, etc. Bei den gemischt genutzten Grundstücken ist die Definition im Wesentlichen gleich geblieben. Die Diskussion um die Abgrenzung der Kleingartenanlagen und die Wochenendgrundstücke voneinander führte dazu, dass in der Satzung differenziert wird. Die Wochenendgrundstücke können durchaus als Wohngrundstücke verstanden werden, weil sie eine private Lebensführung in einem Umfang, der einen längeren Aufenthalt dort ermöglicht, gewährleisten. Bei den Kleingartenanlagen ist nach dem Bundeskleingartenanlagengesetz ausgeschlossen, dass diese auf Dauer zur privaten Lebensführung genutzt werden können. Dies wird auch im Bauplanungsrecht berücksichtigt. Demnach müssen Abfälle, die in Kleingartenanlagen anfallen, anderen Herkunftsbereichen zugeordnet werden. Sie können auch eigene Verwertungsstrategien erschließen und müssen nicht 100%-ig an die öffentliche Entsorgung angeschlossen werden. Die weitere Präzisierung der Gewerbegrundstücke in § 5 Abs. 6 ist demzufolge entbehrlich. Dies ergibt sich aus der obigen Definition der Gewerbegrundstücke.
Frau Kunert führt an, dass im Zusammenhang mit den Kleingärten Frau Dr. Paschke gesagt hat, dass in der Anlage 4 Kleingärten ein Einwohnergleichwert sind. Das würde ja bedeuten, die Kleingärten müssten sich irgendwo in der Gebührensatzung niederschlagen. Bedeutet diese Konkretisierung, dass die Kleingärten nicht angeschlossen werden müssen, sondern sie nachweisen müssen, wo sie ihren Abfall entsorgen. Frau von Bechtolsheim antwortet, dass die Überlassungspflicht für Abfälle aus Kleingärten dem System der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen folgt. Danach sind Abfälle zur Beseitigung überlassungspflichtig, wenn keine eigenen Verwertungsstrategien erschlossen werden. Frau Kunert fragt, ob sie also angeschlossen werden müssen. Frau vom Bechtolsheim antwortet, dass die angeschlossen werden müssen, wenn überlassungspflichtige Abfälle dort anfallen. Frau Kunert fragt, weshalb wir dann noch 4 Kleingärten mit einem Einwohnergleichwert führen. In der alten Satzung sind die Kleingärtner nicht angeschlossen worden. Jetzt sind sie angeschlossen. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass sie gleichbehandelt werden mit den anderen Herkunftsbereichen. Die Überlassungspflicht besteht jedoch nur für Abfälle, für die sie keine eigene Verwertungsstrategie erschließen. Es ist also nicht wie bei den Haushalts- oder Wohngrundstücken, wo 100% Anschlusszwang durchgesetzt ist, sondern sie unterfallen einem differenzierteren Regime. Frau Kunert fragt, wer dieses Regime durchführt. Wer macht die Kontrolle, welche Abfallarten in den Kleingärten anfallen und unter welchen Voraussetzungen müssen sie angeschlossen werden. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass es keine gesetzliche Pflicht gibt, einen flächendeckenden Anschlusszwang durchzusetzen. Es gibt auch kein Genehmigungs- oder Befreiungserfordernis für die anderen Herkunftsbereiche. Die anderen Herkunftsbereiche müssen sich rechtskonform verhalten. Wenn sie es nicht tun, dann setzen sie sich der Gefahr aus, dass die Behörde eingreift. Es ist aber nicht so, dass die Behörde dazu gezwungen ist, diese Grundstücke zu 100 % anzuschließen. Frau Kunert fragt, ob dieser Passus, was die Kleingärtner angeht, dann eigentlich raus kann. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass sich letztlich alles aus dem Bundesrecht ableiten lässt. Zur Klarstellung schien es hier jedoch sinnvoll, Anführungen anzubringen. Herr Wulfänger fasst zusammen, dass im Prinzip alles beim Alten bleibt. Es wurde mal vereinbart, dass man sich anschließen lassen kann, wenn man es möchte. Frau Kunert sagt, dass dies dann auch so drin stehen muss. Herr Wulfänger erklärt, dass in zukünftigen Satzungen Einheitlichkeit geschaffen werden sollte. Das ist auch eine Frage der Abrechnung, ob dies dann über die Kleingartenvereine möglich ist und nicht über jeden einzelnen. Die nächste Satzung wird ja bereits Ende des Jahres Thema sein. Dort wird man sich dann entsprechend mit der Thematik in Abstimmung mit den Kleingärtnern befassen können.
Frau Dr. Paschke kommt auf die Wochenendgrundstücke zurück. Ihrer Ansicht nach, sind sie aus der Gebührensatzung raus, weil sie zeitweilig genutzt werden. Sie fragt, ob es doch anders ist und um wie viele es sich da handelt. Frau Gose erklärt, dass die Wochenendgrundstücke nur anders zugeordnet sind. Sie waren bisher unter Ziffer 3 der Anlage 5 in der Gebührensatzung dem gewerblichen Bereich zugeordnet. Da gesagt wird, Wochenendgrundstücke betreffen die private Lebensführung, sie also mit einem privaten Haushalt vergleichbar sind, wurden sie daher in der Anlage 5 Ziffer 1 zugeordnet Zur Anzahl, wie viele Wochenendgrundstücke im Landkreis Stendal vorhanden sind, unterbricht Herr Wulfänger, da das später behandelt werden soll, wenn über diesen Tagesordnungspunkt gesprochen wird.
Frau von Bechtolsheim fährt mit den Ausführungen zum § 6 fort. Hier wurde der Hinweis des Landesverwaltungsamtes im Abs. 3 aufgenommen, dass neben der Verpackungsverordnung die Systembetreiber auch Sammelsysteme vorhalten und die Verpackungen erfassen. Für die gilt aber keine Überlassungspflicht. Sie unterliegen der freiwilligen Nutzung durch die Bürger.
Frau Dr. Paschke macht die Anmerkung, dass dies gerade eine Auseinandersetzung bei der letzten Satzungsänderung war. Es sollte wenigstens ein Hinweis auf die Leichtverpackungen irgendwo erfolgen. Bei der damaligen Diskussion wurde gesagt, dass dies dort nichts zu suchen habe. Somit wäre es schon interessant gewesen, das Schreiben des Landesverwaltungsamtes zeitnah zu bekommen.
Der § 7 befasst sich laut Frau von Bechtolsheim mit dem Thema Altpapier. Hier wurde ein Sonderhinweis mit aufgenommen. Im blauen Behälter können Verpackungen aus Papier, die in der Zuständigkeit des Systembetreibers und Papierabfälle, die in der Zuständigkeit des Landkreises liegen (Zeitungen, Druckerzeugnisse etc.) entsorgt werden. Der Hinweis, dass beides dort entsorgt werden kann, wurde ergänzt.
Im § 8, so Frau von Bechtolsheim wurde die Definition nach dem § 3 Nr. 7 Kreislauf-wirtschaftsgesetz ergänzt und umschrieben, wie die Systeme funktionieren und auf die Eigenverwertungsmöglichkeiten für die Haushalte hingewiesen. Der Abs. 4 (Küchenabfälle) wurde gestrichen, weil das im Abs. 2 geregelt ist. Kantinen- und Küchenabfälle aus anderen Herkunftsbereichen unterliegen einem anderen Regelungssystem.
§ 9 Bei den Sperrabfällen wurde präzisiert, dass Sperrabfall in 2 Fraktionen erfasst wird – holzartiger und sonstiger Sperrabfall. Die Abfälle sind daher auch getrennt zu überlassen. Im Abs. 6 wird das Abholsystem näher beschrieben. Hier wurde die Volumenbegrenzung klar in die Satzung reingeschrieben. Außerdem wurde klargestellt, dass der Sperrabfall auch bei den Ab- und Umladestationen abgeliefert werden kann. Außerdem wurde verdeutlicht, dass beide Herkunftsbereiche dieses System nutzen können.
§ 10: Es gab einen Verweis, dass auch für die anderen Herkunftsbereiche eine Nutzungs-möglichkeit besteht.
§ 11: Hier wurde die Definition näher an das Elektrogesetz angeglichen.
§ 12: Dort wurde klargestellt, dass die Menge ohne entsprechende Anmeldung begrenzt wird, um zu gewährleisten, dass der Abfallentsorger die Menge entsorgen kann (Schadstoffmobil).
§ 13: Den anderen Herkunftsbereichen wird nahegelegt, eigene Verwertungsmöglichkeiten zu erschließen.
§ 14: Hier wurde die Mengenbegrenzung (bis 500 kg) geregelt.
§ 15: Die Kunststoffabfälle können an den Abfall- und Umladestationen abgeliefert werden. Dies entspricht der geforderten gesonderten Erfassung gemäß § 14 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der Blumentopf wurde gestrichen, da es sich auch um Verpackungsabfall handeln kann.
§16 Abs. 1 und 2 wurden nicht geändert.
§ 17: Bei den zugelassenen Abfallbehältern wurde klargestellt, dass es sich um Abfallbehälter unterschiedlicher Erfassungssysteme handelt. Außerdem wurde verdeutlicht, dass mindestens ein Restabfallbehälter pro Grundstück vorgehalten werden muss. Die Größe, Anzahl und Art der Behälter sowie die Vorgabe von Entfernung von Bereitstellungsplätzen wurde klargestellt. Außerdem wurde stärker konkretisiert, was das Mindestbehältervolumen angeht. Es wurde auch klar geregelt, was mit den Grundstücken mit Müllschleusen ist.
Frau Dr. Paschke führt an, dass man bei den Müllschleusen auf Haushalte abzielt. Bei anderen zielt man auf die dort wohnenden Personen ab. Es gibt Haushalte, in denen eine Person und Haushalte, in denen fünf Personen leben. Ist die Abrechnung nach Haushalten demnach noch zeitgemäß? Ihrer Auffassung nach ist dies auch Ursache dafür, weshalb es zu Fehlentwicklungen gekommen ist und nun ist es nochmal neu festgeschrieben. Herr Wulfänger fragt Frau Gose, ob Haushalte oder Personen gemeint sind. Frau Gose erklärt, dass ganz klar Haushalte gemeint sind, und zwar deshalb, weil nicht in jedem Wohnbereich Müllschleusen aufgestellt worden sind. Erst wenn eine gewisse Anzahl von Haushalten vorhanden ist, lohnt sich die Investition, des Behältersystems. Das ist nicht nur der normale Behälter, sondern die Umhausung mit einem Solarmodul im oberen Bereich des Deckels. Ursprünglich wurden die Müllschleusen erst ab 78 angeschlossenen Haushalten eingeführt. Mittlerweile ist man da etwas runter gegangen auf 40 Haushalte. Es galt aber immer die Anzahl der Haushalte als kalkulatorische Größe. Das Mindestbehältervolumen sagt nur, dass es ausreichend groß sein muss, völlig unabhängig davon, wie die Gebühr im Nachgang bemessen wird. Das ist dann wieder Sache der Gebührensatzung.
§ 17 Abs. 5: Hier wurde geregelt, wie mit Fällen umgegangen wird, wo vorübergehend zusätzlich Restabfälle anfallen, so Frau von Bechtolsheim. Ist dort eine Sackentsorgung möglich und unter welchen Voraussetzungen müssen oder können zusätzliche Behälter angefordert werden. Außerdem gibt es Ausnahmefälle, bei denen auf Grund der Entfernung die Entsorgung ausschließlich über Säcke erfolgt. In § 17 Abs. 6 wurde geregelt, dass eine Biotonne aufgestellt werden muss, sobald keine alternative Entsorgung erfolgt. Außerdem wurde der Abs. 8 neu hinzugefügt. Hier wird geregelt, wie mit Abfällen auf Veranstaltungen umgegangen wird. Demnach sind die Veranstalter dazu verpflichtet, Behälterkapazitäten anzufordern, damit dies ordentlich abgewickelt werden kann. Der Abs. 9 ist gleich dem alten Abs. 5. Die Regelung zur Behälterreinigungspflicht wurde auf Grund praktischer Erfahrungen gestrichen.
Frau Dr. Paschke fragt zum Abs. 8, ob der Passus mit den 10 Werktagen vor Beginn der Veranstaltung usw. jetzt klarstellt, was eine ganze Zeit lang als Auseinandersetzung geführt worden ist: wie bei Veranstaltungen die Entsorgung gehandhabt wird. Ist es eine Klarstellung, dass es 10 Tage vorher angemeldet und genehmigt werden muss, fragt sie. Herr Wulfänger fragt Frau Gose, weshalb die Regelung verändert worden ist. Frau Gose erklärt, dass es deshalb verändert worden ist, weil das Verfahren so noch nicht beschrieben war. Man muss ganz klar sagen, dass es auch Abfallerzeuger aus anderen Herkunftsbereichen sind, d. h. die Veranstalter können über den Landkreis den Abfall entsorgen, müssen aber nicht. Wenn über den Landkreis entsorgt wird, dann braucht man eine gewisse Vorlaufzeit, um die Behälter zum Veranstaltungstermin bereitzustellen.
§ 17 Abs. 10: Hier wurde die Frage, wer die Neu-, Ab- und Umbestellung der Behälter vornehmen darf, geregelt, so Frau von Bechtolsheim. Es wurde klargestellt: primär die dinglich Berechtigten und mit dessen Zustimmung aber auch die Nutzer.
Frau Kunert fragt zum Abs. 8, ob dem Landkreis Einnahmen verloren gehen, wenn diese Praxis so gestattet wird, dass der Veranstalter beispielsweise in einem anderen Landkreis oder über anderweitige günstigere Alternativen seinen Abfall entsorgt. Weshalb schreibt man eine solche Möglichkeit so fest. Frau von Bechtolsheim erklärt, dass dies bundesrechtlich so vorgesehen ist. Die Bundesregierung hat unter der Bundeskanzlerin Frau Merkel dies im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz so festgelegt. Diese Regelung kann man also auch nicht vorenthalten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass durchaus auf die öffentliche Abfallentsorgung bei Veranstaltungen zurückgegriffen wird. Frau Gose erklärt, dass das im Landkreis Stendal teils teils der Fall ist. Es gibt Veranstalter die regelmäßig über den Landkreis entsorgen, aber es gibt auch Veranstalter die gleich die gewerbliche Entsorgung für sich wählen. Herr Wulfänger fasst zusammen, dass sie nicht verpflichtet werden können, über den Landkreis Stendal zu entsorgen.
Frau Kunert führt dazu an, dass diese Sitzung dazu dient, gewisse Punkte erklärt zu bekommen. Die Antwort, dass dies die Bundesregierung so beschlossen hat, genügt da nicht. Auch bei Dingen, die der Kreis zu verantworten hat, sagt sie selbst auch nicht jedes Mal, dass das der Kreistag so beschlossen hat.
Frau von Bechtolsheim fährt mit § 17 Abs. 11 fort. Der Landkreis bietet an, dass die Anschlusspflichtigen auch ein Verschlusssystem nutzen können.
Im § 18 Abs. 4 wurde neu geregelt, dass bei fehlender Befahrbarkeit Abfall bis zur nächstgelegenen Straße gebracht werden soll. Es sind allerdings auch Einzelfälle möglich, bei denen die Grundstücke dennoch angefahren werden, da es effizienter ist.
Frau Bohlander führt an, dass es in der Vergangenheit große Probleme gab, da Grundstücke nicht angefahren worden sind. Sie fragt, ob konkretisiert werden kann, was eine besondere Lage des Grundstücks ist. Fällt darunter auch ein Grundstück, das in einer Stichstraße liegt, wo das Fahrzeug rückwärtsfahren muss. Und was sind das für gesetzliche Bestimmungen, die dann dazu führen, dass eine Befahrung nicht durchgeführt wird. Herr Wulfänger erklärt, dass die Beschwerden im Zusammenhang mit den gelben Tonnen aufkamen. Mit dieser Satzung werden die anderen Tonnen thematisiert. Er gibt die Frage an Frau Gose weiter. Frau Gose erklärt, dass versucht worden ist, die neue Formulierung so zu wählen, dass sie die Praxis wiederspiegelt, die momentane Entsorgungspraxis. Man könnte durchaus eine Stichstraße als Beispiel mit angeben. Aber es wäre nur ein Beispiel von vielen. Was eingehalten werden muss, ist das Straßenverkehrsrecht, der Arbeitsschutz und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften. Jedes einzelne Grundstück wird im Einzelfall begutachtet. Man kann das Beispiel mit aufführen, aber sie halte es nicht für erforderlich. Frau von Bechtolsheim ergänzt, dass es die Satzung überfordert, wenn man ein detailliertes Regime einführt, dass alle möglichen Konstellationen aufführt. Bei den berufsgenossenschaftlichen Regelungen gibt es z.B. ein Regelwerk für die Anfahrt von Grundstücken durch Abfallsammelfahrzeuge. Dies umfasst ca. 40 Seiten.
Frau Dr. Paschke stellt klar, dass sowohl für die gelbe Tonne, als auch für die anderen Tonnen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen gelten. Man kann nicht sagen, dass einer es einhält und der Andere nicht und wo kein Kläger, da kein Richter und dass es in unseren Fraktionen da keine Probleme gibt. Wenn dort steht, dass die genossenschaftlichen Regelungen einzuhalten sind, dann gilt das für alle und nicht nur für die gelbe Tonne. Herr Wulfänger antwortet, dass das völlig korrekt ist. Er wollte nur darauf hinweisen, dass mit dieser Satzung keine etwaigen Probleme mit der gelben Tonne geklärt werden können.
Frau Bohlander erklärt, dass es auch Probleme mit der Restabfalltonne gegeben hat. Es gibt Fälle, wo die Grundstücke in Sackgassen nicht angefahren werden, weil gesagt wird, dass die Entsorgungsfahrzeuge nicht mehr als 100 m rückwärtsfahren können. Dann müssen die Anwohner, seien es auch ältere Menschen, ihre Tonne bis zur nächsten Straße bringen.
Richtig ist, so Frau Gose, dass alle Vorschriften der Berufsgenossenschaft für alle Entsorger gleich gelten. Auch der Restabfallentsorger (ALBA) meldet sich bei Befahrungsproblemen. Wenn es Stichstraßen gibt, gilt das Rückwärtsfahrverbot über 150 m hinaus. Das ist eine Regelung die man nicht außer Kraft setzen kann. Es ist allerdings in den Entsorgungsverträgen, die aktuell ausgeschrieben wurden, formuliert, dass alle Grundstücke zu entsorgen sind. D. h. die Stichstraße mit einem Rückwärtsfahrtendpunkt von 150 m ist mit den neuen Entsorgungsverträgen dann kein Thema mehr. Sie erklärt, dass das es für die Verpackungsentsorgung anders geregelt werden müsste, und zwar indem man einen Sammelpunkt an diesem Rückwärtsfahrtpunkt festlegt oder aber man eine Wendefläche findet, die auf einem Privatgrundstück gelegen ist und man sich mit dem privaten Grundstückseigentümer einigen müsste, damit die Befahrung auch wieder gegeben wäre. Da muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Es ist immer das Ziel, im Sinne des Haushaltes eine Regelung zu finden, sprich kurze Wege.
§ 19: Es gibt eine Regelung im Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die differenziert zwischen unterschiedlichen Grundstücken, auf denen sich diese (verbotswidrig abgelagerten) Abfälle befinden und dann unterschiedlichen Verantwortungskaskaden festlegt. Es war sinnvoll aus Gründen der Transparenz dies auch noch einmal hier darzustellen. Hinzugekommen ist, dass man auch nahelegt, dass für das Zusammentragen und die Ermöglichung der besseren Abfuhr der verbotswidrig abgelagerten Abfälle einen Behälter bereitstellt.
§ 20: Hier werden die Modellversuche angesprochen und ausdrücklich geregelt. Dies gibt dem Landkreis die Möglichkeit, in Einzelgebieten Modellversuche durchzuführen, ohne die Satzung ändern zu müssen.
§ 21: Bei den Anzeige,- Auskunfts- und Duldungspflichten wurde geprüft, inwieweit die Regelungen bestehen bleiben können. Für die anderen Herkunftsbereiche gilt neu nach der Gewerbeabfallverordnung, dass sie bestimmten Dokumentationspflichten unterliegen.
§§ 22 bis 24: Bei den Bekanntmachungen und Informationen wurde einiges ergänzt. Bei den Bußgeldern gab es die Ergänzung, es auf die besonders schweren Verstöße zu begrenzen.
§ 25 Beim Inkrafttreten hat man festgelegt, dass die Satzung zukünftig und nicht rückwirkend gelten soll, um Handlungsverpflichtungen auch erst dann umsetzen zu können.
Frau Dr. Paschke wiederholt ihre Bemerkung zum Anfang und bittet um eine Abstimmung, ob es eine erste Lesung geben soll oder ob es an den Kreistag zum 01.03.2018 überwiesen werden soll. Herr Wulfänger antwortet, dass es auch, wenn es eine 1. Lesung sein soll, an den Kreistag überwiesen werden muss. Er schlägt vor, dass die Satzung an den Kreistag überwiesen wird und Frau Dr. Paschke dann dort noch einmal unbenommen den Antrag auf Vertagung bzw. erste Lesung dieser Satzung stellt. Er fragt nach der Meinung der anderen Mitglieder. Frau Theil erklärt, dass sie noch nicht die Gelegenheit hatten, die Satzung mit der ALS zu besprechen, da dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich war. Somit hält sie sich zurück.
Frau Dr. Paschke erklärt, dass sie sich außer Stande sehen, hier abzustimmen. Frau Kunert fragt, ob es möglich ist, bis zum Kreistag die, die die Satzung besonders betrifft, wie beispielsweise den Kleingärtnern, um eine Stellungnahme bittet, um ein Feedback aus der Bevölkerung zu bekommen. Herr Wulfänger antwortet, dass das, was im Vorfeld mit den Kleingärtnern besprochen worden ist, auch schriftliche zur Verfügung gestellt wird. Es steht jetzt die Frage für die einzelnen Ausschüsse, ob diese Satzung in den Kreistag verwiesen werden soll oder in den April verschoben werden soll. Er ist dafür, dass diese Satzung in den Kreistag am 01.03.2018 verwiesen wird.
Herr Wulfänger stellt die Frage, ob diese Satzung an den Kreistag
zur Beratung und Beschlussfassung überwiesen werden soll:
Die Mitglieder des Kreis-, Vergabe- und
Personalausschuss stimmten mit
5 Ja 0 Nein 1
Enthaltung
und
die Mitglieder des Finanz-, Haushalts-und Liegenschaftsausschusses mit
4 Ja 0 Nein 2
Enthaltungen
ab.
Herr Klemm
stellt die Frage, ob diese Satzung an den Kreistag zur Beratung und
Beschlussfassung überwiesen werden soll:
Die Mitglieder des Ausschusses für Ordnung,
Umwelt und Landschaftsschutz stimmten mit
4 Ja 0
Nein 2 Enthaltungen
ab.
Damit erfolgt die Überweisung an den Kreistag
und der Tagesordnungspunkt wird geschlossen.