Die Vorsitzende verpflichtet zunächst das Kreistagsmitglied Herrn Dr. Faber und geht dann zum Tagesordnungspunkt 6 über, welcher gemeinsam mit Tagesordnungspunkt 7 behandelt wird.

Sie weist darauf hin, dass der Landrat einen Antrag auf Rederecht der Berichterstatter bei den einzelnen Fraktionen gestellt hat. Da nicht alle Fraktionsvorsitzenden geantwortet haben, soll nun über das Rederecht, der unter TOP 6 genannten Berichterstatter, abgestimmt werden.

Mit zwei Stimmenenthaltungen wird das Rederecht erteilt.

Frau Schwarz informiert nun über den Ablauf des Tagesordnungspunktes und die Reihenfolge der Berichterstatter. In der Geschäftsordnung ist eine Redezeit von 10 Minuten festgeschrieben. Aufgrund der Thematik wird die Redezeit der Berichterstatter auf 15 Minuten verlängert.

Der Verlängerung der Redezeit wird mehrheitlich zugestimmt.

Frau Kunert bittet darum, die Möglichkeit einzuräumen, nach jedem Berichterstatter Fragen stellen zu können.

Diese Bitte findet die allgemeine Zustimmung.

Es wird nun Herrn Dr. Gruber das Wort erteilt. Seine Ausführungen unterlegt er mit einer Power-Point-Präsentation. Diese Präsentation ist unter Tagesordnungspunkt 6 im Informationsportal des Kreistages des Landkreises Stendal eingestellt:

Sehr geehrte Vorsitzende Frau Schwarz,

sehr geehrte Damen und Herren,

Einleitend werde ich den status quo vorstellen und Frau von Bechtolsheim im Anschluss daran auf die Urteilsbegründungen und Szenarien einer Berücksichtigung der Kritik des Verwaltungsgerichts Magdeburg eingehen. Danach werde ich Ihnen die beiden Handlungsoptionen des Landkreises Stendal, laut Beschlussvorlage erläutern, ehe Herr Erchinger die möglichen Handlungsfolgen bei Beschluss der jeweiligen Variante A oder B nennen wird. Abschließend werde ich Ihnen die Vorzugsvariante der Verwaltung, hinsichtlich der Abwägung der pro und contra beider Varianten, nennen.

Beim Verwaltungsgericht Magdeburg gingen insgesamt zehn Klagen gegen die Zahlung der Abfallgebühren der Jahre 2016, 2017 und 2018 und eine damit verbundene Klage gegen die Vorauszahlung der Abfallgebühr 2019 ein. Explizit ging es um vier Verfahren über Gebührenbescheide 2016, zwei Verfahren zu Gebührenbescheiden 2017, drei Verfahren zu Gebührenbescheiden 2018 und ein Verfahren über Gebührenbescheid 2019. Des Weiteren wurde eine Klage im Termin zurückgenommen.

Diese zehn Gebührenklagen wurden am 15.08.2019 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verhandelt.

Mit Blick auf die letzte Kreistagssitzung vom 19.09.2019 ist zu sagen, dass dem Landkreis Stendal als Beklagten mittlerweile zwei Urteile des VG Magdeburg zu Abfallgebührenbescheiden vorliegen. Diese beziehen sich auf eine Klage gegen die Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 und eine andere Klage gegen die Endabrechnung 2018 sowie Vorauszahlung 2019.  Des Weiteren wurde ein Klageverfahren zum Anschlusszwang geführt, für das ebenfalls ein Urteil vorliegt.

Auf der heutigen Kreistagssitzung geht es darum, eine Positionierung des Landkreises in Bezug auf das weitere Vorgehen zu untermauern. Diesbezüglich steht eine Beschlussvorlage zur Diskussion, auf der die zwei möglichen Varianten dargestellt sind.

Zum Inhalt der beiden Urteile ist zu sagen, dass den Klagen stattgegeben wurde und die Gebührenbescheide laut Verwaltungsgericht „rechtswidrig“ sind. Als Entscheidungsgrund führt das Gericht an, dass der Gebührensatz der Grundgebühr, einschließlich deren Kalkulation, „rechtswidrig“ sei. 

Einerseits geht es um die fehlende Nachvollziehbarkeit der Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte für Gewerbe (Tabelle 1 d) durch das Gericht. Ich werde mich hier kurz halten, da bereits auf der letzten Sitzung zahlreiche Informationen hierzu gegeben wurden. Rückblickend zusammengefasst, konnte der Richter nicht nachvollziehen, wie der Landkreis auf die dortigen Ist-Zahlen für die EGW für Gewerbe des Jahres 2017 gekommen ist. In der Verhandlung konnte das Gericht nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass es zur Ermittlung der EGW für Gewerbe außer der Anzahl der Anfallstellen auch noch weiterer Rechenschritte bedarf. Vor Gericht ist es der Vertretung des Landkreises nicht gelungen, dem Richter diese Tabelle zur Berechnung der EGW für Gewerbe und sonstige Anfallstellen plausibel zu erläutern.

In der letzten Kreistagssitzung wurde Ihnen, auch anhand der an der Wand aufgeführten Folie, die Ermittlung der Einwohnergleichwerte für Gewerbe und andere Herkunftsbereiche verdeutlicht und belegt, dass dies individuell für jeden Gewerbebetrieb, unter Berücksichtigung der dortigen Mitarbeiter-, Betten- und Schülerzahlen und weiterer Parameter erfolgte.

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Analyse der Urteile gibt auch darüber Aufschluss, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang für Gewerbe und andere Herkunftsbereiche grundsätzlich besteht.

Ich hatte bereits mehrfach erwähnt, dass seit 2015 seitens der Verwaltung Weisungen an die ALS ergingen, den Anschluss- und Benutzungszwang bei Gewerben und anderen Herkunftsbereichen zu überprüfen. Uns gingen Informationen zu, dass Diskrepanzen bei Gewerbebetrieben bestünden.

Diesen Diskrepanzen musste unverzüglich nachgegangen werden. Diesbezüglich wurden Mitarbeiter der Kreisverwaltung dazu abgeordnet, den Anschluss- und Benutzungszwang im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das mit einer Anhörung beginnt, zu vollziehen. Seitens der ALS wurde bezüglich der Gebührenseite nicht wie geschrieben zusätzliches Personal hierfür eingestellt. Eine Neueinstellung in der ALS gab es laut Aussage der Geschäftsführung nur für eine Neueinstellung in Bezug auf Aufgaben im Zusammenhang mit den Dualen Systeme. Die ALS bediente sich zwar periodisch zweier Arbeitskräfte auf Zeit von Zeitarbeitsfirmen, stellte jedoch kein zusätzliches Personal für den Vollzug ein. 

In der Folge wurde seit 2015 der Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber Gewerben durchgesetzt. In Zukunft muss es auch das Anliegen seien, hier weiterhin konsequent dran zu bleiben. Der Datenabgleich wird seit den Anweisungen der Verwaltung in Richtung ALS permanent aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht.

Um Ihnen hier einmal aktuelle Daten zu nennen: Insgesamt gingen mit Stand 30.09.2019 bei der ALS ca. 17.000 Änderungsmeldungen seit dem 1. Januar diesen Jahres für private Haushalte, Gewerbe und andere Herkunftsbereiche ein, dies entspricht ca. 63 Änderungsmeldungen pro Tag. Hiermit sind u.a. gemeint Geburten, Todesfälle, Anmeldungen, Abmeldungen, Ummeldungen. Allein im Behälterbereich sind seit Jahresbeginn 6.900 Aus- und Umzüge in der Datenbank erfasst wurden.

Diese Vielzahl an Meldungen, allein ca. 17.000 in den ersten neun Monaten, zeigt, dass man bezüglich einer Kalkulation nur von einer stichtagsbezogenen Grundlage ausgehen kann.

Der zweite Hauptkritikpunkt des Gerichts richtet sich darauf, dass in der Kalkulation ein zu geringer Einwohnergleichwert für Kleingartenanlagen einbezogen wurde.

Der Landkreis als Beklagter hätte in der Gebührenkalkulation demnach die Zahl der „normativ“ (also theoretisch) Anschlusspflichtigen“ zugrunde legen müssen. Dem liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass alle Parzellen der Kleingartenanlagen im Landkreisgebiet grundsätzlich angeschlossen sein müssen. Das Gericht stimmt mit dem Landkreis und seiner seit 2018 geltenden Satzungslage insoweit überein, als Kleingartenanlagen nicht als Haushaltsgrundstücke, sondern als solche eingestuft werden, auf denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten anfallen können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Grundstücke nur zeitweilig genutzt werden.

Bezüglich der Kleingartenanlagen kritisierte der Richter, dass der Landkreis Stendal diese, obwohl sie in der Berechnung der EGW für Gewerbe als vergleichbare Anfallstelle erscheinen, nur zu einer geringen Zahl angeschlossen sind und darüber hinaus einen Einwohnergleichwert von 1 je angeschlossener Kleingartenanlage zugrunde gelegt hat. Die Kalkulation 2018 für die Jahre 2017 bis 2019 weise nur eine geringe Anzahl von 11 EGW für Kleingartenanlagen aus.

Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, warum Kleinstgewerbe wie das der Klägerin vom Landkreis angeschlossen werden, für Kleingartenanlagen dagegen keine vergleichbaren Bemühungen entfaltet wurden. Für das VG Magdeburg bestand für Kleingartenanlagen daher im Zeitpunkt des Aufstellens der hier maßgeblichen Gebührenkalkulation jedenfalls für Abfälle zur Beseitigung ein Anschlusszwang.

Für eine, mit dem Nichtanschluss verbundene, vermeintliche „Privilegierung von Kleingartenanlagen“ gibt es für das VG Magdeburg keinen sachlich einleuchtenden Grund. Sowohl für das Grundstück einer Kleingartenanlage als auch für ein gewerblich genutztes Grundstück besteht nach der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Stendal grundsätzlich die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung, soweit auf diesem Grundstück Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen. Für das VG Magdeburg stellen beide Grundstücke, sowohl gewerbliche als auch kleingärtnerisch genutzte, im Hinblick auf die Erhebung von Abfallgebühren wesentlich gleiche Sachverhalte dar.

Im Kern geht es dem Gericht also um eine fehlende Durchsetzung der satzungsrechtlich gebotenen Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken. Dies verstößt nach Auffassung des Gerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken ist zu sagen, dass deren Durchsetzung eine grundsätzliche politische Entscheidung darstellt. Der Anschluss von Kleingartengrundstücken ist in der Abfallgebührensatzung des Landkreises Stendal seit dem Jahr 2004 verankert. Mit der Satzung vom 20.11.2003 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung) wurde erstmals mit Einwohnergleichwerten gearbeitet. Diese Satzung trat am 01.01.2004 in Kraft.

Bereits im Jahr 2004 hatte der Landkreis Stendal für Kleingartenanlagen somit die Option geschaffen, sich an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Das war damals getragener Konsens, dass den Kleingärtnern die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich anzuschließen.  

Eine zwangsweise und flächendeckende Überprüfung und  Durchsetzung dieser Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken ist jedoch im Landkreis Stendal seit 2004 nicht vollzogen worden, dies vor allem, um die Grundstücksbesitzer, respektive Parzellennutzer, nicht mit zusätzlichen Abfallgebühren zu belasten. Diese liberale Position führt nun dazu, die Kalkulation überarbeiten zu müssen und einen Anschluss- und Benutzungszwang zu vollziehen.  

Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass die Gartenanlagen über ihre jeweiligen Eigentümer, respektive Vorstände, an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Der Eigentümer bzw. der Vorstand der Anlagen ist verantwortlich für die gesetzeskonforme Umsetzung des Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung in den jeweiligen Gartenanlagen. Dazu gehört unter anderem die Umlage der öffentlich-rechtlichen Lasten an die Nutzer der Kleingärten.

Da es bei den in den vergangenen Jahren geführten Gesprächen mit den Vorständen der Kleingartenorganisationen erheblichen Beratungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung des Anschlusses gegenüber den Vereinsmitgliedern gab, sollten Lösungsvarianten des Anschlusses der Kleingartenanlagen näher definiert und eine Empfehlung ausgesprochen werden.

Für das VG Magdeburg hat die Nichtberücksichtigung anschlusspflichtiger Kleingartenanlagen erhebliche Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

Schaut man sich die Kleingartenanlagen im Landkreis an, ergeben sich folgende Informationen.

Die Zahl der Kleingartenvereine sank allein von 2018 auf 2019 von 61 auf 56. Die Zahl der genutzten Parzellen sank von 2018 auf 2019 von 2258 auf 1972. Innerhalb eines Jahres ging also der Gesamtparzellenbestand von 2856 auf 2507 zurück. Von den derzeit 2507 Parzellen sind 1972 genutzt, hingegen befinden sich 21,3 Prozent im Leerstand.

Nicht nur der zahlenmäßige Bestandsrückgang ist ein Problem mit dem die Kleingartenfreunde kämpfen müssen, sondern auch der Leerstand bzw. die völlige Aufgabe einzelner Kolonien. Des Weiteren trägt das steigende Durchschnittsalter der Kleingartennutzer dazu bei, dass diese sinnvolle Freizeitgestaltung rückläufig ist.

Im Urteil wird sich explizit auf diese Kleingartenanlagen bezogen. Kommen wir daher neben den eher moralischen Aspekten zur finanziellen Betrachtung.

Bei der ursprünglichen Kalkulation wurden für Privathaushalte und Gewerbe, mitsamt vergleichbaren Anfallstellen, wie öffentliche Verwaltung, Gaststätten, Krankenhäuser insgesamt 95.310 Einwohnergleichwerte ermittelt.

Legt man nun die Zahl von 1.972 Kleingartenparzellen zugrunde, die sich derzeit laut Angaben des Kreisverbandes der Gartenfreunde in aktiver Nutzung befinden, ergibt sich in Bezug auf die ursprüngliche Kalkulation folgende Berechnung.

Ab 2020 sollten die Kleingartenanlagen mit einem Schlüssel von je 3 angeschlossenen Parzellen je ein 1 EGW in die Gebührenkalkulation integriert werden. Bis Ende des Jahres 2019 war hinsichtlich eines bis dato geltenden Mindestleerungsvolumens das Verhältnis von je 4 Parzellen gleich 1 Einwohnergleichwert maßgebend.

Für 1.972 Parzellen ergibt sich bei einem Ansatz von 1:3 ein Einwohnergleichwert für Kleingartenanlagen von 658. Somit steigt bei dann durchzuführenden Anschlusszwang der Gesamt-EGW hinsichtlich der damaligen Prognose im Landkreis von 95.310 auf 95.968. Der prozentuale Gesamtanteil der Kleingärten an den Gesamt-EGW würde somit 0,69 Prozent ausmachen.

Die Grundgebühr wurde in der ursprünglichen Kalkulation ab 01.01.2020 mit 39,90 € je 1 EGW veranschlagt, also für einen 1 Personen-Haushalt beispielsweise 39,90 € im Jahr. Bezieht man nun die anzuschließenden Kleingärten mit in die Kalkulation ein, so würde die Grundgebühr um 27 Cent pro Jahr bzw. 2,25 Cent pro Monat je Einwohnergleichwert sinken.

Würde der Anschlusszwang umgesetzt, so bestünden für die Kleingartenanlagen auch Möglichkeiten, neben dem Restabfallbehälter, auch die Biotonne, Papiertonne, und die Sperrmüllentsorgung zu nutzen. Diese Kostenseite müsste den möglichen Einnahmen gegenübergestellt gestellt werden.

Herr von Katte von Lucke stellt fest, dass im Urteil eine Bagatellgrenze von 3 % festgeschrieben ist. Wie wurde in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung genommen, wenn Herr Dr. Gruber heute eine Veränderung von 0,69 % bekannt macht?

Herr Dr. Gruber bittet darum, zunächst die anderen Berichterstatter anzuhören, da dadurch bereits einige Fragen beantwortet werden können.

Frau Dr. Paschke vergewissert sich, ob die Gewerbeanschlüsse kontrolliert wurden. Sie habe es in Erinnerung, dass sich die Kontrollen nicht nur auf Gewerbe, sondern auch auf private Haushalte bezogen.

Können Sie, Herr Dr. Gruber, eine Aussage dazu treffen, warum die Kleingartenanlagen im letzten Kreistag keine Rolle gespielt haben, wenn diese doch Kernpunkt der heutigen Diskussion sind.

Herr Dr. Gruber antwortet, dass derzeit Anschlüsse von privaten Haushalten, sowie Gewerbeanschlüsse kontrolliert werden.

Zur letzten Kreistagssitzung lagen mir keinerlei Urteile vor. Ich habe auch nicht gewusst, dass der Richter sich in seiner Urteilsbegründung auf die Kleingartenanlagen bezieht.

 

Frau von Bechtolsheim fährt nun wie folgt fort:

Sehr geehrter Herr Landrat,

sehr geehrte Frau Vorsitzende,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen im Folgenden die Sichtweise des Verwaltungsgerichtes erläutern und die Möglichkeiten der Heilung vorstellen.

Die Kernargumente wurden bereits von Herrn Dr. Gruber erläutert.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist der Auffassung, dass in der Gebührenkalkulation Werte hatten berücksichtigt werden müssen, für die Kleingartenanlagen, und das in einem deutlich höheren Ausmaß als die Kleingartenanlagen tatsächlich angeschlossen sind. Das Verwaltungsgericht sagt dazu zunächst, dass Kleingartenanlagen dem Anschlusszwang unterliegen. Im Umkehrschluss ist das VG jedoch der Meinung, dass der Landkreis die Anschlusspflicht durchsetzen muss. Diese Gedanken sind nachvollziehbar, allerdings ist fraglich, ob diese Thematik in einem Gebührenbescheidverfahren aufgegriffen werden muss. Im Urteil wird dann ausgewiesen, dass die Zahl der eigentlich Anschlusspflichtigen für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte in der Kalkulation zu Grunde gelegt werden müssen. Es soll demnach eine bewusste Unterdeckung einkalkuliert werden.

Welche Möglichkeiten bestehen nun für den Landkreis?

Es gibt viele Gründe, warum eine Berufung nach unserer Einschätzung gute Erfolgsaussichten hätte. Allerdings wollen wir uns darum kümmern, die Bedenken  des Verwaltungsgerichtes auszuräumen. Dazu müsste man in der Gebührenkalkulation die Werte an Einwohnergleichwerten ansetzen, die eigentlich angeschlossen sein müssten. Daraus würde sich ein ganz geringfügig modifizierter Satz für die Grundgebühr ergeben. Bei Vergleichsberechnungen würde der Satz, voraussichtlich weniger als 1% der Belastung betragen. Sollte man die Kalkulation von 2019 anpassen, müsste man die Satzung mit der Korrektur rückwirkend in Kraft setzen. In einem Fall der rückwirkenden Inkraftsetzung, muss eine neue Kalkulation mit den tatsächlichen Zahlen erstellt werden. Dabei kann man nicht ausschließen, dass es zu einer Änderung der Leistungsgebühr kommt.

Im zweiten Schritt müsste man sich um den Anschluss der Herkunftsbereiche kümmern. Sollten diese keine eigenen Verträge mit Entsorgern über die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Abfälle abgeschlossen haben, tritt die Durchsetzung des Anschlusszwanges ein.

Um die Frage zur Bagatellgrenze zu beantworten, ist es so, dass es hierbei um die Ermittlung der EGW geht und daher die Grenze von 3% nicht gilt.

Herr Blasche fragt, ob es für eine neue rechtsgültige Gebührensatzung notwendig ist, die Entsorgungssatzung im Bereich des Anschlusszwanges präzisiert werden muss. 

Frau von Bechtolsheim erklärt, dass die Satzungslage nicht beanstandet wurde. Diese ist demnach rechtskonform. In der Abfallentsorgungssatzung werden die Kleingartenanlagen unter der Berücksichtigung der Unterlassungspflicht, bereits angesprochen. In der Gebührensatzung muss man allerdings einbringen, welche EGW gewählt werden sollen.

Herr Siegmund bedankt sich zunächst für den Vortrag. Für ihn stellt sich die Frage, welche Summe die Anwaltskanzlei dem Landkreis bisher in Rechnung gestellt hat.

Frau von Bechtolsheim antwortet, dass dies unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fällt.

Frau Dr. Paschke erläutert, dass es in der Vergangenheit viele Diskussionen über den Anschluss- und Benutzungszwang gab. Am 21.12.2017 haben Sie, Frau von Bechtholsheim, zur Überraschung vieler das erste Mal vorgetragen, dass es auf die tatsächlich angeschlossenen Zahlen ankommt. In weiteren Ausführungen wurde dann durch Herrn Dr. Gruber suggeriert, dass der Anschluss- und Benutzungszwang bereits im Landkreis vorherrscht. In der Sitzung vom 15.02., als drei Ausschüsse gemeinsam über die Satzung gesprochen haben, wurde auch das Thema der Kleingärten angesprochen. Schon dort gab es große Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung. Ist es nun so, dass die tatsächlich Angeschlossenen oder die theoretisch möglichen Angeschlossenen eine Rolle spielen? Seit 2017 wird über diese Frage verhandelt.

Frau von Bechtolsheim stimmt zu, dass eine solche Aussage durch sie getätigt wurde. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass das gefasste Urteil falsch und mit rechtlichen Argumenten angreifbar ist.

Auch Frau Braun kann sich an die Sitzung im Dezember 2017 erinnern. Sie konnte seinerzeit den Argumenten von Frau von Bechtolsheim folgen. Die Argumentation heute, kann sie allerdings nicht unterstützen. Fakt ist, dass der Landkreis dem Urteil zu folgen hat.  Die Diskussion über die Richtigkeit der damaligen Aussagen ist nicht zielführend. Dem Bürger muss deutlich gemacht werden, dass Änderungen erfolgen werden. Den Fehler muss man sich eingestehen.

Herr Kloth stellt sich die Frage, wann ein Gärtner anschlusspflichtig ist. Sollte alles auf einem Grundstück stattfinden, welches nicht in einer Kleingartensparte liegt, so ist man nicht anschlusspflichtig. Ein Grundstück in einer Kleingartensparte allerdings muss angeschlossen werden. Die Arbeit und auch die Abfälle sind in beiden Fällen jedoch die gleichen.

Frau von Bechtolsheim erklärt, dass es ein Urteil des VG Schwerins gibt, auf welches sich auch das VG Magdeburg bezieht, in dem deutlich gemacht wird, dass auch Kleingärten außerhalb von Kleingartensparten anschlusspflichtig sind.

Herr Bausemer kommt noch einmal zurück auf den Vortrag von Herrn Dr. Gruber. Dabei wurde noch einmal betont, dass es in der letzten Kreistagssitzung keinerlei Kenntnis von dem Urteil gab. Dies ist für mich alles sehr fragwürdig. Am 15.08.2019 fand die Verhandlung vor dem VG Magdeburg statt. Am 16.08.2019 waren die Urteile im Tenor in der Geschäftsstelle abrufbar. Dies wurde in der Verhandlung auch bekannt gegeben. Am 20.08.2019 wurde durch den Landkreis ein Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt. Macht es überhaupt einen Sinn, einen solchen Antrag zu stellen? In der Verhandlung wurde durch die Anwälte ein solcher Antrag nicht gestellt. Daher scheint es eher als ein verzweifelter Versuch Zeit zu gewinnen.

Frau von Bechtolsheim kann versichern, dass am 20.08.2019 keine Urteilsbegründung vorlag.

Herr Berlin nimmt Bezug auf die Abschrift des Urteils, welches Anlage zur Einladung war. Dort ist ein Stempel mit dem Datum vom 27.09.2019 zu erkennen. Was sagt dieses Datum aus?

Frau von Bechtolsheim macht deutlich, dass der Tenor eines Urteils bekannt gibt, ob der Klage stattgegeben wird oder nicht. Die Argumente und die tragenden Gründe für die letztendliche Entscheidung lassen sich dem Tenor nicht entnehmen. Das Urteil ist am 02.10.2019 in der Anwaltskanzlei eingegangen.

Herr Dr. Gruber setzt seinen Vortrag wie folgt fort:

Ich fahre nun meinerseits fort mit den Handlungsoptionen des Landkreises Stendal. Die Ihnen vorliegende Beschlussvorlagen weisen zwei Varianten aus.

Variante 1 bezieht sich dabei darauf, dass der Kreistag beschließt, gem. § 124a Abs.3 VwGO, beim OVG Magdeburg die Zulassung auf Berufung zu beantragen. Folgt man dieser Variante würde sich die Notwendigkeit einer Korrektur der Satzungen, auch nicht für das Jahr 2020, bieten. Weiterhin würden keinerlei Bemühungen in Richtung flächendeckender Überprüfung des Anschlussgrades von Kleingartengrundstücke notwendig sein. Jedenfalls nicht, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungszulassung bzw.  anschließend sogar möglicher Revision.

Auch wenn der Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt wird, ist mit zahlreichen Widersprüchen zu rechnen. Diese richten sich dann nicht nur gegen die Endabrechnung 2019, sondern auch gegen die Vorauszahlung 2020. Für den Fall, dass die Berufung abgelehnt wird, müsste diesen Widersprüchen sämtlich stattgegeben werden. Damit wären erhebliche Einnahmeausfälle verbunden. Außerdem würde sich die Frage nach der Neukalkulation für 2019 und 2020 auch dann stellen.

Variante 2 bezieht sich darauf, dass der Landkreis Stendal beschließt, keinen Antrag auf Berufung zu beantragen und der Sichtweise des Verwaltungsgerichtes Magdeburg folgt. Weiterhin ist es notwendig, die Satzungslage für die Jahre 2019 und 2020 zu heilen. Diesbezüglich wird die Abfallgebührensatzung für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2020 entsprechend den Vorgaben des VG Magdeburg korrigiert. Des Weiteren erfolgt im Jahr 2020 eine Neukalkulation der Gebührensätze ab 2021. Darüber hinaus wird die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für Kleingartenanlagen und sonstigen Kleingärten im erforderlichen Umfang ab dem 01.01.2020 in Angriff genommen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Jahren waren die Themen der Abfallsatzungen häufig Gegenstand in den Kreistags- und Ausschusssitzungen. Dies wird nun leider erstmal weiterhin notwendig sein, da Korrekturen erfolgen müssen. Dennoch muss der Zustand verbessert werden. An dieser Stelle muss man sich auch bei den Gebührenzahlern entschuldigen! Wir geloben Besserung!

Dies kann nun im Zusammenhang mit dem neuaufzustellenden Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises erfolgen. Ich denke, dass es sehr wertvoll ist, zusammen mit den Fraktionen im Kreistag ein Modell für die Zukunft zu schnüren, in dem sich viele Interessen wiederfinden lassen und sich ein jeder mitgenommen fühlt.

Die Datenbank der ALS funktioniert nun, in der Bescheidtechnik der Abfallbehörde wird es zu Verbesserungen kommen und in den kommenden Monaten sollten Satzungen aufgebaut werden, einschließlich Kalkulationen, in der ALS und Landkreis wieder Gesicht erkennen lassen und sich die Fraktionen mitgenommen sowie Kleingärtner sich nicht vernachlässigt fühlen.

Im Unterschied zur Variante 1 kann beim Verzicht auf eine Berufung und der Korrektur der Satzungen für die Bescheiderhebung zu Beginn des Jahres 2020, die sich auf die Endabrechnung 2019 und die Vorauszahlung 2020 bezieht, für die weitere Gebührenerhebung schneller eine Belastbarkeit erreicht werden.

Aufgrund der Abwägung der pro und contra beider möglicher Optionen, empfiehlt die Verwaltung daher, der Variante 2 zu folgen und von einer Berufung abzusehen. Ich bitte daher um Zustimmung zur Variante 2.

Herr Berlin macht deutlich, dass die Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die Region ebenfalls zur Variante 2 tendieren. Was ist mit den noch 7 anhängigen Verfahren? Was kann da noch auf den Landkreis zukommen?

Frau von Bechtolsheim antwortet, dass zu den anderen Klagen noch keine ausformulierten Urteile vorliegen. Über diese Klagen wird demnach noch entschieden. Da sich die Meinung des VG Magdeburg allerdings durchzieht, werden uns keine gravierenden anderen Ergebnisse erwarten. Um dem Risiko einer Vielzahl an Widerspruchsverfahren zu entgehen, muss die Abfallgebührensatzung 2019 schnellstmöglich rückwirkend geheilt werden.

Herr Wiese erläutert, dass in der Satzung nicht viel falsch gemacht wurde, sondern in der Umsetzung. Es sollte in unserem Interesse sein, die wenigen Kleingärtner die es noch gibt, zu halten. Dazu sollte man überlegen, wie die EWG bei Kleingärten angelegt werden, wobei man allerdings auch den Gleichheitsgrundsatz beachten muss.

Frau von Bechtolsheim antwortet, dass in der Satzung für die anderen Herkunftsbereiche der jeweilige Einwohnergleichwert ausgewiesen wird. Es kann durchaus sein, dass eine fachliche Einschätzung abgefordert wird, welche vorgibt, wie viele Parzellen einen Einwohnergleichwert ergeben. Wenn man allerdings andere belastbare Erfahrungen vorweisen kann, ist es möglich auch andere Werte anzunehmen.

Herr Wiese weist daraufhin, dass es sich hierbei um eine Änderung von circa 0,27 € pro Gebührenzahler handelt. Es stellt sich natürlich auch die Frage, was als Kleingarten ausgelegt wird.

Frau von Bechtolsheim macht klar, dass es im Urteil zunächst um die Kleingartenvereine ging, die mehrere Parzellen in einem Verein zusammenschließen. Die Diskussion und die Ideen, wie Kleingärten angeschlossen werden, stehen noch offen. Dazu muss die Satzungslage noch einmal genau betrachtet werden.

Herrn Erchinger geht nun auf die Handlungsfolgen der beiden Varianten ein. Diese werden in der Präsentation auf Folie 10 und 11 dargestellt.

Herr von Katte von Lucke richtet eine Frage an Frau von Bechtolsheim. In dem Urteil ist aufgeführt, dass die Grundstücke anzuschließen sind und nicht das Gewerbe als solches. Neben den Kleingartenanlagen stellt dies den zweiten großen Komplex in dem Urteil dar. Zudem stellt sich die Frage, warum eine Berufung zugelassen werden muss?

Frau von Bechtolsheim erklärt, dass im Verwaltungsgerichtsverfahren keine Berufung automatisch zulässig ist, es sei denn, das Gericht lässt die Berufung zu. In der mündlichen Verhandlung haben wir darum gebeten, dem wurde aber nicht stattgegeben.

Herr von Katte von Lucke möchte wissen, wann mit den Urteilen der anderen Klagen zu rechnen ist. Damit würde man sichergehen, dass später nichts Gravierendes auftaucht, was in die Kalkulation hätte einfließen müssen.

Frau von Bechtolsheim antwortet, dass das Urteil zur Endabrechnung 2018 und zur Vorauszahlung 2019 vorliegt. Das waren die einzigen Klagen, welche sich auf den Kalkulationszeitraum 2019 beziehen. Die anderen Klagen richten sich an vorherige Zeiträume.

Herr von Katte von Lucke fragt, ob es möglich ist die Gebührenbescheide von 2019 zu korrigieren.

Herr Dr. Gruber gibt einen kurzen Überblick zum avisierten Zeitraum. Bis 31.12.2019 ist eine Änderung der Satzung herzuführen. In der Sitzung des Kreistages am 12.12.2019 soll also die Gebührensatzung rückwirkend zum 01.01.2019 beschlossen werden. Zudem soll eine Satzung für den Zeitraum von 01.01. – 31.12.2020 beschlossen werden. In 2020 sollen dann die Fraktionen auch hinsichtlich des Abfallwirtschaftskonzeptes eingebunden werden, sodass mit einer Gebührenkalkulation ab 2021 begonnen werden kann.

Die Gebührenbescheide zur Endabrechnung des Vorjahres werden im Februar/März seitens der ALS erstellt und versendet. Eine Korrektur wäre demnach noch möglich, wenn bis Ende des Jahres eine Entscheidung getroffen worden ist.

Herr von Katte von Lucke befürwortet, dass dies den Bürgern so kommuniziert wird. Man sollte einräumen, dass eine Korrektur erfolgt und aktualisierte Gebührenbescheide erstellt werden.

Herr Dr. Gruber stimmt zu. Eine Nachkalkulation müsste zeitnah erfolgen.

Herr Bausemer stellt fest, dass in der Diskussion bisher nur das Problem der Kleingärten angesprochen wurde. Dies ist allerdings nicht das einzige Problem, welches es gab. Die Nachvollziehbarkeit der Gebührenkalkulation war nicht gegeben. In den Ausführungen wurde darüber kein Wort darüber verloren. In diesem Fall würde ich mir auch wünschen, dass der Landkreis seine rechtliche Vertretung schnellstmöglich ändert. Zudem möchten wir als Fraktion folgenden Änderungsantrag zur Variante 2 stellen:

Dem zweiten Punkt soll beigefügt werden:

Alle rechtswidrigen Punkte, nicht nur die Kleingärten und die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges für Kleingartenanlagen, sind in die Änderung der Satzung und in die kalkulatorische Berücksichtigung aufzunehmen. Eine Neukalkulation der Gebührensätze ist ab 2019 zu erstellen.

Begründung:

Zum einen besteht noch immer das Problem der Bioabfallentsorgung. Es gilt für alle der Anschlusszwang für ein Grundstück, auf dem Bioabfälle anfallen. Es müssen für alle betreffenden Grundstücke separate Gebühren eingeführt werden. Die jetzige Verfahrensweise hat nichts mit einer Quersubventionierung zu tun, sondern stellt eine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Zum anderen muss über das Thema Gewinnkalkulation gesprochen werden. Der Aufschlag einer Gewinnmarge auf die kommunale Abfallentsorgungsleistung ist ebenfalls rechtswidrig. Abfallgebühren dürfen nach unserer Auffassung nur Kostendeckend kalkuliert werden. Weiterhin muss die Durchsetzung des Anschlusszwanges im Bereich aller Bürger erfolgen. Aus unserer Sicht ist nicht nur eine Änderung der Abfallgebührensatzung, sondern auch der Abfallentsorgungssatzung notwendig.

Frau Kunert informiert, dass die Fraktion „DIE LINKE“ bereits seit einigen Jahren immer wieder auf die Probleme aufmerksam gemacht hat und nicht ernst genommen wurde. Als von dem Gerichtsverfahren das erste Mal die Rede war, haben wir als Fraktion einen Sonderkreistag eingefordert, sobald die Urteile vorliegen. Der Landkreis hat relativ kurzfristig reagiert und hat einen Sonderkreistag einberufen und eine Beschlussvorlage erstellt. In der Vorlage finden wir unter Punkt 1 und 2 auch unsere Intentionen wieder. Man muss allerdings auch den Zusammenhang mit dem Abfallwirtschaftskonzept herstellen und sich nicht nur auf die Gebühren beschränken. Es muss auch ernsthaft über die Personalsituation nachgedacht werden. Wir werden während der Haushaltsberatung den Vorschlag machen, Stellen im Umweltamt zu schaffen, um die Fachkompetenz wieder ins Haus zurückzuholen.

Zudem stellt sich die Frage, ob die Einwohnergleichwerte der richtige Grundlage für die Zukunft sind. Darüber sollte man sprechen.

Zum Bioabfall gibt es folgenden Vorschlag: Es gibt eine bestimmte Grundentleerung und alle Entleerungen darüber hinaus müssen dementsprechend bezahlt werden.

Sollte der Variante 2 zugestimmt werden, so werden wir unseren Antrag zurückziehen.

Frau Braun ist ebenfalls dafür, die Variante 2 zu beschließen. Wir als Kreistag sind ein politisches Gremium, welches ebenfalls diese Entscheidungen, die Kleingärtner nicht anzuschließen, getroffen hat. Der Ärger sollte nicht nur auf die Verwaltung gelegt werden. Die Abfallgebührensatzung war damals unser politischer Mehrheitswille. Nach außen hin sollte nicht der Eindruck entstehen, dass sich die Verwaltung oder die ALS an den Beträgen in Cent-Höhe bereichert hat. Die Fehler sollten sachlich aufgearbeitet werden. Man sollte allerdings bedenken, dass der Landkreis Stendal der Landkreis ist mit den, mit Abstand, geringsten Müllgebühren.

Herr Dr. Gruber geht auf das Personalthema ein. In gewisser Weise kann er Frau Kunert zustimmen. Allerdings wurde damals weder der Verwaltung das Vertrauen entgegengebracht diese Kalkulation aufzustellen, weswegen eine externe Beraterfirma zugezogen wurde, welcher letztendlich auch kein Vertrauen entgegengebracht wurde. In einem demokratischen Rechtsstaat ist es so, dass jedem die Möglichkeit gegeben ist, in Widerspruch zu gehen oder zu Klagen.

Herr Schulz kann das Urteil des Gerichtes nicht nachvollziehen. Den Erläuterungen von Herrn Dr. Gruber und auch von Frau von Bechtolsheim konnte er bisher immer folgen und glauben. Trotzdem ist er der Auffassung, dass der Beschluss der Variante 2 heute die richtige Entscheidung ist. Das Urteil einer Klage, wegen 0,26 € hat so viel Unruhe gebracht und auch zu einer falschen Bewertung, der für mich doch guten Arbeit, geführt. Um heute einen Schlussstrich zu ziehen, sollte Variante 2 beschlossen werden.

Ich als Bürger bin allerdings sehr zufrieden mit der Abfallentsorgung und ich denke, dass das auch auf die große Masse der Anschlusspflichtigen zutrifft.

Herr Berlin kann den Worten von Herrn Schulz zustimmen. Man sollte nun einen Schlussstrich ziehen. Seine Fraktion wird ebenfalls der Variante 2 zustimmen, allerdings gibt es dazu noch Änderungsvorschläge.

Herr Bausemer möchte festhalten, dass die AfD-Fraktion in der letzten Legislaturperiode nicht vertreten war und auch keine Gebührenkalkulation mit beschlossen hat.

Herr Puhlmann erklärt, dass die SPD-Fraktion ebenfalls der 2. Variante zustimmen wird. Die Änderung der Gebührenkalkulation muss erfolgen, damit man ab 2021 auf sicheren Füßen stehen kann. In dem ganzen Prozess wird Transparenz benötigt, damit alle Leute und Meinungen gehört werden. Man sollte versuchen alle problematischen Themen vorher zu klären.

Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, erfolgt nun die Abstimmung zur Variante 1 der Beschlussvorlage.

è Ja x 0                      Nein x mehrheitlich                Enthaltungen x 2

Es folgt nun die Abstimmung zu den Änderungsanträgen zur Variante 2.

1.    Antrag der Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die Region:

·         eine Änderungssatzung 2019 - 2020 für die Abfallgebührensatzung 2019 - 2021 im Jahr 2019 zu  beschließen

-          unter Berücksichtigung der Urteile des VG Magdeburg für 2019 und 2020.

è einstimmig zugestimmt

2.    Antrag der Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die Region:

·         eine Neukalkulation der Gebührensätze ab 2021 zu erstellen.

è Ja x mehrheitlich                Nein x 0                      Enthaltungen x 1

Die Variante 2 wird nun mit den oben genannten Änderungsanträgen zur Abstimmung gestellt:

è einstimmig beschlossen