Sitzung: 17.10.2019 Kreistag Stendal
Die Vorsitzende verpflichtet zunächst das
Kreistagsmitglied Herrn Dr. Faber und geht dann zum Tagesordnungspunkt 6 über,
welcher gemeinsam mit Tagesordnungspunkt 7 behandelt wird.
Sie weist darauf hin,
dass der Landrat einen Antrag auf Rederecht der Berichterstatter bei den
einzelnen Fraktionen gestellt hat. Da nicht alle Fraktionsvorsitzenden
geantwortet haben, soll nun über das Rederecht, der unter TOP 6 genannten
Berichterstatter, abgestimmt werden.
Mit zwei
Stimmenenthaltungen wird das Rederecht erteilt.
Frau Schwarz informiert
nun über den Ablauf des Tagesordnungspunktes und die Reihenfolge der
Berichterstatter. In der Geschäftsordnung ist eine Redezeit von 10 Minuten
festgeschrieben. Aufgrund der Thematik wird die Redezeit der Berichterstatter auf
15 Minuten verlängert.
Der Verlängerung der
Redezeit wird mehrheitlich zugestimmt.
Frau Kunert bittet darum, die Möglichkeit
einzuräumen, nach jedem Berichterstatter Fragen stellen zu können.
Diese Bitte findet die
allgemeine Zustimmung.
Es
wird nun Herrn Dr. Gruber das Wort erteilt. Seine Ausführungen unterlegt
er mit einer Power-Point-Präsentation. Diese Präsentation ist unter
Tagesordnungspunkt 6 im Informationsportal des Kreistages des Landkreises
Stendal eingestellt:
Sehr geehrte Vorsitzende Frau Schwarz,
sehr geehrte Damen und Herren,
Einleitend werde ich den status quo
vorstellen und Frau von Bechtolsheim im Anschluss daran auf die
Urteilsbegründungen und Szenarien einer Berücksichtigung der Kritik des
Verwaltungsgerichts Magdeburg eingehen. Danach werde ich Ihnen die beiden
Handlungsoptionen des Landkreises Stendal, laut Beschlussvorlage erläutern, ehe
Herr Erchinger die möglichen Handlungsfolgen
bei Beschluss der jeweiligen Variante A oder B nennen wird. Abschließend werde
ich Ihnen die Vorzugsvariante der Verwaltung, hinsichtlich der Abwägung
der pro und contra beider Varianten, nennen.
Beim Verwaltungsgericht Magdeburg
gingen insgesamt zehn Klagen gegen die Zahlung der Abfallgebühren der Jahre
2016, 2017 und 2018 und eine damit verbundene Klage gegen die Vorauszahlung der
Abfallgebühr 2019 ein. Explizit ging es um vier Verfahren über Gebührenbescheide 2016, zwei Verfahren
zu Gebührenbescheiden 2017, drei
Verfahren zu Gebührenbescheiden 2018
und ein Verfahren über Gebührenbescheid
2019. Des Weiteren wurde eine Klage im Termin zurückgenommen.
Diese zehn Gebührenklagen wurden am
15.08.2019 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verhandelt.
Mit Blick auf die letzte
Kreistagssitzung vom 19.09.2019 ist zu sagen, dass dem Landkreis Stendal als
Beklagten mittlerweile zwei Urteile des VG Magdeburg zu
Abfallgebührenbescheiden vorliegen. Diese beziehen sich auf eine Klage gegen
die Abfallgebühren für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 und
eine andere Klage gegen die Endabrechnung 2018 sowie Vorauszahlung 2019. Des Weiteren wurde ein Klageverfahren zum Anschlusszwang geführt, für das
ebenfalls ein Urteil vorliegt.
Auf der heutigen Kreistagssitzung geht
es darum, eine Positionierung des Landkreises in Bezug auf das weitere Vorgehen
zu untermauern. Diesbezüglich steht eine Beschlussvorlage zur Diskussion, auf
der die zwei möglichen Varianten dargestellt sind.
Zum Inhalt der beiden Urteile ist zu sagen, dass den Klagen stattgegeben wurde und die
Gebührenbescheide laut Verwaltungsgericht „rechtswidrig“ sind. Als
Entscheidungsgrund führt das Gericht an, dass der Gebührensatz der Grundgebühr, einschließlich deren Kalkulation, „rechtswidrig“ sei.
Einerseits geht es um die
fehlende Nachvollziehbarkeit der Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung der
Einwohnergleichwerte für Gewerbe (Tabelle 1 d) durch das Gericht. Ich werde
mich hier kurz halten, da bereits auf der letzten Sitzung zahlreiche
Informationen hierzu gegeben wurden. Rückblickend zusammengefasst, konnte der Richter nicht nachvollziehen, wie
der Landkreis auf die dortigen Ist-Zahlen für die EGW für Gewerbe des Jahres
2017 gekommen ist. In der
Verhandlung konnte das Gericht nur darauf aufmerksam gemacht werden, dass es
zur Ermittlung der EGW für Gewerbe außer der Anzahl der Anfallstellen auch noch
weiterer Rechenschritte bedarf. Vor
Gericht ist es der Vertretung des Landkreises nicht gelungen, dem Richter diese
Tabelle zur Berechnung der EGW für Gewerbe und sonstige Anfallstellen plausibel
zu erläutern.
In
der letzten Kreistagssitzung wurde Ihnen, auch anhand der an der Wand
aufgeführten Folie, die Ermittlung
der Einwohnergleichwerte für Gewerbe und andere Herkunftsbereiche verdeutlicht
und belegt, dass dies individuell für jeden Gewerbebetrieb, unter
Berücksichtigung der dortigen Mitarbeiter-, Betten- und Schülerzahlen und
weiterer Parameter erfolgte.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
Analyse der Urteile gibt auch darüber Aufschluss, dass ein Anschluss- und
Benutzungszwang für Gewerbe und andere Herkunftsbereiche grundsätzlich besteht.
Ich
hatte bereits mehrfach erwähnt, dass seit 2015 seitens der Verwaltung Weisungen
an die ALS ergingen, den Anschluss- und Benutzungszwang bei Gewerben und
anderen Herkunftsbereichen zu überprüfen. Uns gingen Informationen zu, dass
Diskrepanzen bei Gewerbebetrieben bestünden.
Diesen
Diskrepanzen musste unverzüglich nachgegangen werden. Diesbezüglich wurden
Mitarbeiter der Kreisverwaltung dazu abgeordnet, den Anschluss- und
Benutzungszwang im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das mit einer Anhörung
beginnt, zu vollziehen. Seitens der ALS wurde bezüglich der Gebührenseite nicht
wie geschrieben zusätzliches Personal hierfür eingestellt. Eine Neueinstellung
in der ALS gab es laut Aussage der Geschäftsführung nur für eine Neueinstellung
in Bezug auf Aufgaben im Zusammenhang mit den Dualen Systeme. Die ALS bediente
sich zwar periodisch zweier Arbeitskräfte auf Zeit von Zeitarbeitsfirmen,
stellte jedoch kein zusätzliches Personal für den Vollzug ein.
In
der Folge wurde seit 2015 der Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber Gewerben
durchgesetzt. In Zukunft muss es auch das Anliegen seien, hier weiterhin
konsequent dran zu bleiben. Der Datenabgleich wird seit den Anweisungen der
Verwaltung in Richtung ALS permanent aktualisiert und auf den neuesten Stand
gebracht.
Um
Ihnen hier einmal aktuelle Daten zu nennen: Insgesamt gingen mit Stand
30.09.2019 bei der ALS ca. 17.000 Änderungsmeldungen seit dem 1. Januar diesen
Jahres für private Haushalte, Gewerbe und andere Herkunftsbereiche ein, dies
entspricht ca. 63 Änderungsmeldungen pro Tag. Hiermit sind u.a. gemeint
Geburten, Todesfälle, Anmeldungen, Abmeldungen, Ummeldungen. Allein im
Behälterbereich sind seit Jahresbeginn 6.900 Aus- und Umzüge in der Datenbank
erfasst wurden.
Diese Vielzahl an Meldungen, allein ca. 17.000
in den ersten neun Monaten, zeigt, dass man bezüglich einer Kalkulation nur von
einer stichtagsbezogenen Grundlage ausgehen kann.
Der zweite Hauptkritikpunkt des
Gerichts richtet sich darauf, dass in der Kalkulation ein zu geringer Einwohnergleichwert für Kleingartenanlagen einbezogen wurde.
Der Landkreis als Beklagter hätte in der
Gebührenkalkulation demnach die Zahl der „normativ“ (also theoretisch) Anschlusspflichtigen“ zugrunde legen
müssen. Dem liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass alle Parzellen der
Kleingartenanlagen im Landkreisgebiet grundsätzlich angeschlossen sein müssen.
Das Gericht stimmt mit dem Landkreis und seiner seit 2018 geltenden
Satzungslage insoweit überein, als Kleingartenanlagen nicht als
Haushaltsgrundstücke, sondern als solche eingestuft werden, auf denen Abfälle
aus anderen Herkunftsbereichen als Haushalten anfallen können. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass diese Grundstücke nur zeitweilig genutzt werden.
Bezüglich der
Kleingartenanlagen kritisierte der Richter, dass der Landkreis Stendal diese,
obwohl sie in der Berechnung der EGW für Gewerbe als vergleichbare Anfallstelle
erscheinen, nur zu einer geringen Zahl angeschlossen sind und darüber hinaus einen
Einwohnergleichwert von 1 je angeschlossener Kleingartenanlage zugrunde gelegt
hat. Die Kalkulation 2018 für die Jahre 2017 bis 2019 weise nur eine geringe
Anzahl von 11 EGW für Kleingartenanlagen aus.
Das Gericht konnte nicht
nachvollziehen, warum Kleinstgewerbe wie das der Klägerin vom Landkreis
angeschlossen werden, für Kleingartenanlagen dagegen keine vergleichbaren
Bemühungen entfaltet wurden. Für das VG Magdeburg bestand für
Kleingartenanlagen daher im Zeitpunkt des Aufstellens der hier maßgeblichen
Gebührenkalkulation jedenfalls für Abfälle zur Beseitigung ein Anschlusszwang.
Für eine, mit dem Nichtanschluss
verbundene, vermeintliche „Privilegierung von Kleingartenanlagen“ gibt es für
das VG Magdeburg keinen sachlich einleuchtenden Grund. Sowohl für das
Grundstück einer Kleingartenanlage als auch für ein gewerblich genutztes
Grundstück besteht nach der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Stendal
grundsätzlich die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung,
soweit auf diesem Grundstück Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen anfallen. Für das VG Magdeburg stellen beide
Grundstücke, sowohl gewerbliche als auch kleingärtnerisch genutzte, im Hinblick
auf die Erhebung von Abfallgebühren wesentlich gleiche Sachverhalte dar.
Im Kern geht es dem Gericht
also um eine fehlende Durchsetzung der satzungsrechtlich gebotenen
Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken. Dies verstößt nach Auffassung des
Gerichts gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz.
Sehr geehrte
Damen und Herren,
zur
Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken ist zu sagen, dass deren Durchsetzung
eine grundsätzliche politische
Entscheidung darstellt. Der Anschluss von Kleingartengrundstücken ist in
der Abfallgebührensatzung des Landkreises Stendal seit dem Jahr 2004 verankert.
Mit der Satzung vom
20.11.2003 über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis
Stendal (Abfallgebührensatzung) wurde erstmals mit Einwohnergleichwerten
gearbeitet. Diese Satzung trat am
01.01.2004 in Kraft.
Bereits im Jahr 2004 hatte der
Landkreis Stendal für Kleingartenanlagen somit die Option geschaffen, sich an
die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Das war damals getragener
Konsens, dass den Kleingärtnern die Möglichkeit gegeben werden sollte, sich
anzuschließen.
Eine
zwangsweise und flächendeckende Überprüfung und
Durchsetzung dieser Anschlusspflicht von Kleingartengrundstücken ist
jedoch im Landkreis Stendal seit 2004 nicht vollzogen worden, dies vor allem,
um die Grundstücksbesitzer, respektive Parzellennutzer, nicht mit zusätzlichen Abfallgebühren zu
belasten. Diese liberale
Position führt nun dazu, die Kalkulation überarbeiten zu müssen und einen
Anschluss- und Benutzungszwang zu vollziehen.
Dies wird im Ergebnis dazu führen,
dass die Gartenanlagen über ihre jeweiligen Eigentümer, respektive Vorstände,
an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen sind. Der Eigentümer bzw. der
Vorstand der Anlagen ist verantwortlich für die gesetzeskonforme Umsetzung des
Anschlusses an die öffentliche Abfallentsorgung in den jeweiligen
Gartenanlagen. Dazu gehört unter anderem die Umlage der öffentlich-rechtlichen
Lasten an die Nutzer der Kleingärten.
Da es bei den in den vergangenen
Jahren geführten Gesprächen mit den Vorständen der Kleingartenorganisationen
erheblichen Beratungsbedarf hinsichtlich der Umsetzung des Anschlusses
gegenüber den Vereinsmitgliedern gab, sollten Lösungsvarianten des Anschlusses
der Kleingartenanlagen näher definiert und eine Empfehlung ausgesprochen werden.
Für das VG Magdeburg hat die
Nichtberücksichtigung anschlusspflichtiger Kleingartenanlagen erhebliche
Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.
Schaut man sich die Kleingartenanlagen
im Landkreis an, ergeben sich folgende Informationen.
Die Zahl der Kleingartenvereine sank
allein von 2018 auf 2019 von 61 auf 56. Die Zahl der genutzten Parzellen sank
von 2018 auf 2019 von 2258 auf 1972. Innerhalb eines Jahres ging also der
Gesamtparzellenbestand von 2856 auf 2507 zurück. Von den derzeit 2507 Parzellen
sind 1972 genutzt, hingegen befinden sich 21,3 Prozent im Leerstand.
Nicht nur der zahlenmäßige
Bestandsrückgang ist ein Problem mit dem die Kleingartenfreunde kämpfen müssen,
sondern auch der Leerstand bzw. die völlige Aufgabe einzelner Kolonien. Des
Weiteren trägt das steigende Durchschnittsalter der Kleingartennutzer dazu bei,
dass diese sinnvolle Freizeitgestaltung rückläufig ist.
Im Urteil wird sich explizit auf diese
Kleingartenanlagen bezogen. Kommen wir daher neben den eher moralischen
Aspekten zur finanziellen Betrachtung.
Bei der ursprünglichen Kalkulation
wurden für Privathaushalte und Gewerbe, mitsamt vergleichbaren Anfallstellen,
wie öffentliche Verwaltung, Gaststätten, Krankenhäuser insgesamt 95.310 Einwohnergleichwerte ermittelt.
Legt man nun die Zahl von 1.972 Kleingartenparzellen
zugrunde, die sich derzeit laut Angaben des Kreisverbandes der Gartenfreunde in
aktiver Nutzung befinden, ergibt sich in Bezug auf die ursprüngliche
Kalkulation folgende Berechnung.
Ab
2020 sollten die Kleingartenanlagen mit einem Schlüssel von je 3
angeschlossenen Parzellen je ein 1 EGW in die Gebührenkalkulation integriert
werden. Bis Ende des Jahres 2019 war hinsichtlich eines bis dato geltenden
Mindestleerungsvolumens das Verhältnis von je 4 Parzellen gleich 1 Einwohnergleichwert
maßgebend.
Für
1.972 Parzellen ergibt sich bei einem Ansatz von 1:3 ein Einwohnergleichwert
für Kleingartenanlagen von 658. Somit steigt bei dann durchzuführenden
Anschlusszwang der Gesamt-EGW hinsichtlich der damaligen Prognose im Landkreis
von 95.310 auf 95.968. Der prozentuale Gesamtanteil der Kleingärten an den
Gesamt-EGW würde somit 0,69 Prozent ausmachen.
Die
Grundgebühr wurde in der ursprünglichen Kalkulation ab 01.01.2020 mit 39,90 €
je 1 EGW veranschlagt, also für einen 1 Personen-Haushalt beispielsweise 39,90
€ im Jahr. Bezieht man nun die anzuschließenden Kleingärten mit in die
Kalkulation ein, so würde die Grundgebühr um 27 Cent pro Jahr bzw. 2,25 Cent
pro Monat je Einwohnergleichwert sinken.
Würde der Anschlusszwang umgesetzt, so bestünden für die Kleingartenanlagen auch Möglichkeiten, neben dem Restabfallbehälter, auch die Biotonne, Papiertonne, und die Sperrmüllentsorgung zu nutzen. Diese Kostenseite müsste den möglichen Einnahmen gegenübergestellt gestellt werden.
Herr von
Katte von Lucke stellt fest, dass im Urteil eine Bagatellgrenze von
3 % festgeschrieben ist. Wie wurde in der mündlichen Verhandlung dazu Stellung
genommen, wenn Herr Dr. Gruber heute eine Veränderung von 0,69 % bekannt macht?
Herr Dr.
Gruber bittet darum, zunächst die anderen Berichterstatter anzuhören, da
dadurch bereits einige Fragen beantwortet werden können.
Frau Dr.
Paschke vergewissert sich, ob die Gewerbeanschlüsse kontrolliert wurden. Sie habe
es in Erinnerung, dass sich die Kontrollen nicht nur auf Gewerbe, sondern auch
auf private Haushalte bezogen.
Können Sie,
Herr Dr. Gruber, eine Aussage dazu treffen, warum die Kleingartenanlagen im
letzten Kreistag keine Rolle gespielt haben, wenn diese doch Kernpunkt der
heutigen Diskussion sind.
Herr Dr.
Gruber antwortet, dass derzeit Anschlüsse von privaten Haushalten, sowie
Gewerbeanschlüsse kontrolliert werden.
Zur letzten
Kreistagssitzung lagen mir keinerlei Urteile vor. Ich habe auch nicht gewusst,
dass der Richter sich in seiner Urteilsbegründung auf die Kleingartenanlagen
bezieht.
Frau von
Bechtolsheim fährt nun wie folgt fort:
Sehr geehrter Herr Landrat,
sehr geehrte Frau Vorsitzende,
sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen im Folgenden die Sichtweise des
Verwaltungsgerichtes erläutern und die Möglichkeiten der Heilung vorstellen.
Die Kernargumente wurden bereits von Herrn Dr.
Gruber erläutert.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg ist der Auffassung,
dass in der Gebührenkalkulation Werte hatten berücksichtigt werden müssen, für
die Kleingartenanlagen, und das in einem deutlich höheren Ausmaß als die
Kleingartenanlagen tatsächlich angeschlossen sind. Das Verwaltungsgericht sagt
dazu zunächst, dass Kleingartenanlagen dem Anschlusszwang unterliegen. Im
Umkehrschluss ist das VG jedoch der Meinung, dass der Landkreis die
Anschlusspflicht durchsetzen muss. Diese Gedanken sind nachvollziehbar,
allerdings ist fraglich, ob diese Thematik in einem Gebührenbescheidverfahren
aufgegriffen werden muss. Im Urteil wird dann ausgewiesen, dass die Zahl der eigentlich
Anschlusspflichtigen für die Ermittlung der Einwohnergleichwerte in der
Kalkulation zu Grunde gelegt werden müssen. Es soll demnach eine bewusste
Unterdeckung einkalkuliert werden.
Welche Möglichkeiten bestehen nun für den Landkreis?
Es gibt viele
Gründe, warum eine Berufung nach unserer Einschätzung gute Erfolgsaussichten
hätte. Allerdings wollen wir uns darum kümmern, die Bedenken des Verwaltungsgerichtes auszuräumen. Dazu
müsste man in der Gebührenkalkulation die Werte an Einwohnergleichwerten
ansetzen, die eigentlich angeschlossen sein müssten. Daraus würde sich ein ganz
geringfügig modifizierter Satz für die Grundgebühr ergeben. Bei
Vergleichsberechnungen würde der Satz, voraussichtlich weniger als 1% der
Belastung betragen. Sollte man die Kalkulation von 2019 anpassen, müsste man
die Satzung mit der Korrektur rückwirkend in Kraft setzen. In einem Fall der
rückwirkenden Inkraftsetzung, muss eine neue Kalkulation mit den tatsächlichen
Zahlen erstellt werden. Dabei kann man nicht ausschließen, dass es zu einer
Änderung der Leistungsgebühr kommt.
Im zweiten
Schritt müsste man sich um den Anschluss der Herkunftsbereiche kümmern. Sollten
diese keine eigenen Verträge mit Entsorgern über die ordnungsgemäße Verwertung
der anfallenden Abfälle abgeschlossen haben, tritt die Durchsetzung des
Anschlusszwanges ein.
Um die Frage
zur Bagatellgrenze zu beantworten, ist es so, dass es hierbei um die Ermittlung
der EGW geht und daher die Grenze von 3% nicht gilt.
Herr Blasche fragt, ob
es für eine neue rechtsgültige Gebührensatzung notwendig ist, die
Entsorgungssatzung im Bereich des Anschlusszwanges präzisiert werden muss.
Frau von
Bechtolsheim erklärt, dass die Satzungslage nicht beanstandet
wurde. Diese ist demnach rechtskonform. In der Abfallentsorgungssatzung werden
die Kleingartenanlagen unter der Berücksichtigung der Unterlassungspflicht,
bereits angesprochen. In der Gebührensatzung muss man allerdings einbringen,
welche EGW gewählt werden sollen.
Herr
Siegmund bedankt sich zunächst für den Vortrag. Für ihn stellt sich die Frage,
welche Summe die Anwaltskanzlei dem Landkreis bisher in Rechnung gestellt hat.
Frau von
Bechtolsheim antwortet, dass dies unter das Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis fällt.
Frau Dr.
Paschke erläutert, dass es in der Vergangenheit viele Diskussionen über den
Anschluss- und Benutzungszwang gab. Am 21.12.2017 haben Sie, Frau von
Bechtholsheim, zur Überraschung vieler das erste Mal vorgetragen, dass es auf
die tatsächlich angeschlossenen Zahlen ankommt. In weiteren Ausführungen wurde
dann durch Herrn Dr. Gruber suggeriert, dass der Anschluss- und Benutzungszwang
bereits im Landkreis vorherrscht. In der Sitzung vom 15.02., als drei
Ausschüsse gemeinsam über die Satzung gesprochen haben, wurde auch das Thema
der Kleingärten angesprochen. Schon dort gab es große Zweifel an der
Richtigkeit der Darstellung. Ist es nun so, dass die tatsächlich
Angeschlossenen oder die theoretisch möglichen Angeschlossenen eine Rolle
spielen? Seit 2017 wird über diese Frage verhandelt.
Frau von
Bechtolsheim stimmt zu, dass eine solche Aussage durch sie
getätigt wurde. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass das gefasste Urteil
falsch und mit rechtlichen Argumenten angreifbar ist.
Auch Frau
Braun kann sich an die Sitzung im Dezember 2017 erinnern. Sie konnte
seinerzeit den Argumenten von Frau von Bechtolsheim folgen. Die Argumentation
heute, kann sie allerdings nicht unterstützen. Fakt ist, dass der Landkreis dem
Urteil zu folgen hat. Die Diskussion
über die Richtigkeit der damaligen Aussagen ist nicht zielführend. Dem Bürger
muss deutlich gemacht werden, dass Änderungen erfolgen werden. Den Fehler muss
man sich eingestehen.
Herr Kloth stellt sich
die Frage, wann ein Gärtner anschlusspflichtig ist. Sollte alles auf einem
Grundstück stattfinden, welches nicht in einer Kleingartensparte liegt, so ist
man nicht anschlusspflichtig. Ein Grundstück in einer Kleingartensparte
allerdings muss angeschlossen werden. Die Arbeit und auch die Abfälle sind in
beiden Fällen jedoch die gleichen.
Frau von
Bechtolsheim erklärt, dass es ein Urteil des VG Schwerins gibt,
auf welches sich auch das VG Magdeburg bezieht, in dem deutlich gemacht wird,
dass auch Kleingärten außerhalb von Kleingartensparten anschlusspflichtig sind.
Herr
Bausemer kommt noch einmal zurück auf den Vortrag von Herrn Dr. Gruber. Dabei
wurde noch einmal betont, dass es in der letzten Kreistagssitzung keinerlei
Kenntnis von dem Urteil gab. Dies ist für mich alles sehr fragwürdig. Am
15.08.2019 fand die Verhandlung vor dem VG Magdeburg statt. Am 16.08.2019 waren
die Urteile im Tenor in der Geschäftsstelle abrufbar. Dies wurde in der
Verhandlung auch bekannt gegeben. Am 20.08.2019 wurde durch den Landkreis ein
Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gestellt. Macht es
überhaupt einen Sinn, einen solchen Antrag zu stellen? In der Verhandlung wurde
durch die Anwälte ein solcher Antrag nicht gestellt. Daher scheint es eher als
ein verzweifelter Versuch Zeit zu gewinnen.
Frau von
Bechtolsheim kann versichern, dass am 20.08.2019 keine
Urteilsbegründung vorlag.
Herr Berlin nimmt Bezug
auf die Abschrift des Urteils, welches Anlage zur Einladung war. Dort ist ein
Stempel mit dem Datum vom 27.09.2019 zu erkennen. Was sagt dieses Datum aus?
Frau von
Bechtolsheim macht deutlich, dass der Tenor eines Urteils
bekannt gibt, ob der Klage stattgegeben wird oder nicht. Die Argumente und die
tragenden Gründe für die letztendliche Entscheidung lassen sich dem Tenor nicht
entnehmen. Das Urteil ist am 02.10.2019 in der Anwaltskanzlei eingegangen.
Herr Dr. Gruber setzt seinen Vortrag wie folgt fort:
Ich fahre nun meinerseits fort mit den
Handlungsoptionen des Landkreises Stendal. Die Ihnen vorliegende
Beschlussvorlagen weisen zwei Varianten aus.
Variante 1 bezieht sich dabei darauf,
dass der Kreistag beschließt, gem.
§ 124a Abs.3 VwGO, beim OVG Magdeburg die Zulassung auf Berufung zu beantragen.
Folgt man dieser Variante würde sich die Notwendigkeit einer Korrektur der
Satzungen, auch nicht für das Jahr 2020, bieten. Weiterhin würden keinerlei
Bemühungen in Richtung flächendeckender Überprüfung des Anschlussgrades von
Kleingartengrundstücke notwendig sein. Jedenfalls nicht, vor einer rechtskräftigen Entscheidung
über die Berufungszulassung bzw.
anschließend sogar möglicher Revision.
Auch wenn der Antrag auf Zulassung zur
Berufung gestellt wird, ist mit zahlreichen Widersprüchen zu rechnen. Diese
richten sich dann nicht nur gegen die Endabrechnung 2019, sondern auch gegen
die Vorauszahlung 2020. Für den Fall, dass die Berufung abgelehnt wird, müsste
diesen Widersprüchen sämtlich stattgegeben werden. Damit wären erhebliche
Einnahmeausfälle verbunden. Außerdem würde sich die Frage nach der
Neukalkulation für 2019 und 2020 auch dann stellen.
Variante 2 bezieht sich darauf, dass
der Landkreis Stendal beschließt, keinen Antrag auf Berufung zu beantragen und
der Sichtweise des Verwaltungsgerichtes Magdeburg folgt. Weiterhin ist es
notwendig, die Satzungslage für die Jahre 2019 und 2020 zu heilen.
Diesbezüglich wird die Abfallgebührensatzung für den Zeitraum 01.01.2019 bis
31.12.2020 entsprechend den Vorgaben des VG Magdeburg korrigiert. Des Weiteren
erfolgt im Jahr 2020 eine Neukalkulation der Gebührensätze ab 2021. Darüber
hinaus wird die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs für
Kleingartenanlagen und sonstigen Kleingärten im erforderlichen Umfang ab dem
01.01.2020 in Angriff genommen.
Sehr
geehrte Damen und Herren,
in
den letzten Jahren waren die Themen der Abfallsatzungen häufig Gegenstand in
den Kreistags- und Ausschusssitzungen. Dies wird nun leider erstmal weiterhin
notwendig sein, da Korrekturen erfolgen müssen. Dennoch muss der Zustand
verbessert werden. An dieser Stelle muss man sich auch bei den Gebührenzahlern
entschuldigen! Wir geloben Besserung!
Dies
kann nun im Zusammenhang mit dem neuaufzustellenden Abfallwirtschaftskonzept
des Landkreises erfolgen. Ich denke, dass es sehr wertvoll ist, zusammen mit
den Fraktionen im Kreistag ein Modell für die Zukunft zu schnüren, in dem sich
viele Interessen wiederfinden lassen und sich ein jeder mitgenommen fühlt.
Die
Datenbank der ALS funktioniert nun, in der Bescheidtechnik der Abfallbehörde
wird es zu Verbesserungen kommen und in den kommenden Monaten sollten Satzungen
aufgebaut werden, einschließlich Kalkulationen, in der ALS und Landkreis wieder
Gesicht erkennen lassen und sich die Fraktionen mitgenommen sowie Kleingärtner
sich nicht vernachlässigt fühlen.
Im
Unterschied zur Variante 1 kann beim Verzicht auf eine Berufung und der
Korrektur der Satzungen für die Bescheiderhebung zu Beginn des Jahres 2020, die
sich auf die Endabrechnung 2019 und die Vorauszahlung 2020 bezieht, für die
weitere Gebührenerhebung schneller eine Belastbarkeit erreicht werden.
Aufgrund
der Abwägung der pro und contra beider möglicher Optionen, empfiehlt die
Verwaltung daher, der Variante 2 zu folgen und von einer Berufung abzusehen.
Ich bitte daher um Zustimmung zur Variante 2.
Herr
Berlin macht
deutlich, dass die Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die
Region ebenfalls zur Variante 2 tendieren. Was ist mit den noch 7 anhängigen
Verfahren? Was kann da noch auf den Landkreis zukommen?
Frau
von Bechtolsheim
antwortet, dass zu den anderen Klagen noch keine ausformulierten Urteile
vorliegen. Über diese Klagen wird demnach noch entschieden. Da sich die Meinung
des VG Magdeburg allerdings durchzieht, werden uns keine gravierenden anderen
Ergebnisse erwarten. Um dem Risiko einer Vielzahl an Widerspruchsverfahren zu
entgehen, muss die Abfallgebührensatzung 2019 schnellstmöglich rückwirkend
geheilt werden.
Herr
Wiese erläutert, dass
in der Satzung nicht viel falsch gemacht wurde, sondern in der Umsetzung. Es
sollte in unserem Interesse sein, die wenigen Kleingärtner die es noch gibt, zu
halten. Dazu sollte man überlegen, wie die EWG bei Kleingärten angelegt werden,
wobei man allerdings auch den Gleichheitsgrundsatz beachten muss.
Frau
von Bechtolsheim
antwortet, dass in der Satzung für die anderen Herkunftsbereiche der jeweilige
Einwohnergleichwert ausgewiesen wird. Es kann durchaus sein, dass eine
fachliche Einschätzung abgefordert wird, welche vorgibt, wie viele Parzellen
einen Einwohnergleichwert ergeben. Wenn man allerdings andere belastbare
Erfahrungen vorweisen kann, ist es möglich auch andere Werte anzunehmen.
Herr
Wiese weist
daraufhin, dass es sich hierbei um eine Änderung von circa 0,27 € pro
Gebührenzahler handelt. Es stellt sich natürlich auch die Frage, was als
Kleingarten ausgelegt wird.
Frau
von Bechtolsheim
macht klar, dass es im Urteil zunächst um die Kleingartenvereine ging, die
mehrere Parzellen in einem Verein zusammenschließen. Die Diskussion und die
Ideen, wie Kleingärten angeschlossen werden, stehen noch offen. Dazu muss die
Satzungslage noch einmal genau betrachtet werden.
Herrn Erchinger geht nun auf die Handlungsfolgen der
beiden Varianten ein. Diese werden in der Präsentation auf Folie 10 und 11
dargestellt.
Herr von Katte von Lucke richtet eine Frage an Frau von
Bechtolsheim. In dem Urteil ist aufgeführt, dass die Grundstücke anzuschließen
sind und nicht das Gewerbe als solches. Neben den Kleingartenanlagen stellt
dies den zweiten großen Komplex in dem Urteil dar. Zudem stellt sich die Frage,
warum eine Berufung zugelassen werden muss?
Frau von Bechtolsheim erklärt, dass im
Verwaltungsgerichtsverfahren keine Berufung automatisch zulässig ist, es sei
denn, das Gericht lässt die Berufung zu. In der mündlichen Verhandlung haben
wir darum gebeten, dem wurde aber nicht stattgegeben.
Herr von Katte von Lucke möchte wissen, wann mit den Urteilen
der anderen Klagen zu rechnen ist. Damit würde man sichergehen, dass später
nichts Gravierendes auftaucht, was in die Kalkulation hätte einfließen müssen.
Frau von Bechtolsheim antwortet, dass das Urteil zur Endabrechnung
2018 und zur Vorauszahlung 2019 vorliegt. Das waren die einzigen Klagen, welche
sich auf den Kalkulationszeitraum 2019 beziehen. Die anderen Klagen richten
sich an vorherige Zeiträume.
Herr von Katte von Lucke fragt, ob es möglich ist die Gebührenbescheide
von 2019 zu korrigieren.
Herr Dr. Gruber gibt einen kurzen Überblick zum
avisierten Zeitraum. Bis 31.12.2019 ist eine Änderung der Satzung herzuführen.
In der Sitzung des Kreistages am 12.12.2019 soll also die Gebührensatzung
rückwirkend zum 01.01.2019 beschlossen werden. Zudem soll eine Satzung für den
Zeitraum von 01.01. – 31.12.2020 beschlossen werden. In 2020 sollen dann die
Fraktionen auch hinsichtlich des Abfallwirtschaftskonzeptes eingebunden werden,
sodass mit einer Gebührenkalkulation ab 2021 begonnen werden kann.
Die Gebührenbescheide zur
Endabrechnung des Vorjahres werden im Februar/März seitens der ALS erstellt und
versendet. Eine Korrektur wäre demnach noch möglich, wenn bis Ende des Jahres
eine Entscheidung getroffen worden ist.
Herr von Katte von Lucke befürwortet, dass dies den Bürgern so
kommuniziert wird. Man sollte einräumen, dass eine Korrektur erfolgt und
aktualisierte Gebührenbescheide erstellt werden.
Herr Dr. Gruber stimmt zu. Eine Nachkalkulation
müsste zeitnah erfolgen.
Herr Bausemer stellt fest, dass in der Diskussion
bisher nur das Problem der Kleingärten angesprochen wurde. Dies ist allerdings
nicht das einzige Problem, welches es gab. Die Nachvollziehbarkeit der
Gebührenkalkulation war nicht gegeben. In den Ausführungen wurde darüber kein
Wort darüber verloren. In diesem Fall würde ich mir auch wünschen, dass der
Landkreis seine rechtliche Vertretung schnellstmöglich ändert. Zudem möchten
wir als Fraktion folgenden Änderungsantrag zur Variante 2 stellen:
Dem zweiten Punkt soll beigefügt
werden:
Alle rechtswidrigen Punkte, nicht nur
die Kleingärten und die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges für
Kleingartenanlagen, sind in die Änderung der Satzung und in die kalkulatorische
Berücksichtigung aufzunehmen. Eine Neukalkulation der Gebührensätze ist ab 2019
zu erstellen.
Begründung:
Zum einen besteht noch immer das
Problem der Bioabfallentsorgung. Es gilt für alle der Anschlusszwang für ein
Grundstück, auf dem Bioabfälle anfallen. Es müssen für alle betreffenden
Grundstücke separate Gebühren eingeführt werden. Die jetzige Verfahrensweise
hat nichts mit einer Quersubventionierung zu tun, sondern stellt eine
rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Zum anderen muss über das Thema
Gewinnkalkulation gesprochen werden. Der Aufschlag einer Gewinnmarge auf die
kommunale Abfallentsorgungsleistung ist ebenfalls rechtswidrig. Abfallgebühren
dürfen nach unserer Auffassung nur Kostendeckend kalkuliert werden. Weiterhin
muss die Durchsetzung des Anschlusszwanges im Bereich aller Bürger erfolgen.
Aus unserer Sicht ist nicht nur eine Änderung der Abfallgebührensatzung,
sondern auch der Abfallentsorgungssatzung notwendig.
Frau Kunert informiert, dass die Fraktion „DIE
LINKE“ bereits seit einigen Jahren immer wieder auf die Probleme aufmerksam
gemacht hat und nicht ernst genommen wurde. Als von dem Gerichtsverfahren das
erste Mal die Rede war, haben wir als Fraktion einen Sonderkreistag
eingefordert, sobald die Urteile vorliegen. Der Landkreis hat relativ
kurzfristig reagiert und hat einen Sonderkreistag einberufen und eine
Beschlussvorlage erstellt. In der Vorlage finden wir unter Punkt 1 und 2 auch
unsere Intentionen wieder. Man muss allerdings auch den Zusammenhang mit dem
Abfallwirtschaftskonzept herstellen und sich nicht nur auf die Gebühren
beschränken. Es muss auch ernsthaft über die Personalsituation nachgedacht
werden. Wir werden während der Haushaltsberatung den Vorschlag machen, Stellen
im Umweltamt zu schaffen, um die Fachkompetenz wieder ins Haus zurückzuholen.
Zudem stellt sich die Frage, ob die
Einwohnergleichwerte der richtige Grundlage für die Zukunft sind. Darüber
sollte man sprechen.
Zum Bioabfall gibt es folgenden
Vorschlag: Es gibt eine bestimmte Grundentleerung und alle Entleerungen darüber
hinaus müssen dementsprechend bezahlt werden.
Sollte der Variante 2 zugestimmt
werden, so werden wir unseren Antrag zurückziehen.
Frau Braun ist ebenfalls dafür, die Variante 2
zu beschließen. Wir als Kreistag sind ein politisches Gremium, welches
ebenfalls diese Entscheidungen, die Kleingärtner nicht anzuschließen, getroffen
hat. Der Ärger sollte nicht nur auf die Verwaltung gelegt werden. Die
Abfallgebührensatzung war damals unser politischer Mehrheitswille. Nach außen
hin sollte nicht der Eindruck entstehen, dass sich die Verwaltung oder die ALS
an den Beträgen in Cent-Höhe bereichert hat. Die Fehler sollten sachlich
aufgearbeitet werden. Man sollte allerdings bedenken, dass der Landkreis
Stendal der Landkreis ist mit den, mit Abstand, geringsten Müllgebühren.
Herr Dr. Gruber geht auf das Personalthema ein. In
gewisser Weise kann er Frau Kunert zustimmen. Allerdings wurde damals weder der
Verwaltung das Vertrauen entgegengebracht diese Kalkulation aufzustellen,
weswegen eine externe Beraterfirma zugezogen wurde, welcher letztendlich auch
kein Vertrauen entgegengebracht wurde. In einem demokratischen Rechtsstaat ist
es so, dass jedem die Möglichkeit gegeben ist, in Widerspruch zu gehen oder zu
Klagen.
Herr Schulz kann das Urteil des Gerichtes nicht
nachvollziehen. Den Erläuterungen von Herrn Dr. Gruber und auch von Frau von
Bechtolsheim konnte er bisher immer folgen und glauben. Trotzdem ist er der
Auffassung, dass der Beschluss der Variante 2 heute die richtige Entscheidung
ist. Das Urteil einer Klage, wegen 0,26 € hat so viel Unruhe gebracht und auch
zu einer falschen Bewertung, der für mich doch guten Arbeit, geführt. Um heute
einen Schlussstrich zu ziehen, sollte Variante 2 beschlossen werden.
Ich als Bürger bin allerdings sehr
zufrieden mit der Abfallentsorgung und ich denke, dass das auch auf die große
Masse der Anschlusspflichtigen zutrifft.
Herr
Berlin kann den
Worten von Herrn Schulz zustimmen. Man sollte nun einen Schlussstrich ziehen.
Seine Fraktion wird ebenfalls der Variante 2 zustimmen, allerdings gibt es dazu
noch Änderungsvorschläge.
Herr
Bausemer möchte
festhalten, dass die AfD-Fraktion in der letzten Legislaturperiode nicht
vertreten war und auch keine Gebührenkalkulation mit beschlossen hat.
Herr
Puhlmann erklärt,
dass die SPD-Fraktion ebenfalls der 2. Variante zustimmen wird. Die Änderung
der Gebührenkalkulation muss erfolgen, damit man ab 2021 auf sicheren Füßen
stehen kann. In dem ganzen Prozess wird Transparenz benötigt, damit alle Leute
und Meinungen gehört werden. Man sollte versuchen alle problematischen Themen
vorher zu klären.
Da
es keine weiteren Wortmeldungen gibt, erfolgt nun die Abstimmung zur Variante 1 der Beschlussvorlage.
è
Ja
x 0 Nein x
mehrheitlich Enthaltungen x
2
Es
folgt nun die Abstimmung zu den Änderungsanträgen
zur Variante 2.
1. Antrag der Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die Region:
·
eine
Änderungssatzung 2019 - 2020 für die Abfallgebührensatzung 2019 - 2021 im Jahr
2019 zu beschließen
-
unter
Berücksichtigung der Urteile des VG Magdeburg für 2019 und 2020.
è einstimmig zugestimmt
2. Antrag der Fraktion FDP – Bündnis90/Die Grünen – Landwirte für die Region:
·
eine
Neukalkulation der Gebührensätze ab 2021 zu erstellen.
è Ja x
mehrheitlich Nein x 0 Enthaltungen x 1
Die Variante 2 wird nun mit den oben genannten Änderungsanträgen zur
Abstimmung gestellt:
è einstimmig
beschlossen