Beschluss: einstimmig zugestimmt

Der Landrat weist daraufhin, dass in den Vorlagen 217/2020, 221/2020 und 227/2020 in der Beratungsfolge noch der 03.09.2020 aufgeführt ist. Dies muss in den 17.09.2020 verändert werden.

 

Herr Stoll erläutert die Vorlage.

Herr Blasche stellt fest, dass im § 7 Abs. 1 geschrieben steht, dass der Kreisausbilder nun eine geringe Aufwandsentschädigung erhält.

Herr Stoll antwortet, dass im § 7 abs. 3 noch einmal 8 € zusätzlich als Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Der Kreisausbilder erhält pro Ausbildungsstande eine gewisse Summe gezahlt und eine Aufwandsentschädigung. Für uns war es am Anfang auch schwer zu verstehen, warum man auf Landesebene eine Verordnung so erlässt, dass man sich die einzelnen finanziellen Bausteine zusammensuchen und in seine eigene Satzung formulieren muss, damit keine Schlechterstellung stattfindet.

Wichtig war uns, dass niemand weniger Geld als vorher gezahlt bekommt und das ist uns gelungen.

Da es keine weiteren Fragen gibt, wird die Vorlage zur Abstimmung gestellt.