Herr Bausemer bittet den
Amtsleiter um seine Ausführungen zur Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung. Herr Mosow erläutert anhand einer
Power-Point-Präsentation, dass die derzeit gültige Rechnungsprüfungsordnung aus
dem Jahr 2014 bzgl. der darin genannten Rechtsgrundlagen und bzgl. der
Aufgabenstellungen des Rechnungsprüfungsamtes zu aktualisieren sei. Wesentlicher
Grund für die Neufassung ist aber ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg,
in dem festgestellt wird, dass Kostenerstattungen für die Rechnungsprüfung lt.
Kommunalverfassungsgesetz keine Gebühren bzw. Entgelte sind, die der
Beschlussfassung des Kreistages und bzgl. der Bemessung auch nicht den
Bestimmungen des Kommunalabgabengesetztes LSA unterliegen. Die örtliche Prüfung
Dritter ist lt. Urteil keine Aufgabe im eigenen Wirkungskreis des Landkreises
und die Erstattung der Kosten dafür im Kommunalverfassungsgesetz LSA
abschließend geregelt. Daraus folgt im Wesentlichen, dass anderslautende
Regelungen in der bisherigen Fassung der Rechnungsprüfungsordnung rechtskonform
zu korrigieren und in jedem Fall kostendeckende Entgelte für derartige
Prüfungsleistungen zu erheben sind.
Auf Anfrage von Herr Bausemer erläutert Herr Mosow die Zuständigkeitsregelungen für die örtliche Prüfung der Gemeinden. Danach können die Gemeinden ein eigenes Prüfungsamt vorhalten oder sich vereinbarungsgemäß eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Machen sie davon keinen Gebrauch, ist das Rechnungsprüfungsamt des zuständigen Landkreises zur Wahrnehmung der örtlichen Prüfungshandlungen verpflichtet.
Die Ausschussmitglieder stimmen der Neufassung der Rechnungsprüfungsordnung einstimmig zu.