Beschluss: mehrheitlich zugestimmt

Abstimmung: Ja: mehrh, Nein: 1

Frau Müller erläutert die Vorlage.

Frau Kunert stellt fest, dass unter Punkt 2.5 der Vorlage eine Altersbeschränkung eingeführt wurde.

Frau Müller erklärt, dass im Punkt 2.6 geregelt wurde, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Zahlung auch länger möglich ist. 

Der Landrat ergänzt, dass es sich hierbei um eine freiwillige Aufgabe und somit auch freiwillige Leistung handelt. Dies muss gerade bei der derzeitigen Haushaltslage beachtet werden. Es sollte eigentlich Aufgabe des Bundes sein eine solche Zahlung zu ermöglichen.

Frau Müller erklärt, dass trotz diesem Beschluss kein Rechtsanspruch auf eine Zahlung besteht.

Herr Bausemer möchte wissen, ob es bereits im Jahr 2021 einige Sachverhalte dazu gab. Wie konnten diese Summen ermittelt werden?

Frau Müller antwortet, dass der Landkreis derzeit mit 2-4 Fällen pro Jahr rechnet. Da bisher noch keine aussagekräftigen Fallzahlen bekannt sind und zudem nicht bekannt ist, wie lange eine Leistung pro Fall gezahlt werden muss, wurde zunächst eine pauschale Summe eingestellt. Zusätzlich wird an die Pflegeeltern noch Pflegegeld und Erziehungsgeld gezahlt. Die elterngeldähnliche Leistung dient dazu, den Lohnausfall abzudecken. Daher wird die Summe der elterngeldähnlichen Leistung am Einkommen der Pflegeeltern und anderen Faktoren ermittelt. Es wird sich dabei an den Elterngeldregularien orientiert, sodass Pflegegeld und Erziehungsgeld dabei nicht angerechnet werden.

In jedem Fall ist also eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung notwendig.

Frau Kleemann fragt, ob die Vorlage nur für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen wird.

Der Landrat erklärt, dass durch den Grundsatzbeschluss jedes Jahr im Rahmen der Mittelanmeldung bewertet wird, ob die Mittel erneut benötigt und eingestellt werden sollen.

Da es keine weiteren Fragen gibt, wird die Vorlage zur Abstimmung gestellt.