Beschluss: einstimmig zugestimmt

Abstimmung: Ja: 5, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der jetzt gültigen Fassung und dem Runderlass des MI vom 17.12.2008-31.21-10041 (MBl. LSA Nr. 47/2008) Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister zuletzt geändert durch RdErl. vom 30.10.2009 (MBl. LSA 2009, S. 749) die 2. Änderungssatzung zur Satzung zur Gewährung einer Entschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger im Brand- und Katastrophenschutz im Landkreis Stendal.

 

Der Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz hat dem Beschlussvorschlag einstimmig zugestimmt.


Herr Wulfänger schlägt eingangs seiner Ausführungen vor, die Punkte 7 und 8 gemeinsam zu behandeln, da die Kosten unmittelbar mit der Struktur zusammenhängen. Weiter führt er aus, dass die über 200 freiwilligen Feuerwehren im Landkreis Stendal seit der letzten Feuerwehr-Strukturreform 2002 in Brandschutzabschnitte gegliedert sind. Seit der vorhergehenden Gemeindegebietsreform wurden 9 Brandschutzabschnitte gebildet, die in ihrer Abgrenzung den Verwaltungsgemeinschaften bzw. Einheitsgemeinden  entsprachen. Mit der laufenden Kommunalreform ergab sich auch die Notwendigkeit der Neustrukturierung im Brandschutz. Da die neue Gemeindestruktur zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam wird und noch immer nicht abgeschlossen ist, wurde für den Landkreis beschlossen, ab 01. Juli 2010 auf die zukünftige Struktur mit folgenden 4 Brandschutzabschnitten umzustellen:

Abschnitt I:        Verbandsgemeinde Seehausen, Hansestadt Osterburg (Altmark)

Abschnitt II:      Hansestadt Havelberg, Verbandsgemeinde Elbe-Havel-Land

Abschnitt III:    Hansestadt Stendal, Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck, Stadt Bismark

Abschnitt IV:     Stadt Tangermünde, Verwaltungsgemeinschaft Tangerhütte-Land

Jeder Brandschutzabschnitt wird durch einen Abschnittsleiter geführt. Neu in der Struktur ist die Berufung eines Kreisjugendfeuerwehrwartes. Da weniger Abschnittsleiter zukünftig berufen werden, entstehen auch weniger Kosten. Herr Bolle ergänzt, dass im Vorfeld der Neustrukturierung lange Diskussionen mit den Verantwortlichen geführt wurden. Durch die Umstrukturierung soll die Eigenverantwortlichkeit der Abschnittsleiter gefördert werden. Er sieht eine Grundlage für eine weitere gute Zusammenarbeit mit dem Kreisbrandmeister gegeben.

Herr Jahns erkundigt sich, ob ein Abschnittsleiter gleichzeitig auch Leiter einer Ortsfeuerwehr sein kann. Darauf erläutert Herr Bolle, dass die Besetzung der Funktion des Ortsfeuerwehrleiters ausschließlich der Kommune obliegt, soweit die vorgesehene Person über die notwendige Qualifikation eines Zugführers verfügt. Herr Wulfänger führt weiter aus, dass die Einheits- und Verbandsgemeinden als erstes Personen mit entsprechenden Voraussetzungen als Leiter einer Ortsfeuerwehr berufen. Im zweiten Schritt werden dann die Abschnittsleiter von unten vorgeschlagen. Damit soll die Akzeptanz der Abschnittsleiter sichergestellt werden.