Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Begründung:

 

Der Landkreis erhielt mit Schreiben vom 24.04.2008 vom Landesverwaltungsamt eine Beanstandungsverfügung für die Haushaltssatzung 2008. Diese Verfügung beinhaltet unter anderem die Anordnung, die Kreisumlagesätze auf mindestens 50,1 v. H. der Umlagegrundlagen zu erhöhen.

Die Höhe des Hebesatzes wurde willkürlich gewählt und ist nunmehr der höchste Hebesatz aller Landkreise des Landes Sachsen-Anhalt zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Anhebung berücksichtigt in keiner Weise die spezifischen Besonderheiten der gemeindlichen Ebene. Die vom Landesverwaltungsamt angeordnete Erhöhung wird zwangsläufig zu einer Erdrosselungswirkung bei einer Vielzahl von Kommunen führen.

Es gibt im Landkreis Stendal keine Stadt oder Gemeinde, welche wie in anderen Landkreisen über exorbitant hohe Gewerbesteuereinnahmen  verfügt. Bereits heute befinden sich viele Kommunen ebenfalls in der Haushaltskonsolidierung bzw. werden durch die Anordnung einen defizitären Verwaltungshaushalt bekommen.

Die bisherigen Jahresabschlüsse des Landkreises Stendal belegen, dass die Konsolidierungsziele bisher erreicht bzw. übererfüllt wurden.

Wenn jedoch das Land die kommunale Finanzausstattung weiter (siehe Haushaltsbegleitgesetz) bzw. auch der Bund seinen Anteil an den Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft für die Kommunen zurückfährt, ist es dem Landkreis Stendal nicht möglich, die Konsolidierungsziele zu erreichen. Insbesondere die Auswirkungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2007 des Landes Sachsen-Anhalt waren für die Kommunen weder planbar noch vorhersehbar. Allein dadurch wurde die Fortschreibung der Konsolidierung des Haushaltes, welcher erst im Oktober des Jahres 2007 durch den Kreistag beschlossen wurde, wieder in Frage gestellt.

Insofern wird es schwierig sein, einen kontinuierlichen Abbau des Defizits bis zum Jahr 2016 zu erreichen. Alle weiteren Konsolidierungsbemühungen des Landkreises sind Makulatur, wenn Bund und Land weitere, teilweise willkürliche bzw. für die Kommunen nicht vorhersehbare Entscheidungen treffen, die auf kommunaler Ebene zu Mindereinnahmen führen.

Es darf über den Hebesatz der Kreisumlage der gemeindlichen Ebene nicht jeglicher Handlungsspielraum genommen werden. Auch dem Landkreis wird über die Festlegung des vollständigen Ausgleichs aller Defizite bis zum Jahr 2016 eben dieser Handlungsspielraum nicht gelassen.

Über einen ausgewogenen Hebesatz muss den spezifischen Besonderheiten der Kommunen Rechnung getragen werden.

 

Der Landrat wird beauftragt, umgehend alle formellen Schritte einzuleiten.


Der Vorsitzende des Kreistages bemerkt, dass zur Vorlage 410 ein Antrag durch Herrn Kühnel gestellt wurde. Er hat beantragt die Worte „ .... sowie gegen eine Ersatzvornahme“ in die Vorlage einzufügen.

 

Er lässt den Antrag abstimmen.

Der Kreistag stimmt mehrheitlich bei 2 Stimmenthaltungen für den Antrag von Herrn Kühnel.

Der Inhalt des Antrages lautet nun folgendermaßen:

„Die Fraktionen des Kreistages Stendal beantragen, gegen die o.g. Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 24.04.2008 sowie gegen eine Ersatzvornahme Rechtsmittel einzulegen.“

 

Der Vorsitzende des Kreistages lässt nunmehr über den im Wortlaut geänderten Antrages abstimmen.

Der Antrag wird bei zwei Stimmenthaltungen und eine Neinstimme beschlossen.