Frau Klapötke erläutert die Beschlussvorlage. Sie sehen als Grundsatzbeschluss die Fachberatung gem. § 8b Abs. 1 SGB VIII – das ist eine gesetzliche Forderung, die mit der Änderung des SGB VIII hinzugekommen ist und zwar dahingehend, dass wir als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Beratungspflicht gegenüber denjenigen Personen haben, die professionell mit minderjährigen Kindern umgehen. Das sind Lehrer, Erzieher, Jugendclub- und Freizeithausmitarbeiter, auch Kinderärzte. Wenn diese ein Kind vor sich haben, von dem sie unsicher sind, ob vielleicht eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, haben sie einen Anspruch auf Beratung in zunächst anonymer Form. Es muss jemand zur Verfügung stehen, der diesen Professionen sagt, wie man eine Abschätzung einer Kindeswohlgefährdung vornimmt, welche Kriterien dabei hilfreich sind. Danach muss entschieden werden, ob es als Kindeswohlgefährdung gewertet werden kann. und es zur Anzeige nach § 8a SGB VIII kommt. Wenn der sozialpädagogische Dienst die Beratung vornimmt, ist er in der gleichen Person eigentlich gehalten, wenn sich aus dem anonym vorgelegten Fall eigentlich eine Kindeswohlgefährdung ergibt, als Jugendamt sofort zu handeln. Von daher ist es sinnvoll, damit jemanden zu beauftragen, diese Beratung vorzunehmen, der nicht gleichzeitig auch als Sozialarbeiter die Schritte nach § 8a vorzunehmen hat. Da gibt es verschiedene Möglichkeiten, einmal die Fachberatung durch den Landkreis vorzunehmen, dann sind das festangestellte Fachkräfte bei uns, die aber ausschließlich mit dieser Aufgabe betraut sind. Dann kann es sein, dass der bei uns festangestellte Berater nicht tagtäglich acht Stunden mit Fällen befasst ist. So häufig sind die Fälle bisher nicht. Die andere Variante wäre die Übertragung dieser Aufgaben an einen oder an mehrere freie Träger der Jugendhilfe oder aber an freiberuflich tätige Fachkräfte, die dann auch speziell für 0 – 3, für 3 – 7 Jahre usw. die Kenntnisse haben und dann auf Honorar immer ansprechbar sind, wenn dieser Beratungsfall da ist. Die Erfahrungen sind dort auch größer. Das hat zudem noch den Vorteil, dass wir die Personalkosten bei uns im Stellenplan nicht haben.
Unsere Tendenz geht zur 2. Variante, weil dort schon Erfahrungen vorliegen.
Herr Schmitt: Besteht dann nicht die Gefahr, wenn man das extern vergibt, dass man gerade dann solche Signale übersieht bzw. nicht rechtzeitig informiert wird?
Frau Seiler: Im Kindergartenbereich sind wir diejenigen, die ihre Augen ganz weit offen haben und ich glaube nicht, dass man darüber hinwegschaut.
Frau Klapötke: Wenn ein freier Träger z. B. Heime führt, die bestimmte Angebote haben, wo auch Psychologen sind oder missbrauchte Kinder betreut werden und wo man tagtäglich mit solchen Fällen umgeht, hat derjenige mehr Erfahrung als ein anderer Träger.
Herr Janas: Wir sind jetzt beim Grundsatzbeschluss und beim Teil, der zwar als Erläuterung drinsteht, aber es geht doch erstmal grundsätzlich um die Frage, ob wir das wollen. Ich habe die Frage, wie wird das denn publik gemacht für die Träger oder Kinderärzte, dass diese dann wissen, dass diese Möglichkeit besteht. Und eine Frage noch zum Honorar: Wir beschließen 6.000 Euro, das ist dann die obere Grenze?
Frau Seiler: Wenn man keine freien Träger findet, bleibt ja sowieso nur die erste Variante.
Herr Berlin: Läuft die Vermittlung denn über das Jugendamt? Die freien Träger oder Freiberufler werden ja ein Erfüllungshonorar bekommen und kein Honorar dafür, dass sie am Telefon sitzen und warten.
Frau Klapötke: In dem Fall muss ein Termin ausgemacht werden. Es läuft dann auch über das Jugendamt, weil wir ja die Beauftragung und die Bezahlung vornehmen.
Herr Schreiber tendiert dahin, dass wir heute den Grundsatzbeschluss fassen und alles andere muss dann geklärt werden.
Frau Klapötke: Im Vorfeld ist ja schon vieles getan worden, es gibt Vereinbarungen zwischen Trägern von Kitas und dem Landkreis, wie sie mit Kindeswohlgefährdung umzugehen haben. Dann geht das ganze Prozedere zum Jugendamt und dann ist der Sozialarbeiter gehalten, zu reagieren. Der § 8b ist eine Vorstufe zum § 8a, eine anonyme Beratung, um zu entscheiden, ob es eine Kindeswohlgefährdung ist. Hinzu zu den Kita-Erzieherinnen kommen dann die Lehrer, Ärzte, Mitarbeiter von Freizeithäusern. Und die 6.000 Euro sind eine Schätzung. Man ging davon aus, wieviele Fälle es bis jetzt gab.
Herr Berlin votiert für die 2. Variante, aber was ist z. B. mit einem Trainer im Verein? Wie wird der informiert?
Herr Landsmann erklärt, dass jetzt auch in Höhe von drei Lerneinheiten der Kinderschutz bei der Trainerausbildung mit unterrichtet wird.
Herr Graubner lässt über die DS-Nr. 479/2013 abstimmen. Die Drucksache mit der Variante 2 wird einstimmig beschlossen.