Der Landrat erläutert, dass die Flutkatastrophe zum jetzigen Zeitpunkt mit Ausgaben i.H.v. 8,3 Mio. € verbunden ist und übergibt das Wort an Frau Krüger.

 

Frau Krüger erläutert, dass bisher 1290 Rechnungen eingegangen sind. Beim Landkreis Stendal sind einschließlich des Verdienstausfalls Kosten i.H.v. 5.985 T€ entstanden. Die kreisangehörigen Städte und Verbandsgemeinden haben Kosten i.H.v. 2.393 T€ beim Landkreis eingereicht. Insgesamt sind im Rahmen der Flutkatastrophe somit Kosten i.H.v. 8.378 T€ entstanden. 

 

Der Landrat weist darauf hin, dass der Landkreis für die Finanzierung der Flutkatastrophe verantwortlich ist, wenn er den Katastrophenfall ausruft.

 

Frau Krüger legt dar, dass die Soforthilferichtlinie des Landes über Schadensabwehr und Aufräumarbeiten des Ministeriums der Finanzen eine Aufteilung in erstattungsfähige und nicht erstattungsfähige Kosten vorsieht.

 

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören zum jetzigen Zeitpunkt:

-          Materialkosten (1.402 T€)

-          Dienstleistungen, bspw. Transport (1.363 T€)

-          Mietkosten für Maschinen und Unterbringung (1.240 T€)

-          Versorgung der Einsatzkräfte (636 T€)

-          Entsorgung/Beräumung (402 T€)

-          Reparaturkosten (162 T€) und

-          Verdienstausfall für nachweislich verpflichtete Personen (77 T€).

 

Insgesamt sind Kosten i.H.v. 5.283 T€ durch das Land erstattungsfähig. Der Restbetrag fällt unter die folgenden nichterstattungsfähigen Kosten:

 

-          Kosten für Investitionen (1 T€)

-          Büromaterial (6 T€)

-          Telefonkosten (2 T€)

-          Kraftstoff- und Stromkosten (160 T€)

-          Vermögenschäden Dritter (3 T€)

-          Gutachten für Privatpersonen, Erstbewertung der Straßenschäden (81 T€)

-          Entsorgung von Bauschutt und Öl bei Privatpersonen (140 T€) und

-          Sonstiges (24 T€).

 

Insgesamt ist somit ein Betrag i.H.v. 496 T€ nicht erstattungsfähig. Hinzuzurechnen sind außerdem die Verdienstausfälle der freiwilligen Helfer (207 T€). Somit verbleibt eine Gesamtsumme von 702 T€ als Kosten beim Landkreis Stendal. Auf Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 des Landesverwaltungsamtes kann sich der Landkreis davon lediglich die Kraftstoffkosten erstatten lassen, sodass die beim Landkreis verbleibenden Kosten zurzeit 542 T€ betragen.

 

Problematisch ist, dass die Abrechnung über die Soforthilfe nur bis Ende September möglich ist. Die Soforthilfe ist so gestaltet, dass der Landkreis die getätigten Auszahlungen einmal pro Woche an das Ministerium der Finanzen meldet, das diese ohne Prüfung erstattet. Die Abrechnung der kreisangehörigen Kommunen erfolgt ebenfalls über den Landkreis. Die Prüfung findet im Nachhinein auf Grundlage des Verwendungsnachweises statt und die zu viel gezahlten Erstattungen haben wiederum eine Kürzung der Zuwendungen nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) für die nächsten Jahre zur Folge.

Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 des Landesverwaltungsamtes gilt bis Juni 2014. Hierfür sind die Rechnungen mit ausreichender Begründung beim Landesverwaltungsamt einzureichen. Nach Prüfung durch das Landesverwaltungsamt erhält der Landkreis wiederum die ihm zustehenden Erstattungen.

 

Der Landrat erläutert, dass zum einen die Frist zur Abrechnung über die Soforthilfe bis 30.09.13 und zum anderen die Erstattung der Verdienstausfälle problematisch zu betrachten sind. Ein Antrag auf Verlängerung der Soforthilfe wurde bereits gestellt; fraglich ist jedoch, ob der Bund einer Verlängerung zustimmt. In Hinblick auf die Erstattung der Verdienstausfälle ist das Land derzeit nur bereit, die Kosten für die nachweislich verpflichteten Personen zu übernehmen. Nicht nachweislich verpflichtete Helfer wurden zwar von den Gemeinden registriert und haben eine Helferbescheinigung erhalten; ihre Verdienstausfälle werden jedoch nicht durch das Land erstattet. Nach Auffassung des Rechtsamtes des Landkreises ist die Helferbescheinigung nach dem Katastrophenschutzgesetz jedoch einer Verpflichtung gleichzustellen. Dieser Sachverhalt ist noch zu klären.

 

Herr Berlin fragt an, ob die Erstattung der Verdienstausfälle nur auf Anforderung erfolgt.

 

Der Landrat bejaht dies und weist darauf hin, dass sich die Kosten, die der Landkreis zu tragen hat, insgesamt voraussichtlich auf 1 Mio. € erhöhen könnten. In den Folgejahren wird sich der Landkreis um eine Erstattung der Kosten durch das Land bemühen. Im nächsten Jahr ist bspw. geplant, einen Antrag auf Zuwendungen aus dem Bedarfsstock zu stellen.

 

Herr Witt möchte wissen, ob der zusätzliche Personalaufwand durch das Land erstattet wird.

 

Der Landrat erwidert, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

 

Herr Zimmermann fragt, ob die nicht erstattungsfähigen Kosten genau definiert sind.

 

Der Landrat betont, dass nur die erstattungsfähigen Kosten über die beiden Richtlinien definiert sind.