Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises stimmt der beabsichtigten Gründung einer VHS–Service Sachsen–Anhalt GmbH des Landesverbandes der Volkshochschulen Sachsen – Anhalt e.V. nicht zu.
Sachverhalt:
Der Landesverband der Volkshochschulen Sachsen –Anhalt e.V. hat den Landkreisen und kreisfreien Städten, die Mitglieder sind, im 1. Halbjahr 2015 seine Absicht angezeigt, eine VHS – Service Sachsen – Anhalt GmbH gründen zu wollen.
In der Mitgliederversammlung am 05.11. 2015 ist mitgeteilt worden, dass in einer Mitgliederversammlung im März 2016 die Entscheidung darüber getroffen werden soll.
In unterschiedlichsten Gremien ist bisher darüber beraten worden, ohne dass zu einer einigermaßen einheitlichen Meinungsbildung gefunden wurde. Insbesondere die Landkreise Jerichower Land, Altmarkkreis Salzwedel, Bördekreis und die Stadt Stendal haben versucht, sich eine Auffassung zu erarbeiten, die als Grundlage einer Entscheidung dienen könnte.
Mit den vorliegenden Unterlagen ist das bisher nicht gelungen.
Ausschlaggebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag (Anlage 1).
Folgende Gedanken spielen eine Rolle, die nicht von der Notwendigkeit überzeugen, die GmbH gründen zu sollen:
- Der Gesellschaftszweck wird schon durch den Verband erfüllt (Anlage 2 – Satzung des Verbandes).
- Der Inhalt der wirtschaftlichen Tätigkeit ist nicht ausreichend dargestellt und schwer nachvollziehbar.
- Die Begründung, dass sich andere Haftungsmodalitäten ergeben, ist nicht plausibel, da die Verbandsmitglieder indirekt auch Mitglieder der GmbH sein werden. Unabhängig davon arbeitet der Geschäftsführer des Verbandes dann gleichzeitig als Geschäftsführer der GmbH, so dass die Haftung des Geschäftsführers ohnehin gegeben wäre, wenn entsprechende Versicherungen nicht greifen sollten.
- Es entsteht eine zusätzliche Struktur/Körperschaftsebene. Es ist fraglich, ob das wirklich notwendig ist.
Zu unserer Überzeugung ist nicht dargelegt worden, dass es einer zusätzlichen Körperschaft bedarf, um die Lobbyarbeit laut Satzung in vollem Umfang bzw. besser gewährleisten zu können, wenn vorgesehen ist, dass der Geschäftsführer des Landesverbandes gleichzeitig die GmbH – Arbeit leisten soll.
- Der Verein soll alleiniger Gesellschafter sein. Daraus folgt, dass den Mitgliedern, also den Landkreisen und kreisfreien Städten keine Kompetenzen und keine direkten Einflussmöglichkeiten gegeben sind. Es ist lediglich vorgesehen, dass die Mitgliederversammlung informiert wird.
- Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes soll gleichzeitig die Gesellschafterversammlung stellen, die dann ausschließlich und allein Entscheidungen trifft. Der Mitgliederversammlung sind somit Entscheidungsmöglichkeiten genommen.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1
Gesellschaftsvertrag der VHS-Service Sachsen-Anhalt GmbH
Anlage 2
Satzung des Landesverbandes der Volkshochschulen Sachsen-Anhalt e.V.