Beschlussvorschlag:
Der Finanz-, Haushalts- und
Liegenschaftsausschuss beschließt, die durch die Zellstoff Stendal GmbH dem
Landkreis Stendal zweckgebunden zur Durchführung einer Kinderferienfreizeit im
Sommer 2017 zur Verfügung gestellte Spende in Höhe ca. 5.700 Euro +/- Euro anzunehmen.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 3
der Hauptsatzung des Landkreises Stendal
in der aktuellen Fassung entscheidet der
Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss über die Annahme oder die
Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen ab einer
Wertgrenze von mehr als 1000,00 Euro gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA.
Die Zellstoff
Stendal GmbH wird dem Landkreis im Jahr 2017 zur Durchführung einer Kinderferienfreizeit
für benachteiligte Kinder eine zweckgebundene
Spende in Höhe von ca. 5.700 Euro (+/-)* zur Verfügung stellen.
Die Spende liegt über der in der
Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze. Somit ist die Entscheidung über die
Annahme durch den Finanz-, Haushalts- und
Liegenschaftsausschuss zu treffen.
Nach § 99 Abs 6
Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG) darf die Kommune zur Erfüllung einzelner
Aufgaben nach § 4 Spenden, Schenkungen
und ähnliche Zuwendungen einwerben und
annehmen.
Bei der
Kinderferienfreizeit handelt es sich
gemäß § 4 KVG um eine Aufgabe des Landkreises als örtlicher Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im eigenen
Wirkungskreis.
Die Durchführung
der Maßnahme dient der Erfüllung von
Aufgaben nach den §§ 1 und 11 Sozialgesetzbuch VIII.
*Hinweis: Der
exakte Betrag steht erst nach Durchführung und Abrechnung der Maßnahme fest.