Inhalt der Mitteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 RettDG-LSA besteht der Grundsatz, dass eine flächendeckende und bedarfsgerechte medizinische Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich Wasser- und Bergrettungsdienst sicherzustellen ist. Diese Aufgabe obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RettDG dem Landkreis Stendal als Träger des Rettungsdienstes als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.
Um dem Grundsatz gerecht zu werden, sind gem. § 7 Abs. 3 u. a. Versorgungsziele in einem Rettungsdienstbereichsplan festzulegen. Diese festzulegenden Versorgungsziele haben insbesondere die Hilfsfrist als planerische Größe und die Einwohnerdichte zu berücksichtigen.
Die Standorte der Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind so zu bestimmen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist für Rettungstransportwagen (RTW) von zwölf Minuten sowie für Notärzte (NEF) von 20 Minuten in 95 v. H. aller Notfälle eingehalten werden kann.
Die Bedarfsbemessung im Rettungsdienstbereich ist auf der Grundlage einer Bewertung der Einsatzstatistik fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Übersicht Einsätze Rettungsdienst:
Diese Steigerungen resultieren unter anderem durch:
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Änderungen
in der Organisationsstruktur der Kassenärztlichen Vereinigung – Zusammenlegung
von kassenärztlichen Notfallbereitschaften und dadurch wählen die Bürger mehr
den Notruf
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demografischer Wandel – mehr ältere Bürger
Z. Zt. werden im Landkreis Stendal 7 Rettungswachen vorgehalten:
Rettungswache Havelberg
Rettungswache Kläden
Rettungswache Osterburg
Rettungswache Seehausen
Rettungswache Stendal
Rettungswache Tangerhütte
Rettungswache Tangermünde
Die letzte Überprüfung der Einsatzzahlen vom 01.01. – 31.12.16
hinsichtlich der Einhaltung der Hilfsfristen ergab folgendes Ergebnis:
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RTW 62,6
%-ige Erfüllung der Hilfsfrist durch
8 RTW (24 h)
2 Mehrzweckfahrzeuge (Einsatz sowohl als RTW und als
KTW) 24 h
1 Mehrzweckfahrzeug (Mo.-Fr. 08:00 – 16:00 Uhr)
1 S-RTW (Schwerlast-RTW) – kein zusätzliches
Rettungsmittel da personelle Besetzung von einem anderen Fahrzeug)
Im Rahmen des Qualitätsmanagement zur Überprüfung der Erfüllung der
Hilfsfristen im Rettungsdienst ist zu prüfen, ob die bestehende
Organisationsstruktur hinsichtlich der Standorte der Rettungswachen und der
Notarztstandorte sowie der Vorhaltung an Rettungsdienstfahrzeugen die
gestellten gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Die Überprüfung des Qualitätsmanagement ist auf Grund der Komplexität und
der Unabhängigkeit durch einen externen Gutachter durchzuführen.
Der Rettungsdienstbereichsbeirat wurde gemäß § 8 Abs. 4 RettDG-LSA gehört.
Ca. 40.000 EUR