Beschlussvorschlag:
- Der Jugendhilfeausschuss beschließt
den Bedarfsplan für die
Kindertagesbetreuung im Landkreis Stendal für die Jahre 2017 – 2021.
- Eine Fortschreibung des Bedarfsplanes im Planungszeitraum erfolgt, sofern sie
erforderlich ist, um z. B. den Rechtsanspruch zu sichern.
Sachverhalt:
Gemäß § 80 Sozialgesetzbuch
(SGB) VIII haben die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1.
den Bestand an
Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter
Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten
für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu
planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf
befriedigt werden kann.
Landesrecht
regelt im § 10 Abs.1 KiFöG-LSA außerdem: „Die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen
von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen,
zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen.
Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Achten Buchs
Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden,
Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, den Trägern der freien Jugendhilfe
und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen
herzustellen.
Neben der Sicherung des Rechtsanspruchs ist
die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan
gemäß § 12a Abs.2 KiFöG-LSA außerdem auch
Voraussetzung für die Weiterleitung der Zuweisungen gemäß § 12 KiFöG.
Seinem
gesetzlichen Planungsauftrag folgend hat der Landkreis die Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung
aufgestellt. Die Bedarfsplanung umfasst den Zeitraum 2017 bis 2021.
Die Planung
erfolgte:
- auf der Ebene des Landkreises, da
dieser a) die Planungsverantwortung
trägt und b) sich der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer
Einrichtung gegen den Landkreis als
Träger der öffentlichen Jugendhilfe richtet.
- kleinräumig, heruntergebrochen auf
definierte Planungsräume 1-9, die den Territorien bzw.
Verwaltungseinheiten der Verbands- und Einheitsgemeinden entsprechen.
- unter planungsraumbezogener
quantitativer Feststellung des
Bestandes an Betreuungsplätzen (altersgruppenbezogen, Integration,
Inklusion) à
gebietsbezogener quantitativer Bewertung des Bestandes
- unter planungsraumbezogener Darstellung
der Entwicklungserfordernisse (altersgruppenbezogene Kapazitäten,
Inklusion). à
gebietsbezogene Entwicklungsplanung, nicht vorrangig konkrete
Einrichtungsplanung (dabei wurde davon ausgegangen, dass der derzeitige
Bestand an Einrichtungen in der Fläche grundsätzlich erforderlich ist, um
den Rechtsanspruch zu gewährleisten).
- als zielgruppenbezogene Fachplanung.
Die Planung
erfolgte (noch) nicht
- unter wertender Einbeziehung der Elemente der
Qualitätssicherung (Struktur-, Prozess-, Ergebnisqualität) der konkreten
Angebote der Kindertagesbetreuung
in kommunaler und freier Trägerschaft.
Auch nach
Beschlussfassung zum beplanten Zeitraum (Vorgabe aus DS 219/2015) ist
die Planung/der Bedarfsplan nicht als
starres Instrument, sondern als Prozess und somit als kontinuierliche Aufgabe
zu verstehen, die eine Planfortschreibung, bei Bedarf auch innerhalb des Planungszeitraumes,
vorsieht.
Die im § 80 SGB VIII vorgegebenen Planungsschritte
(Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung, Beteiligung) wurden eingehalten und
systematisch unter Berücksichtigung des engen zur Verfügung stehenden Zeitfensters
abgearbeitet.
Der Unterausschuss Jugendhilfeplanung war entsprechend in diesen Prozess
einbezogen und hat sich am 24.01.17 und am 14.02.17 insbesondere mit der Bewertung der Anregungen/Hinweise aus dem
Beteiligungsverfahren befasst. Insoweit sind die Ergebnisse dieses Prozesses
bereits in den zu beschließenden Bedarfsplan eingearbeitet.
Im Zuge der
Erarbeitung des vorliegenden Bedarfsplanes
ist der Auftrag aus der DS 219/2015 „Im
Rahmen der Planung sollen auch Grundsätze zur Bereitstellung von Plätzen
(generell und einzelfallbezogen) erarbeitet werden. Damit sind
Zumutbarkeitskriterien einzubeziehen“
aus Gründen der zur Verfügung stehenden Zeit und der dafür
erforderlichen Ressourcen noch nicht umgesetzt worden.
Die Erarbeitung
entsprechender Grundsätze ist anschließend als nächster Schritt vorgesehen.
Zuständigkeit für die Entscheidung:
Jugendhilfeausschuss
- gemäß § 4 Abs.1 Nr.2 der Satzung des Jugendamtes Stendal
(Beschluss des
Kreistages vom 23.04.2009 / DS 511; bekannt gemacht im Amtsblatt 10/2009 v.
20.05.2009; zuletzt geändert durch Beschluss des Kreistages vom 30.05.2013,
bekannt gemacht im Amtsblatt nr.13/2013 v. 12.06.2013)
Bereits zur Bedarfsplanung vorliegende Beschlüsse:
DS 562/2014
–Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung im Landkreis Stendal für den Zeitraum
2014/2015
DS 219/2015 –
Jugendhilfeplanung –Fortschreibung der Bedarfs-und Entwicklungsplanung für die
Kindertagesbetreuung
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten des Vorhabens für
den Landkreis |
Jährliche Folgekosten |
Mittel bereits veranschlagt |
Deckungsvorschlag |
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Ja |
Nein |
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Kosten folgen aus dem Plan nicht unmittelbar |
EUR |
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EUR |
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HH-Stelle: |
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Falls § 18 DA
Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei |
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Zusätzliche Anmerkungen: |
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Anlagenverzeichnis:
Bedarfsplanung für
die Kindertagesbetreuung im Landkreis Stendal für die Jahre 2017 – 2021
(Datei: Kitabedarfsplan 2016-2021-LK-Stendal_FINAL_090317)