Betreff
Satzung des Jugendamtes des Landkreises Stendal - Änderung und Neufassung
Vorlage
511
Aktenzeichen
511
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Kreistag beschließt die Änderung und gleichzeitige Neufassung der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Stendal.

 

 

Lfd.

Änderung

1.

Präambel neu

 

2.

§1- Einfügung 2.Satz

>Es führt die Bezeichnung „Jugendamt“<

 

3.

Zusammenführung des § 2 –Zuständigkeit und § 3-Aufgaben (alt) zu einem § 2 –Aufgaben...

 

4.

Aus § 4 – Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses - wird § 3.

 

5.

-nach dem Abs.4 wird nach der Nummer 6 ein neuer Abs.5 eingefügt:

>(5) Als beratende Mitglieder können dem Jugendhilfeausschuss darüber hinaus angehören, sofern die entsendende Stelle einen Vertreter/ eine Vertreterin benennt:....<

 à aus den Nummern 7-11 werden die Nummern

 1-6

à aus den Absätzen 5-7 (alt) werden die Absätze 6-8 (neu)

 

6.

Aus § 5- Aufgaben und Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird § 4.

 

7.

-         Abs. 2 Nr. 1g, 2.Anstrich à wird gestrichen  

 

8.

-     Abs. 2 Nr. 3 , letzte Klammer „ dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm“  à wird gestrichen

 

9.

Aus § 6 Unterausschüsse - wird § 5

 

10.

-         hier wird ein neuer Abs. 2 eingefügt

>Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzenden und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.<

à Aus den Absätzen 2,3 und 4 (alt) werden die Absätze 3,4 und 5 (neu).

 

11.

-         der Absatz 3 (neu) wird neu gefasst:

> Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf  Arbeitsgruppen unter Angabe des Themenbereichs gebildet werden. Die Bildung erfolgt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.<

 

12.

-         der Absatz 4 (neu) wird ergänzt

>....bzw. in die Arbeitsgruppe.<

 

 

 

13.

-         der Absatz 5 (neu) wird ergänzt

>Der Unterausschuss und die Arbeitsgruppen haben kein Beschlussrecht, sie haben beratende Funktion gegenüber  dem Jugendhilfeausschuss.<

 

14.

Aus § 7- Verfahren - wird § 6

 

15.

Aus § 8 –Eingliederung der Verwaltung des Jugendamtes -  wird § 7

 

16.

à der 2. Satz wird gestrichen

 

17.

Aus § 9 –Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes wird § 8

 

18.

Aus § 10 –Inkrafttreten – wird § 9

 

19.

§ 10 (alt)  wird gestrichen

 

 

 

 

 

 


Begründung:

 

Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen.

 

Zur Regelung von Grundsätzen der Wahrnehmung der Aufgaben hat der Kreistag  für das Jugendamt  eine Satzung zu erlassen.

( §§ 69-71 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1ff KJHG –LSA)

 

Die derzeit gültige Satzung (vgl. Anlage 1) des Jugendamtes ist durch den Kreistag am 20.03.2003 (Drucksache 469) beschlossen worden.

 

In der Folgezeit sind  gesetzliche Regelungen geändert worden, die Auswirkungen auf inhaltliche Regelungen der Satzung hatten so dass eine Anpassung der Satzung zweckmäßig ist.

 

Daneben sind die bestehenden Regelungen der Satzung auf Zweckmäßigkeit überprüft und angepasst worden.

Ebenso sind redaktionelle Korrekturen vorgenommen worden.

 

Lfd.

Änderung

Grund/Bemerkung

1.

Präambel neu

Aktualisierung der Rechtsgrundlagen

2.

§1- Einfügung 2.Satz

>Es führt die Bezeichnung „Jugendamt“<

redaktionelle Änderung

Satz war bisher im § 8 enthalten

3.

Zusammenführung des § 2 –Zuständigkeit und § 3-Aufgaben (alt) zu einem § 2 –Aufgaben...

redaktionelle Änderung, alle Folgeparagrafen ändern sich in der Nummerierung

4.

Aus § 4 – Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses - wird § 3.

 

 

5.

-nach dem Abs.4 wird nach der Nummer 6 ein neuer Abs.5 eingefügt:

>(5) Als beratende Mitglieder können dem Jugendhilfeausschuss darüber hinaus angehören, sofern die entsendende Stelle einen Vertreter/ eine Vertreterin benennt:....<

 à aus den Nummern 7-11 werden die Nummern

 1-6

à aus den Absätzen 5-7 (alt) werden die Absätze 6-8 (neu)

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Nummern 1-5 als beratende Mitglieder gleichzeitig auch Pflichtmitglieder des JHA.

(§5 Abs 1 KJHG-LSA)

Daneben regelt der 35 Abs.2 KJHG-LSA, dass die Satzung

bestimmen kann, dass insbesondere  auch Vertreter nach den Nummern 7-11 (alt) bzw. 1-6(neu)als beratendes Mitglied dem Ausschuss angehören.

Aus der Erfahrung der bisherigen Praxis erscheint es sachgerechter, die Option nur dem Grunde nach zu öffnen, die Entscheidung aber letztlich der entsendenden Stelle zu überlassen, ob ein regelmäßiger Vertreter benannt werden soll.

 

6.

Aus § 5- Aufgaben und Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird § 4.

 

7.

-         Abs. 2 Nr. 1g, 2.Anstrich à wird gestrichen

 

 

 

 

   

 

Mit dem Gesetz zur Neuregelung  des rechts der Kriegsdienstverweigerung ist der Jugendhilfeausschuss nicht mehr für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in  die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerer zuständig.

8.

-     Abs. 2 Nr. 3 , letzte Klammer „ dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm“  à wird gestrichen

 

Redaktionelle Änderung; Aufzählung überflüssig

9.

Aus § 6 Unterausschüsse - wird § 5

 

10.

-         hier wird ein neuer Abs. 2 eingefügt

>Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzenden und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.<

à Aus den Absätzen 2,3 und 4 (alt) werden die Absätze 3,4 und 5 (neu).

 

Klarstellende Regelung

11.

-         der Absatz 3 (neu) wird neu gefasst:

> Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Arbeitsgruppen unter Angabe des Themenbereichs gebildet werden. Die Bildung erfolgt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.<

 

Klarstellende Regelung

12.

-         der Absatz 4 (neu) wird ergänzt

>....bzw. in die Arbeitsgruppe.<

 

Ergänzung ergibt sich aus Abs.3

13.

-         der Absatz 5 (neu) wird ergänzt

>Der Unterausschuss und die Arbeitsgruppen haben kein Beschlussrecht, sie haben beratende Funktion gegenüber  dem Jugendhilfeausschuss.<

 

Klarstellende Regelung

14.

Aus § 7- verfahren wird § 6

 

15.

Aus § 8 –Eingliederung der Verwaltung des Jugendamtes wird § 7

 

16.

à der 2. Satz wird gestrichen

Statt dessen eingefügt in § 1

17.

Aus § 9 –Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes wird § 8

 

18.

Aus § 10 –Inkrafttreten – wird § 9

 

19.

§ 10 (alt)  wird gestrichen

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten des Vorhabens für den Landkreis

Jährliche

Folgekosten

Mittel bereits veranschlagt

Deckungsvorschlag
(wenn nicht veranschlagt)

 

 

Ja

Nein

     

keine

EUR

keine

EUR

HH-Jahr: 200     

 

 

HH-Stelle:      

 

Falls § 18 DA Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei

     

Zusätzliche Anmerkungen:

     

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 Satzung Jugendamt –Fassung vom 20.03.2003

Anlage 2 Satzung Jugendamt –Neufassung 2009