Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Änderung und gleichzeitige Neufassung der Satzung des Jugendamtes des Landkreises Stendal.
Lfd. |
Änderung |
1. |
Präambel neu |
2. |
§1- Einfügung 2.Satz >Es führt die Bezeichnung „Jugendamt“< |
3. |
Zusammenführung des § 2 –Zuständigkeit und § 3-Aufgaben (alt) zu einem § 2 –Aufgaben... |
4. |
Aus § 4 – Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses - wird § 3. |
5. |
-nach dem Abs.4 wird nach der Nummer 6 ein neuer Abs.5 eingefügt: >(5) Als beratende Mitglieder können dem Jugendhilfeausschuss darüber hinaus angehören, sofern die entsendende Stelle einen Vertreter/ eine Vertreterin benennt:....< à aus den Nummern 7-11 werden die Nummern 1-6 à aus den Absätzen 5-7 (alt) werden die Absätze 6-8 (neu) |
6. |
Aus § 5- Aufgaben und Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird § 4. |
7. |
- Abs. 2 Nr. 1g, 2.Anstrich à wird gestrichen |
8. |
- Abs. 2 Nr. 3 , letzte Klammer „ dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm“ à wird gestrichen |
9. |
Aus § 6 Unterausschüsse - wird § 5 |
10. |
- hier wird ein neuer Abs. 2 eingefügt >Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzenden und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.< à Aus den Absätzen 2,3 und 4 (alt) werden die Absätze 3,4 und 5 (neu). |
11. |
- der Absatz 3 (neu) wird neu gefasst: > Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Arbeitsgruppen unter Angabe des Themenbereichs gebildet werden. Die Bildung erfolgt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.< |
12. |
- der Absatz 4 (neu) wird ergänzt >....bzw. in die Arbeitsgruppe.< |
13. |
- der Absatz 5 (neu) wird ergänzt >Der Unterausschuss und die Arbeitsgruppen haben
kein Beschlussrecht, sie haben beratende Funktion gegenüber dem Jugendhilfeausschuss.< |
14. |
Aus § 7- Verfahren - wird § 6 |
15. |
Aus § 8 –Eingliederung der Verwaltung des Jugendamtes - wird § 7 |
16. |
à der 2. Satz wird gestrichen |
17. |
Aus § 9 –Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes wird § 8 |
18. |
Aus § 10 –Inkrafttreten – wird § 9 |
19. |
§ 10 (alt) wird gestrichen |
Begründung:
Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen.
Zur Regelung von Grundsätzen der Wahrnehmung der Aufgaben hat der Kreistag für das Jugendamt eine Satzung zu erlassen.
( §§ 69-71 SGB VIII in Verbindung mit §§ 1ff KJHG –LSA)
Die derzeit gültige Satzung (vgl. Anlage 1) des Jugendamtes ist durch den Kreistag am 20.03.2003 (Drucksache 469) beschlossen worden.
In der Folgezeit sind gesetzliche Regelungen geändert worden, die Auswirkungen auf inhaltliche Regelungen der Satzung hatten so dass eine Anpassung der Satzung zweckmäßig ist.
Daneben sind die bestehenden Regelungen der Satzung auf Zweckmäßigkeit überprüft und angepasst worden.
Ebenso sind redaktionelle Korrekturen vorgenommen worden.
Lfd. |
Änderung |
Grund/Bemerkung |
1. |
Präambel neu |
Aktualisierung der Rechtsgrundlagen |
2. |
§1- Einfügung 2.Satz >Es führt die Bezeichnung „Jugendamt“< |
redaktionelle Änderung Satz war bisher im § 8 enthalten |
3. |
Zusammenführung des § 2 –Zuständigkeit und § 3-Aufgaben (alt) zu einem § 2 –Aufgaben... |
redaktionelle Änderung, alle Folgeparagrafen ändern sich in der Nummerierung |
4. |
Aus § 4 – Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses - wird § 3. |
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5. |
-nach dem Abs.4 wird nach der Nummer 6 ein neuer Abs.5 eingefügt: >(5) Als beratende Mitglieder können dem Jugendhilfeausschuss darüber hinaus angehören, sofern die entsendende Stelle einen Vertreter/ eine Vertreterin benennt:....< à aus den Nummern 7-11 werden die Nummern 1-6 à aus den Absätzen 5-7 (alt) werden die Absätze 6-8 (neu) |
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind die Nummern 1-5 als beratende Mitglieder gleichzeitig auch Pflichtmitglieder des JHA. (§5 Abs 1 KJHG-LSA) Daneben regelt der 35 Abs.2 KJHG-LSA, dass die Satzung bestimmen kann, dass insbesondere auch Vertreter nach den Nummern 7-11 (alt) bzw. 1-6(neu)als beratendes Mitglied dem Ausschuss angehören. Aus der Erfahrung der bisherigen Praxis erscheint es sachgerechter, die Option nur dem Grunde nach zu öffnen, die Entscheidung aber letztlich der entsendenden Stelle zu überlassen, ob ein regelmäßiger Vertreter benannt werden soll. |
6. |
Aus § 5- Aufgaben und Beschlussrecht des Jugendhilfeausschusses wird § 4. |
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7. |
- Abs. 2 Nr. 1g, 2.Anstrich à wird gestrichen
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Mit dem Gesetz zur Neuregelung des rechts der Kriegsdienstverweigerung ist der Jugendhilfeausschuss nicht mehr für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer in die Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerer zuständig. |
8. |
- Abs. 2 Nr. 3 , letzte Klammer „ dazu gehören auch der Haushaltsplan, die Finanzplanung und das Investitionsprogramm“ à wird gestrichen |
Redaktionelle Änderung; Aufzählung überflüssig |
9. |
Aus § 6 Unterausschüsse - wird § 5 |
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10. |
- hier wird ein neuer Abs. 2 eingefügt >Die Mitglieder des Unterausschusses werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzenden und seine(n)/ihre(n) Stellvertreter/in.< à Aus den Absätzen 2,3 und 4 (alt) werden die Absätze 3,4 und 5 (neu). |
Klarstellende Regelung |
11. |
- der Absatz 3 (neu) wird neu gefasst: > Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Arbeitsgruppen unter Angabe des Themenbereichs gebildet werden. Die Bildung erfolgt durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.< |
Klarstellende Regelung |
12. |
- der Absatz 4 (neu) wird ergänzt >....bzw. in die Arbeitsgruppe.< |
Ergänzung ergibt sich aus Abs.3 |
13. |
- der Absatz 5 (neu) wird ergänzt >Der Unterausschuss und die Arbeitsgruppen haben kein Beschlussrecht, sie haben beratende Funktion gegenüber dem Jugendhilfeausschuss.< |
Klarstellende Regelung |
14. |
Aus § 7- verfahren wird § 6 |
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15. |
Aus § 8 –Eingliederung der Verwaltung des Jugendamtes wird § 7 |
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16. |
à der 2. Satz wird gestrichen |
Statt dessen eingefügt in § 1 |
17. |
Aus § 9 –Aufgaben der Verwaltung des Jugendamtes wird § 8 |
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18. |
Aus § 10 –Inkrafttreten – wird § 9 |
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19. |
§ 10 (alt) wird gestrichen |
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Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten des Vorhabens für
den Landkreis |
Jährliche Folgekosten |
Mittel bereits veranschlagt |
Deckungsvorschlag |
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Ja |
Nein |
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keine |
EUR |
keine |
EUR |
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HH-Stelle: |
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Falls § 18 DA
Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei |
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Zusätzliche Anmerkungen: |
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 Satzung Jugendamt –Fassung vom 20.03.2003
Anlage 2 Satzung Jugendamt –Neufassung 2009