Begründung:
§ 2 Tagesordnung
(1) Der Kreistag hat sich mit Mehrheit für eine elektronische Übermittlung der Unterlagen entschieden. Dies ermöglicht zeitliche und finanzielle Einsparungen. Die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen sind durch den Landkreis als Voraussetzung zugesagt worden.
(2) Die Möglichkeit zur Beantragung einer Aktuellen Debatte und ihre Aufnahme in die Tagesordnung ist keine neue Diskussionsform für den Kreistag. Mit einer Aktuellen Debatte wird die Voraussetzung geschaffen, auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren, ohne bereits einen Beschluss zur Sache fassen zu müssen. Das betrifft auch insbesondere Themen, die den Landkreis maßgeblich betreffen, jedoch nicht zwingend Aufgaben des eigenen Wirkungskreis sind.
§ 6 (f) Sitzungsablauf
Der Bericht des Landrates umfasst in der Regel ein umfängliches Themenspektrum mit einer Vielzahl von Informationen. In der Vergangenheit gab es nicht selten bei Kreistagsmitgliedern Verständnis- oder Zusatzfragen. Die Aufnahme der Ergänzung soll klarstellen, dass zeitnah unter diesem Tagesordnungspunkt die Möglichkeit zu Nachfragen gegeben sind, ohne eine umfängliche Sachdebatte eröffnen zu können. Die bisherige Praxis, Nachfragen erst unter dem Tagesordnungspunkt (h) "Anfragen und Anregungen" stellen zu können, führt zu Wiederholungen und Informationsverlusten.
§ 7 Anregungen und Beschwerden der Einwohner
Es ist im Sinne der Bürgerbeteiligung von besonderer Bedeutung, auf Anregungen und Beschwerden unverzüglich zu reagieren. In der Regel ist eine Frist von 4 Wochen für die Antwortenden und die Fragesteller zumutbar. Da die Fristverlängerung möglich, jedoch begründungsbedürftig ist, bestehen für beide Seiten Spielräume bei komplexeren Sachverhalten. Eine Eingangsbestätigung ist die Grundlage für einen respektvollen Umgang mit den Anliegen von Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 8 (2) Anfragen
Mit diesen Änderungen und Ergänzungen soll gewährleistet werden, dass die Antworten grundsätzlich zeitnaher erfolgen. Dies betrifft Anfragen im Kreistag oder seiner Gremien. Werden Fragen gestellt, die eine bevorstehende Entscheidungsfindung des Kreistages oder seiner Gremien betreffen, so war die alte Regelung mit einer Beantwortungsfrist von 6 Wochen in den überwiegenden Fällen nicht hilfreich.
§ 13 (1) Niederschriften
Niederschriften sind bei einer Vielzahl von späteren Entscheidungen eine wichtige Beratungsgrundlage. Sie schließen Unklarheiten von getätigten Aussagen zu Sachverhalten weitgehend aus. Dies ist besonders wichtig, wenn Niederschriftinhalte für die weiteren Beratungen in den Gremien von Bedeutung sind. Besonders bei den Sitzungen des Kreistages, deren Tagungsabstände einen längeren Zeitraum umfassen, hat sich die bisherige Niederschriftenpraxis als hinderlich erwiesen. Vorläufige Niederschriften sind im parlamentarischen Raum gängige Praxis, sie werden in der Regel sofort im Internet zugänglich gemacht und mit einem entsprechenden Vermerk gekennzeichnet.
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wurden nur jene Paragraphen vollständig übernommen, bei denen Änderung vorgesehen sind. Die entsprechenden Stellen wurden vom übrigen Text hervorgehoben.
Gegenstand des Antrages:
Der Kreistag beschließt:
Die Geschäftsordnung des Kreistages in der
Fassung vom 25.09.2014, DS Nr. 035/2014, wird wie folgt geändert:
§ 2
Tagesordnung
(1)
Der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem
Landrat die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung gliedert sich in einen
öffentlichen und - bei Bedarf - in einen nichtöffentlichen Teil. Die für die
Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind der Einladung grundsätzlich
beizufügen und über das Kreistagsportal zugängig zu machen. Dies gilt für
Drucksachen jeglicher Art. Kreistagsmitglieder, die die Papierform wünschen,
erhalten die Unterlagen auf diesem Weg. Sollen Satzungen,
Verordnungen oder Verträge behandelt werden, sind diese Entwürfe vollständig
oder, soweit dies wegen des Umfangs in Papierform nicht möglich
ist, auszugsweise der Einladung beizufügen.
Von der Übersendung ist abzusehen, sofern
Gründe der Vertraulichkeit dem entgegenstehen. Von einer Tischvorlage sollte
nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht werden.
§ 53 Abs. 4 KVG LSA
(2)
Anträge zur Tagesordnung können Kreistagsmitglieder
und Fraktionen bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung stellen. Für
einen Antrag auf Aktuelle Debatte gilt eine Frist von 7 Tagen. Die
Anträge sind dem Kreistagsvorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Auf Antrag eines
Viertels der Mitglieder des Kreistages oder einer Fraktion ist ein
Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn
der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs
Monate bereits verhandelt hat.
§ 53 Abs. 5 Sätze 2 und 4 KVG LSA
§ 6
Sitzungsablauf
Die Sitzungen des Kreistages sind
grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung, der
fehlenden Kreistagsmitglieder und der
Beschlussfähigkeit,
b) Änderungsanträge zur Tagesordnung und
Feststellung der Tagesordnung,
c) Einwohnerfragestunde,
d) Feststellung der Niederschrift(en) der
letzten Sitzung(en) des Kreistages,
e) Bekanntgabe der in nichtöffentlicher
Sitzung gefassten Beschlüsse,
f) Bericht des Landrates über wichtige
Kreisangelegenheiten (§ 65 Abs. 2 KVG LSA), Eilentscheidungen (§ 65 Abs. 4 KVG
LSA) und Bekanntgabe der von den beschließenden Ausschüssen gefassten Beschlüsse,
Zum Bericht des Landrates über wichtige
Kreisangelegenheiten können von den Kreistagsmitgliedern Nachfragen gestellt
werden.
g) Behandlung der Tagesordnungspunkte,
h) Anfragen und Anregungen,
i) nichtöffentliche Sitzung,
j) Schließung der Sitzung.
§ 7
Anregungen
und Beschwerden der Einwohner
Die Einwohner des Landkreises haben das
Recht, sich auch außerhalb der Kreistagssitzungen mit Anregungen und
Beschwerden an den Kreistag zu wenden. Antragsteller sollen über die
Stellungnahme des Kreistages grundsätzlich innerhalb von vier Wochen
unterrichtet werden. Ansonsten ist ein Zwischenbescheid zu erteilen, der
eine Begründung für die Fristverlängerung enthält. In jedem Fall ist
unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu erteilen.
§ 8
Anfragen
(1)
Jedes Kreistagsmitglied ist berechtigt,
schriftlich oder in der Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen zu einzelnen
Angelegenheiten des Landkreises und seiner Verwaltung an den Landrat zu
richten.
§ 45 Abs. 7 KVG LSA
(2)
Kann eine Anfrage nicht sofort beantwortet
werden, so ist darauf unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier
Wochen schriftlich zu antworten. Betrifft
die Anfrage einen Sachverhalt, der einen aktuellen Beratungsgegenstand der
Vertretung oder seiner Ausschüsse hinterfragt, so ist die Antwort grundsätzlich
ohne die oben genannte Frist im Rahmen der Beratungsfolge zu erteilen.
§ 45 Abs. 7 KVG LSA i.V.m.
§§ 43 Abs. 3 KVG LSA, 9 Abs. 2 M-HS
(3)
Ein Zehntel der Mitglieder des Kreistages
oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten des Landkreises und seiner
Verwaltung verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet.
Auf Antrag der in Satz 1 bezeichneten
Mehrheiten ist dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss
Akteneinsicht zu gewähren. Die Antragsteller müssen in dem Ausschuss vertreten
sein. Der Kreistag kann beschließen, dass ihm hierüber berichtet wird. Der
Bericht ist schriftlich vorzulegen. Auf Beschluss des Kreistages kann zur
Beschleunigung des Verfahrens der Bericht dem Kreis-, Vergabe- und Personalausschuss mündlich erstattet
werden.
§ 45 Abs. 6 KVG LSA
§ 13
Niederschrift
(1)
Über jede Sitzung des Kreistages ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, die
vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer
ist Kreisbediensteter und wird vom Landrat benannt. Grundsätzlich ist eine
vorläufige Niederschrift zeitnah, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen zu
veröffentlichen. Diese Regelung trifft analog auf die Sitzungen der Gremien des
Kreistages zu.
Die Niederschrift
muss mindestens enthalten:
a) Zeit, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
sowie etwaige Sitzungsunterbrechungen,
b) Namen der anwesenden und fehlenden
Mitglieder des Kreistages,
c) Feststellung der ordnungsgemäßen
Einberufung, der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung,
d) Wortlaut der Anträge und Beschlüsse,
e) Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen,
f) Vermerke darüber, welche
Kreistagsmitglieder verspätet erschienen sind oder die Sitzung vorzeitig oder
wegen Befangenheit vorübergehend verlassen haben, wobei ersichtlich sein muss,
an welchen Abstimmungen oder Wahlen die Betroffenen nicht teilgenommen haben,
g) Eingaben und Anfragen,
h) die Angabe, ob die Beratung über die
einzelnen Tagesordnungspunkte öffentlich oder nichtöffentlich stattgefunden
hat,
i) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
(z. B. Einwohnerfragestunde, Anfragen der Kreistagsmitglieder).
Der Vorsitzende und jedes Kreistagsmitglied
können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden.
Dies ist durch Wortmeldung anzuzeigen.
(2)
Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.
(3)
Die Niederschrift ist allen
Kreistagsmitgliedern über den elektronischen Weg oder, in oben genannten
Ausnahmefällen in Papierform zuzuleiten. Die Niederschrift über die in
nichtöffentlicher Sitzung behandelten Punkte ist über den internen Bereich des Kreistagsportals
oder
in Papierform
im verschlossenen Umschlag mit dem Aufdruck „vertraulich“ zu versenden.
(4)
Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem
Vorsitzenden schriftlich zuzuleiten. Sie dürfen sich nur gegen die Richtigkeit
der Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs und des Inhalts der Beschlüsse richten.
Der Kreistag entscheidet in seiner nächsten Sitzung, ob und in welcher Weise
die Niederschrift zu berichtigen ist.
(5)
Zur Erleichterung der Aufnahme der
Niederschriften ist es dem Protokollführer gestattet, Tonaufzeichnungen zu
fertigen. Nach Fertigstellung, Unterzeichnung und Feststellung der Niederschrift
sind Tonaufnahmen der nichtöffentlichen Sitzung zu löschen.
§ 58 KVG LSA
§ 19
Verfahren
in den Ausschüssen
(1)
Soweit durch Gesetz nichts Abweichendes
bestimmt ist, finden für die Ausschüsse des Kreistages die Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.
(2)
Für die beschließenden und beratenden
Ausschüsse beträgt die regelmäßige Ladungsfrist sieben Kalendertage vor dem Tag
der nächsten Sitzung.
(3)
Die Tagesordnung und die Niederschrift zu den
Sitzungen beschließender Ausschüsse ist allen Kreistagsmitgliedern auf
elektronischem Weg zuzuleiten.
(4)
Für beratende Ausschüsse gilt Ziffer (3) analog.
(5)
Mitglieder des Kreistages, die dem Ausschuss
nicht angehören, aber einen Antrag gestellt haben, über den in der Ausschusssitzung
beraten oder beschlossen wird, erhalten fristgerecht eine Einladung zu dieser
Sitzung sowie die den Antrag betreffenden Sitzungsunterlagen.
(6)
Die Ausschüsse können beschließen, zu
einzelnen Punkten ihrer Tagesordnung in den Sitzungen Sachverständige und
Einwohner zu hören. Diese haben bei nichtöffentlichen Sitzungen den
Sitzungsraum zu verlassen, bevor in der Angelegenheit diskutiert wird, zu der
sie gehört werden sollen.
(7)
Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet
mehrerer Ausschüsse, so können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.
§ 24
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit
Beschlussfassung des Kreistages ............ in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom
25.09.2014 außer Kraft.
Dr. Helga Paschke
Fraktionsvorsitzende