Betreff
2. Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Stendal
Vorlage
422/2017
Aktenzeichen
422/2017
Art
Antrag

Begründung:

 

§ 6 (2)

 

Der Kreisausschuss hat ein umfangreiches Aufgabenspektrum insbesondere im Bereich der Personalpolitik, der Vergaben von Leistungen und auf dem Gebiet der Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2  KVG LSA. Die bisherige Anzahl der Ausschussmitglieder trägt dieser komplexen und verantwortungsvollen Aufgabenstellung nicht im vollen Umfang Rechnung. Es ist nicht begründbar, warum andere Ausschüsse des Kreistages in der Regel mehr Mitglieder haben und teilweise zusätzlich der Sachverstand von sachkundigen Einwohnern herangezogen wird, der Kreisausschuss jedoch auf 6 Mitglieder plus Landrat beschränkt wird.

Ein Blick auf die Kreisausschüsse anderer Kreistage in Sachsen-Anhalt zeigt, dass unser Kreistag mit der sehr geringen Anzahl von Ausschussmitgliedern ein Alleinstellungsmerkmal hat. Es gibt keinen Kreistag, der in diesem Ausschuss unter 8 Mitgliedern hat, die Spanne erstreckt sich bis zu 15 Mitgliedern.

Im Übrigen widerspiegelt die Zusammensetzung des Kreis- Vergabe- und Personalausschusses nicht den politischen Proporz unseres Kreistages.

 

§ 13 (1)

 

Mit der Änderung wird wieder ermöglicht, dass auch in beratenden Ausschüssen Einwohnerfragestunden als fester Bestandteil der Tagesordnung eingeführt werden. Wenngleich das Kommunalverfassungsgesetz vom 17. Juni 2014 dies nur für beschließende Ausschüsse festlegte, so hat die Rechtsprechung bestätigt, dass die Entscheidung darüber im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung eine Angelegenheit der kommunalen Vertretung ist und Vorrang hat. (Klage der Stadt Ilsenburg vom 29.09.2016 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg)

 

§ 13 (4)

 

In der gültigen Fassung der Hauptsatzung ist bisher keine Frist zur Beantwortung geregelt und soll nunmehr durch eine Fristsetzung von 4 Wochen dem Fragesteller nachvollziehbar die Beantwortung der Frage nach einem festgelegten Zeitraum garantieren.

 

§ 16

 

Mit dieser Ergänzung soll gewährleistet werden, dass sowohl der Kreistag als auch die Einwohnerinnen und Einwohner kontinuierlich über die Realisierung der gefassten Beschlüsse informiert werden.

 

Hinweis:

Zur besseren Lesbarkeit wurden nur jene Paragraphen vollständig übernommen, bei denen Änderungen vorgesehen sind. Die entsprechenden Stellen wurden vom übrigen Text hervorgehoben.

Gegenstand des Antrages:

 

Der Kreistag beschließt:

 

Die Hauptsatzung des Landkreises Stendal vom 25.09.2014, DS Nr. 034/2014, zuletzt geändert am 24.09.2015, wird wie folgt geändert:

 

§ 6

Beschließende Ausschüsse

 

(1)

Die beschließenden Ausschüsse beraten innerhalb ihres Aufgabengebietes die der Entscheidung des Kreistages vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.

 

(2)

Der Kreis-, Vergabe- und Personalausschuss besteht aus acht ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden.

Für den Verhinderungsfall beauftragt der Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung. Ist auch der beauftragte Beigeordnete verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt.

 

Der Kreis-, Vergabe- und Personalausschuss beschließt

 

- im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11, die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 11.

Das gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei den in Satz 1 genannten Arbeitnehmern sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht.

 

- Vergaben von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit der Wert des Auftrages den Betrag von 150,0 TEuro überschreitet.

 

- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 KVG LSA bei

4Verfügung über Kreisvermögen über 200,0 TEuro bis 250,0 TEuro

4Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung mit Mitgliedern des Kreistages, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder dem Landrat über 2,5 TEuro bis 25,0 TEuro

4Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und für den Abschluss von Vergleichen über 200,0 TEuro bis 250 TEuro

4Führung von Rechtsstreitigkeiten über 200,0 TEuro bis 250,0 TEuro oder von besonderer Bedeutung

4Miet- oder Pachtverträge mit einem Jahreszins über 50,0 TEuro bis 100,0 TEuro

 

(3)

Der Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss besteht aus sieben Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden.

Für den Verhinderungsfall beauftragt der Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung. Ist auch der beauftragte Beigeordnete verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt.

 

 

§ 13

Einwohnerfragestunde

 

(1)

Der Kreistag sowie seine Ausschüsse führen zu Beginn der ordentlichen öffentlichen Sitzungen, nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung, eine Einwohnerfragestunde durch. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende aus wichtigem Grund in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.

 

(2)

Der Vorsitzende stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

 

(3)

Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die Zuständigkeit des Landkreises fallen.

 

(4)

Die Fragen werden grundsätzlich mündlich durch den Landrat, einen von ihm beauftragten Bediensteten  oder den Vorsitzenden des Kreistages bzw. der Ausschüsse beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner innerhalb von 4 Wochen eine schriftliche Antwort. Frage und Antwort sind auf dem Kreistagsportal zu veröffentlichen.

 

 

§ 16

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)

Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt für den Landkreises Stendal bekannt gegeben. Die bekannt gemachten Regelungen können jederzeit in der Kreisverwaltung Stendal, Hospitalstraße 1 - 2, im Büro des Kreistages während der Öffnungszeiten eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden. Sie werden außerdem im Internet unter www.landkreis-stendal.de zugänglich gemacht. Dies betrifft auch die Beschlussrealisierungen der Beschlüsse des Kreistages und seiner Gremien durch die Verwaltung, die in geeigneter Weise darzustellen sind.

 

(2)

Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie Begründungen oder Erläuterungen, die als Bestandteile von Satzungen bekannt zu machen sind, werden für einen Monat in der Kreisverwaltung Stendal, Hospitalstraße 1-2 im Büro des Kreistages zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung).

Der Inhalt der nach Satz 1 bekanntzumachenden Unterlagen ist im textlichen Teil der Satzung hinreichend zu umschreiben und Ort und Dauer der Auslegung im Amtsblatt bekannt zu geben. Am Folgetag des Tages, an dem der Auslegungszeitraum endet, gelten diese Unterlagen als bekanntgemacht. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Verordnungen sonstige Bekanntmachungen entsprechend, soweit andere Rechtsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

 

(3)

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind mindestens drei Tage vor der Sitzung durch Veröffentlichung im „Generalanzeiger“ bekannt zu machen.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 25.09. 2014, zuletzt geändert am 24.09.2015, außer Kraft.

 

 

 

 

Dr. Helga Paschke

Fraktionsvorsitzende