Begründung:
§ 6 (2)
Der Kreisausschuss hat ein umfangreiches
Aufgabenspektrum insbesondere im Bereich der Personalpolitik, der Vergaben von
Leistungen und auf dem Gebiet der Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2 KVG LSA. Die bisherige Anzahl der
Ausschussmitglieder trägt dieser komplexen und verantwortungsvollen
Aufgabenstellung nicht im vollen Umfang Rechnung. Es ist nicht begründbar,
warum andere Ausschüsse des Kreistages in der Regel mehr Mitglieder haben und
teilweise zusätzlich der Sachverstand von sachkundigen Einwohnern herangezogen
wird, der Kreisausschuss jedoch auf 6 Mitglieder plus Landrat beschränkt wird.
Ein Blick auf die Kreisausschüsse anderer
Kreistage in Sachsen-Anhalt zeigt, dass unser Kreistag mit der sehr geringen
Anzahl von Ausschussmitgliedern ein Alleinstellungsmerkmal hat. Es gibt keinen
Kreistag, der in diesem Ausschuss unter 8 Mitgliedern hat, die Spanne erstreckt
sich bis zu 15 Mitgliedern.
Im Übrigen widerspiegelt die Zusammensetzung
des Kreis- Vergabe- und Personalausschusses nicht den politischen Proporz
unseres Kreistages.
§ 13
(1)
Mit der Änderung wird wieder ermöglicht, dass
auch in beratenden Ausschüssen Einwohnerfragestunden als fester Bestandteil der
Tagesordnung eingeführt werden. Wenngleich das Kommunalverfassungsgesetz vom
17. Juni 2014 dies nur für beschließende Ausschüsse festlegte, so hat die
Rechtsprechung bestätigt, dass die Entscheidung darüber im Sinne der kommunalen
Selbstverwaltung eine Angelegenheit der kommunalen Vertretung ist und Vorrang
hat. (Klage der Stadt Ilsenburg vom 29.09.2016 vor dem Verwaltungsgericht
Magdeburg)
§ 13
(4)
In der gültigen Fassung der Hauptsatzung ist
bisher keine Frist zur Beantwortung geregelt und soll nunmehr durch eine
Fristsetzung von 4 Wochen dem Fragesteller nachvollziehbar die Beantwortung der
Frage nach einem festgelegten Zeitraum garantieren.
§ 16
Mit dieser Ergänzung soll gewährleistet
werden, dass sowohl der Kreistag als auch die Einwohnerinnen und Einwohner
kontinuierlich über die Realisierung der gefassten Beschlüsse informiert
werden.
Hinweis:
Zur
besseren Lesbarkeit wurden nur jene Paragraphen vollständig übernommen, bei denen
Änderungen vorgesehen sind. Die entsprechenden Stellen wurden vom übrigen Text
hervorgehoben.
Gegenstand des Antrages:
Der Kreistag beschließt:
Die Hauptsatzung des Landkreises Stendal vom
25.09.2014, DS Nr. 034/2014, zuletzt geändert am 24.09.2015, wird wie folgt
geändert:
§ 6
Beschließende
Ausschüsse
(1)
Die beschließenden Ausschüsse beraten
innerhalb ihres Aufgabengebietes die der Entscheidung des Kreistages
vorbehaltenen Angelegenheiten grundsätzlich vor.
(2)
Der Kreis-, Vergabe- und Personalausschuss besteht
aus acht
ehrenamtlichen Kreistagsmitgliedern und dem Landrat als Vorsitzenden.
Für den Verhinderungsfall beauftragt der
Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung. Ist auch der beauftragte
Beigeordnete verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner
stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt.
Der Kreis-, Vergabe- und
Personalausschuss beschließt
- im Einvernehmen mit dem Landrat über die
Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11, die
Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 11.
Das gleiche gilt für die nicht nur
vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei den in Satz 1
genannten Arbeitnehmern sowie die Festsetzung des Entgeltes, sofern kein
Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht.
- Vergaben von Leistungen nach der
Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL) und der
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit der Wert des Auftrages den
Betrag von 150,0 TEuro überschreitet.
- Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 Abs. 2
KVG LSA bei
4Verfügung über
Kreisvermögen über 200,0 TEuro bis 250,0 TEuro
4Verträge aufgrund
einer förmlichen Ausschreibung mit Mitgliedern des Kreistages, sonstigen
Mitgliedern von Ausschüssen oder dem Landrat über 2,5 TEuro bis 25,0 TEuro
4Verzicht auf
Ansprüche des Landkreises und für den Abschluss von Vergleichen über 200,0
TEuro bis 250 TEuro
4Führung von
Rechtsstreitigkeiten über 200,0 TEuro bis 250,0 TEuro oder von besonderer Bedeutung
4Miet- oder
Pachtverträge mit einem Jahreszins über 50,0 TEuro bis 100,0 TEuro
(3)
Der Finanz-, Haushalts- und
Liegenschaftsausschuss besteht aus sieben Kreistagsmitgliedern und dem Landrat
als Vorsitzenden.
Für den Verhinderungsfall beauftragt der
Landrat einen Beigeordneten mit seiner Vertretung. Ist auch der beauftragte
Beigeordnete verhindert, bestimmt der Ausschuss aus dem Kreise seiner
stimmberechtigten Mitglieder die Person, die den Landrat im Vorsitz vertritt.
§ 13
Einwohnerfragestunde
(1)
Der Kreistag sowie seine Ausschüsse führen zu Beginn der
ordentlichen öffentlichen Sitzungen, nach Feststellung der Beschlussfähigkeit
und der Tagesordnung, eine Einwohnerfragestunde durch. Ausnahmsweise kann der
Vorsitzende aus wichtigem Grund in der Einladung zur Sitzung den Beginn der
Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.
(2)
Der Vorsitzende stellt den Beginn und das
Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner
ein, kann sie geschlossen werden. Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten
begrenzt sein.
(3)
Jeder Einwohner ist nach Angabe seines Namens
und seiner Anschrift berechtigt, grundsätzlich eine Frage und zwei
Zusatzfragen, die sich auf den Gegenstand der ersten Frage beziehen, zu
stellen. Zugelassen werden nur Fragen von allgemeinem Interesse, die in die
Zuständigkeit des Landkreises fallen.
(4)
Die Fragen werden grundsätzlich mündlich
durch den Landrat, einen von ihm beauftragten Bediensteten oder den Vorsitzenden des Kreistages bzw. der
Ausschüsse beantwortet. Eine Aussprache findet nicht statt. Ist die
Beantwortung einer Frage in der Sitzung nicht möglich, erhält der Einwohner innerhalb
von 4 Wochen eine schriftliche Antwort. Frage und Antwort sind auf dem
Kreistagsportal zu veröffentlichen.
§ 16
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1)
Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere
Regelungen treffen, werden die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im
Amtsblatt für den Landkreises Stendal bekannt gegeben. Die bekannt gemachten
Regelungen können jederzeit in der Kreisverwaltung Stendal, Hospitalstraße 1 - 2,
im Büro des Kreistages während der Öffnungszeiten eingesehen und
kostenpflichtig kopiert werden. Sie werden außerdem im Internet unter www.landkreis-stendal.de
zugänglich gemacht. Dies betrifft auch die Beschlussrealisierungen der Beschlüsse des
Kreistages und seiner Gremien durch die Verwaltung, die in geeigneter Weise
darzustellen sind.
(2)
Pläne, Karten oder Zeichnungen sowie
Begründungen oder Erläuterungen, die als Bestandteile von Satzungen bekannt zu
machen sind, werden für einen Monat in der Kreisverwaltung Stendal,
Hospitalstraße 1-2 im Büro des Kreistages zu jedermanns Einsicht während der
Dienststunden ausgelegt (Ersatzbekanntmachung).
Der Inhalt der nach Satz 1 bekanntzumachenden
Unterlagen ist im textlichen Teil der Satzung hinreichend zu umschreiben und
Ort und Dauer der Auslegung im Amtsblatt bekannt zu geben. Am Folgetag des
Tages, an dem der Auslegungszeitraum endet, gelten diese Unterlagen als
bekanntgemacht. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Verordnungen sonstige Bekanntmachungen
entsprechend, soweit andere Rechtsvorschriften keine abweichenden Bestimmungen
enthalten.
(3)
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des
Kreistages und seiner Ausschüsse sind mindestens drei Tage vor der Sitzung
durch Veröffentlichung im „Generalanzeiger“ bekannt zu machen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom
25.09. 2014, zuletzt geändert am 24.09.2015, außer Kraft.
Dr. Helga Paschke
Fraktionsvorsitzende