Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Fortführung des Mehrjahresprogrammes nach § 3 des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus (KStBFinG-LSA) für die Jahre 2018 bis 2019.
Sachverhalt:
Entsprechend des Gesetzes zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus (GVBl. LSA Nr.24/2014, ausgegeben am 23.12.2014) – KStBFinG-LSA stellt das Land Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2015 bis 2019 jährlich Mittel für den Straßenbau pauschal zur Verfügung. Der Landkreis Stendal erhielt 2015 und 2016 jeweils 2.692.668 €. 2017,2018,2019 erhält der Landkreis noch 2.141.405 € pro Jahr.
Die Mittel sind zweckgebunden für Neu-, Um- und Ausbauten von:
- verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen
- verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz
- Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken
- separaten Radwegen
- Ingenieurbauwerken im Zusammenhang mit oben genannten Straßen
- Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
- Kostenbeteiligungen bei Bundes-, Landesstraßen (OD).
Verkehrswichtige innerörtliche Straßen sind dabei Hauptverkehrs- und Verkehrsstraßen, die überwiegend (mehr als 50%) dem durchgehenden Verkehr dienen und eine Verbindungsfunktion ausüben und Sammelstraßen, die den Verkehr zwischen Anliegerstraßen und Verkehrsstraßen vermitteln. Ausgenommen sind Anliegerstraßen, die Zufahrten zu Wohngrundstücken oder Grundstücken mit wirtschaftlicher Betätigung gewährleisten.
Die Vorhaben müssen in ein mehrjähriges, jährlich fortzuschreibendes Programm aufgenommen werden. Die Gesamtfinanzierung (Eigenanteile und Bürgerbeteiligung) muss gesichert sein. Gefördert wird nur der kommunale Anteil.
Die finanziellen Mittel werden in 4 Raten pauschal an den Landkreis überwiesen. Der Landkreis reicht die Mittel entsprechend des Mehrjahresprogramms an die Gemeinden weiter.
Die Verwendung der Mittel ist nachzuweisen.
Das Ministerium hat mit Datum vom 01.03.2016 eine Verordnung erlassen.
Danach sind finanzierungsfähig:
- Bauausgaben
- Grunderwerbsausgaben
- alle Planungsphasen, Baugrund, Vermessung.
Nicht finanzierungsfähig sind:
- Ausgaben Dritter
- Leistung der eigenen Verwaltung
- Kapitalbeschaffungskosten, Zinsen, interne Verrechnung.
Die zu fördernden Maßnahmen sind fachtechnisch und wirtschaftlich durch eigenes Personal oder durch Dritte zu prüfen (Prüfergebnis dokumentieren). Die Prüfungskosten sind wie Bau- oder Planungskosten finanzierungsfähig.
Die Landkreise entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Form der Weiterleitung an die Gemeinden. Im Landkreis Stendal erfolgt die Weiterleitung der Mittel über eine Finanzierungsvereinbarung.
Ein Rechtsanspruch einer kreisangehörigen Gemeinde auf Finanzierung aus dem Gesetz besteht nicht.
Der Landkreis kann Mehrausgaben bei einem Vorhaben innerhalb einer Jahresscheibe des Programms durch Minderausgaben bei einem anderen ausgleichen. Ist ein Ausgleich im selben Jahr nicht möglich, ist er im nächsten Jahr vorzunehmen.
Das Mehrjahresprogrammes ist für die Dauer des Gesetzes (bis 2019) aufzustellen. Das Mehrjahresprogramm ist jeweils zum 30.04. aktualisiert an das Landesverwaltungsamt zu übergeben. Damit können aktuelle Entwicklungen eingearbeitet werden. Die Gemeinden wurden beteiligt.
Nach § 1 Absatz 2 des KStBFinG-LSA kann das Land den Anteil eines Landkreises für eine zusätzliche Maßnahme erhöhen. Es ist vorgesehen, dass der Landkreis für den Ausbau der K 1070 Zufahrt zum Industrie- und Gewerbepark Altmark eine Sonderförderung als Maßnahme von besonderem Landesinteresse zusätzlich zur regulären jährlichen Pauschale erhält.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten des Vorhabens für
den Landkreis |
Jährliche Folgekosten |
Mittel bereits veranschlagt |
Deckungsvorschlag |
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Ja |
Nein |
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2.141.405 |
EUR |
2.141.405 |
EUR |
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HH-Stelle: 5.4.2.10/414100 |
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Falls § 18 DA
Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei |
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Zusätzliche Anmerkungen: |
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1 – Mehrjahresprogramm Landkreis Stendal KStBFinG-LSA 2018 bis 2019