Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal vom
03.11.2016 rückwirkend zum 01.01.2017 durch die Abfallgebührensatzung in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung zu
ersetzen.
Sachverhalt:
Der Landkreis
erhebt als Gegenleistung die für die
Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" die erforderlichen Abfallgebühren auf der Grundlage
seiner jeweiligen Abfallgebühren-kalkulation gemäß
dem Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in Verbindung
mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Mit der
rückwirkend in Kraft zu setzenden Satzung soll eine Abfallgebührenerhebung auf
wirksamer Grundlage für den gesamten Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019
abgesichert werden. Dafür erweist es sich als notwendig und sachgerecht,
insbesondere die Leerungsgebühren für die behältergestützte Erfassung von
Restabfällen neu zu kalkulieren und damit einen unerkannt gebliebenen
Excel-Kalkulations- bzw. Rechenfehler bei der Ermittlung für diese Gebührensätze
rückwirkend zum 01.01.2017zu korrigieren. Gleichzeitig musste das Verhältnis
der Mindestgebühren zu den Leistungsgebühren an die Anforderungen des § 5 Abs.
3 KAG letzter Satz LSA angepasst werden: Danach darf der über die kalkulierten
Mindestgebühren zu refinanzierende Betrag maximal 25 % der kalkulierten
verbrauchsabhängigen Kosten ausmachen.
Außerdem wird der
Landkreis dadurch in die Lage versetzt, die bei ihm vorhandenen und für die
Gebührenkalkulation relevanten Sonderposten für 2017 bis 2018 weitestgehend
aufzulösen. Zum einen gilt dies für den Sonderposten, der aus bisherigen
Kostenüberdeckungen angesammelt worden ist. Insoweit ist das Ziel der ursprünglichen
Kalkulation für 2017 bis 2019, einen vollständigen Abbau zu bewirken, nicht
zuletzt aufgrund des dortigen Rechenfehlers nicht erreicht worden. Ergänzend
wird ein Sonderposten mit Zinserträgen vorgetragen, in den diese aufgrund eines
Finanzrechtsstreites der ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH eingestellt worden
sind. Nach Beendigung des Finanzrechtsstreites soll der dortige Betrag den
Gebührenschuldnern wieder zugutekommen. Er wird ebenfalls in die
Leerungsgebühren vorgetragen (Var. I).
- Mit der Korrektur des Rechenfehlers und der nunmehr vollständigen
Auflösung der Sonderposten für die Gebührenschuldner geht im Ergebnis der
Kalkulation eine deutliche Entlastung der Gebührenschuldner im Vergleich
zu den bisherigen Gebührensätzen einher als sie für den
Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 2016 ermittelt worden war.
Vgl. Anlage 2: Unterlagen zur Neukalkulation der
Gebührensätze für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2019; Grundlage der Gebührensätze ist die Variante I:
- mit gleichbleibender Grundgebühr und sinkenden Restabfallleerungsgebühren
- leichte Herabsetzung des Mindestleerungsvolumen von 240 Liter auf
180 Liter
·
Sinkt die
Gebührenbelastung der Bürger aufgrund der rückwirkend in Kraft gesetzten
Satzung, erweist sich dies auch unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Aspekte des Vertrauensschutzes und der konkretisierenden
Vorgaben des Landesrechts in § 2 Abs. 2 des KAG LSA als zulässig. Mit der
rückwirkenden Inkraftsetzung kann auch verhindert werden, dass sich die
Berechnungs- und Kalkulationsfehler für den Bescheidlauf 2018, der auch die
Festsetzung von Abfallgebühren des Jahres 2017 umfasst, fortsetzen.
·
In der Konsequenz der
Neukalkulation sinken die Restabfallleerungsgebühren, die Grundgebühren und
weitere Sondergebühren bleiben unverändert.
Vor dem
Hintergrund der oben genannten Maßgaben für eine Neukalkulation der
Abfallgebühren hat sich der Landkreis entschlossen, die Gebührensatzung
insgesamt nochmals einer Prüfung zu unterziehen und – soweit sachdienlich oder
erforderlich – Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen. Insoweit
bestand insbesondere die Möglichkeit, an einigen Stellen die dazugehörigen
Vorschriften stärker zu konkretisieren und auf die aktuelle Praxis des Landkreises
bei der Gebührenerhebung zuzuschneiden.
Mit dem zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegten Entwurf der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung)“ wurden also zu
der ursprünglichen Fassung der Gebührensatzung für die Zeit ab dem 01.01.2017
vom 03. November 2016 redaktionelle und inhaltliche Anpassungen vorgenommen.
Alle vorgenommenen Änderungen sind der Synopse zur Beschlussvorlage
dargestellt, detailliert beschrieben und begründet.
Vgl. Anlage 3: Tabellarische Darstellung der Änderungen einschließlich deren
Begründung (Synopse)
·
So
konnte die Satzungsüberarbeitung zum Anlass genommen werden, die Verteilung der
Verantwortlichkeiten bei der Gebührenerhebung zwischen den Anschlusspflichten
einerseits und den Mietern bzw. Pächtern andererseits stärker herauszuarbeiten
und zu konkretisieren und so noch einen klareren Bezug zur Praxis herzustellen
als bisher.
·
An
einigen Stellen wurden auch die Begrifflichkeiten noch stärker an diejenigen
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) angeglichen,
wie z.B. beim Gebührenschuldner und der Entstehung der Gebührenschuld.
·
Mit
Blick auf die tatsächliche Erhebungspraxis des Landkreises konnte schließlich
eine weitere Präzisierung erreicht werden. Das aktuell gehandhabte Modell der
Erhebung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen, deren Verrechnung und die damit
zusammenhängenden Vorgaben der Entstehung der Fälligkeit von Gebühren und
Abschlägen wurden noch näher ausformuliert.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
1: Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung),
(Endfassung vom 31.01.2018)
Anlage
2: Unterlagen zur Kalkulation der
Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.01.2017 -31.12.2019 (Gesamtanlage:
Variante I und II)
Anlage
3: Tabellarische Darstellung der Änderungen
einschließlich deren Begründung (Synopse) (Variante I)