Betreff
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung) – Variante I (Grundgebühr gleichbleibend, Restabfallgebühren sinkend)
Vorlage
484/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal vom 03.11.2016 rückwirkend zum 01.01.2017 durch die Abfallgebührensatzung in der als Anlage 1 beigefügten Fassung zu ersetzen.

 


Sachverhalt:

 

Der Landkreis erhebt als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" die erforderlichen Abfallgebühren auf der Grundlage seiner jeweiligen Abfallgebühren-kalkulation gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in Verbindung mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).

Mit der rückwirkend in Kraft zu setzenden Satzung soll eine Abfallgebührenerhebung auf wirksamer Grundlage für den gesamten Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 abgesichert werden. Dafür erweist es sich als notwendig und sachgerecht, insbesondere die Leerungsgebühren für die behältergestützte Erfassung von Restabfällen neu zu kalkulieren und damit einen unerkannt gebliebenen Excel-Kalkulations- bzw. Rechenfehler bei der Ermittlung für diese Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2017zu korrigieren. Gleichzeitig musste das Verhältnis der Mindestgebühren zu den Leistungsgebühren an die Anforderungen des § 5 Abs. 3 KAG letzter Satz LSA angepasst werden: Danach darf der über die kalkulierten Mindestgebühren zu refinanzierende Betrag maximal 25 % der kalkulierten verbrauchsabhängigen Kosten ausmachen.

Außerdem wird der Landkreis dadurch in die Lage versetzt, die bei ihm vorhandenen und für die Gebührenkalkulation relevanten Sonderposten für 2017 bis 2018 weitestgehend aufzulösen. Zum einen gilt dies für den Sonderposten, der aus bisherigen Kostenüberdeckungen angesammelt worden ist. Insoweit ist das Ziel der ursprünglichen Kalkulation für 2017 bis 2019, einen vollständigen Abbau zu bewirken, nicht zuletzt aufgrund des dortigen Rechenfehlers nicht erreicht worden. Ergänzend wird ein Sonderposten mit Zinserträgen vorgetragen, in den diese aufgrund eines Finanzrechtsstreites der ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH eingestellt worden sind. Nach Beendigung des Finanzrechtsstreites soll der dortige Betrag den Gebührenschuldnern wieder zugutekommen. Er wird ebenfalls in die Leerungsgebühren vorgetragen (Var. I).

  • Mit der Korrektur des Rechenfehlers und der nunmehr vollständigen Auflösung der Sonderposten für die Gebührenschuldner geht im Ergebnis der Kalkulation eine deutliche Entlastung der Gebührenschuldner im Vergleich zu den bisherigen Gebührensätzen einher als sie für den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 2016 ermittelt worden war.

Vgl. Anlage 2:   Unterlagen zur Neukalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2019; Grundlage der Gebührensätze ist die Variante I:
- mit gleichbleibender Grundgebühr und sinkenden Restabfallleerungsgebühren
- leichte Herabsetzung des Mindestleerungsvolumen von 240 Liter auf 180 Liter

·         Sinkt die Gebührenbelastung der Bürger aufgrund der rückwirkend in Kraft gesetzten Satzung, erweist sich dies auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aspekte des Vertrauensschutzes und der konkretisierenden Vorgaben des Landesrechts in § 2 Abs. 2 des KAG LSA als zulässig. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung kann auch verhindert werden, dass sich die Berechnungs- und Kalkulationsfehler für den Bescheidlauf 2018, der auch die Festsetzung von Abfallgebühren des Jahres 2017 umfasst, fortsetzen.

·         In der Konsequenz der Neukalkulation sinken die Restabfallleerungsgebühren, die Grundgebühren und weitere Sondergebühren bleiben unverändert.

Vor dem Hintergrund der oben genannten Maßgaben für eine Neukalkulation der Abfallgebühren hat sich der Landkreis entschlossen, die Gebührensatzung insgesamt nochmals einer Prüfung zu unterziehen und – soweit sachdienlich oder erforderlich – Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen. Insoweit bestand insbesondere die Möglichkeit, an einigen Stellen die dazugehörigen Vorschriften stärker zu konkretisieren und auf die aktuelle Praxis des Landkreises bei der Gebührenerhebung zuzuschneiden.

Mit dem zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegten Entwurf der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung)“ wurden also zu der ursprünglichen Fassung der Gebührensatzung für die Zeit ab dem 01.01.2017 vom 03. November 2016 redaktionelle und inhaltliche Anpassungen vorgenommen. Alle vorgenommenen Änderungen sind der Synopse zur Beschlussvorlage dargestellt, detailliert beschrieben und begründet.

Vgl. Anlage 3: Tabellarische Darstellung der Änderungen einschließlich deren Begründung  (Synopse)

·         So konnte die Satzungsüberarbeitung zum Anlass genommen werden, die Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der Gebührenerhebung zwischen den Anschlusspflichten einerseits und den Mietern bzw. Pächtern andererseits stärker herauszuarbeiten und zu konkretisieren und so noch einen klareren Bezug zur Praxis herzustellen als bisher.

·         An einigen Stellen wurden auch die Begrifflichkeiten noch stärker an diejenigen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) angeglichen, wie z.B. beim Gebührenschuldner und der Entstehung der Gebührenschuld.

·         Mit Blick auf die tatsächliche Erhebungspraxis des Landkreises konnte schließlich eine weitere Präzisierung erreicht werden. Das aktuell gehandhabte Modell der Erhebung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen, deren Verrechnung und die damit zusammenhängenden Vorgaben der Entstehung der Fälligkeit von Gebühren und Abschlägen wurden noch näher ausformuliert.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:        Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung), (Endfassung vom 31.01.2018)

Anlage 2:        Unterlagen zur Kalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.01.2017 -31.12.2019 (Gesamtanlage: Variante I und  II)

Anlage 3:        Tabellarische Darstellung der Änderungen einschließlich deren Begründung (Synopse) (Variante I)