Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt, die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal vom
03.11.2016 rückwirkend zum 01.01.2017 durch die Abfallgebührensatzung in der
als Anlage 1 beigefügten Fassung zu
ersetzen.
Sachverhalt:
Der Landkreis erhebt als Gegenleistung die für die Inanspruchnahme seiner öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" die erforderlichen Abfallgebühren auf der Grundlage seiner jeweiligen Abfallgebühren-kalkulation gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in Verbindung mit dem Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA).
Mit der rückwirkend in Kraft zu setzenden Satzung soll eine Abfallgebührenerhebung auf wirksamer Grundlage für den gesamten Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 abgesichert werden. Dafür erweist es sich als notwendig und sachgerecht, insbesondere die Leerungsgebühren für die behältergestützte Erfassung von Restabfällen neu zu kalkulieren und damit einen unerkannt gebliebenen Excel-Kalkulations- bzw. Rechenfehler bei der Ermittlung für diese Gebührensätze rückwirkend zum 01.01.2017zu korrigieren. Gleichzeitig musste das Verhältnis der Mindestgebühren zu den Leistungsgebühren an die Anforderungen des § 5 Abs. 3 KAG letzter Satz LSA angepasst werden: Danach darf der über die kalkulierten Mindestgebühren zu refinanzierende Betrag maximal 25 % der kalkulierten verbrauchsabhängigen Kosten ausmachen.
Außerdem wird der Landkreis dadurch in die Lage versetzt, die bei ihm vorhandenen und für die Gebührenkalkulation relevanten Sonderposten für 2017 bis 2018 weitestgehend aufzulösen. Zum einen gilt dies für den Sonderposten, der aus bisherigen Kostenüberdeckungen angesammelt worden ist. Insoweit ist das Ziel der ursprünglichen Kalkulation für 2017 bis 2019, einen vollständigen Abbau zu bewirken, nicht zuletzt aufgrund des dortigen Rechenfehlers nicht erreicht worden. Ergänzend wird ein Sonderposten mit Zinserträgen vorgetragen, in den diese aufgrund eines Finanzrechtsstreites der ALS Dienstleistungsgesellschaft mbH eingestellt worden sind. Nach Beendigung des Finanzrechtsstreites soll der dortige Betrag den Gebührenschuldnern wieder zugutekommen. Insoweit kann auch die Grundgebühr im Vergleich zum bisherigen Stand abgesenkt werden (Variante II).
- Mit der Korrektur des Rechenfehlers und der nunmehr vollständigen
Auflösung der Sonderposten für die Gebührenschuldner geht im Ergebnis der
Kalkulation eine deutliche Entlastung der Gebührenschuldner im Vergleich
zu den bisherigen Gebührensätzen einher als sie für den
Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 2016 ermittelt worden war.
Vgl. Anlage 2: Unterlagen zur
Neukalkulation der Gebührensätze für den Zeitraum 01.01.2017-31.12.2019;
Grundlage der Gebührensätze ist die
Variante II:
- mit sinkender Grundgebühr und leicht sinkenden Restabfallleerungsgebühren
- wesentliche Herabsetzung des Mindestleerungsvolumen von 240 Liter auf
120 Liter
·
Sinkt die
Gebührenbelastung der Bürger aufgrund der rückwirkend in Kraft gesetzten
Satzung, erweist sich dies auch unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Aspekte des Vertrauensschutzes und der konkretisierenden
Vorgaben des Landesrechts in § 2 Abs. 2 des KAG LSA als zulässig. Mit der
rückwirkenden Inkraftsetzung kann auch verhindert werden, dass sich die
Berechnungs- und Kalkulationsfehler für den Bescheidlauf 2018, der auch die
Festsetzung von Abfallgebühren des Jahres 2017 umfasst, fortsetzen.
·
In der Konsequenz der
Neukalkulation sinken die Restabfallleerungsgebühren sowie die Grundgebühren,
weitere Sondergebühren bleiben unverändert.
Vor dem Hintergrund der oben genannten Maßgaben für eine Neukalkulation der Abfallgebühren hat sich der Landkreis entschlossen, die Gebührensatzung insgesamt nochmals einer Prüfung zu unterziehen und – soweit sachdienlich oder erforderlich – Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen. Insoweit bestand insbesondere die Möglichkeit, an einigen Stellen die dazugehörigen Vorschriften stärker zu konkretisieren und auf die aktuelle Praxis des Landkreises bei der Gebührenerhebung zuzuschneiden.
Mit dem zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegten Entwurf der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung)“ wurden also zu
der ursprünglichen Fassung der Gebührensatzung für die Zeit ab dem 01.01.2017
vom 03. November 2016 redaktionelle und inhaltliche Anpassungen vorgenommen. Alle
vorgenommenen Änderungen sind der Synopse zur Beschlussvorlage dargestellt,
detailliert beschrieben und begründet.
Vgl. Anlage 3: Tabellarische Darstellung der Änderungen einschließlich deren
Begründung (Synopse)
·
So
konnte die Satzungsüberarbeitung zum Anlass genommen werden, die Verteilung der
Verantwortlichkeiten bei der Gebührenerhebung zwischen den Anschlusspflichten
einerseits und den Mietern bzw. Pächtern andererseits stärker herauszuarbeiten
und zu konkretisieren und so noch einen klareren Bezug zur Praxis herzustellen
als bisher.
·
An
einigen Stellen wurden auch die Begrifflichkeiten noch stärker an diejenigen
des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) angeglichen,
wie z.B. beim Gebührenschuldner und der Entstehung der Gebührenschuld.
·
Mit
Blick auf die tatsächliche Erhebungspraxis des Landkreises konnte schließlich
eine weitere Präzisierung erreicht werden. Das aktuell gehandhabte Modell der
Erhebung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen, deren Verrechnung und die damit
zusammenhängenden Vorgaben der Entstehung der Fälligkeit von Gebühren und
Abschlägen wurden noch näher ausformuliert.
Anlagenverzeichnis:
Anlage
1: Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung),
(Endfassung vom 31.01.2018)
Anlage
2: Unterlagen zur Kalkulation der
Gebührensätze für den Zeitraum vom 01.01.2017 - 31.12.2019 (Gesamtanlage:
Variante I und II)
Anlage
3: Tabellarische Darstellung der Änderungen
einschließlich deren Begründung (Synopse) (Variante II)