Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Stendal lehnt die Verordnung in der vorgelegten Fassung
weiterhin ab und verweist auf die nachfolgenden Einwände und Hinweise sowie auf
die Stellungnahme vom 14.12.2017 (nochmals anliegend).
Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt führt weiter ein Verfahren zur
Unterschutzstellung der besonderen Schutzgebiete (SPA und FFH) durch und gibt
dem Landkreis Stendal im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Gelegenheit zu einer zweiten Stellungnahme
für ergänzende Unterlagen.
Für die Stellungnahme haben wiederum die Untere Abfall-, Bodenschutz-,
Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserbehörde, das Straßenverkehrsamt, das
Straßenbauamt, der Bereich Wirtschaftsförderung/Tourismus und das Ordnungsamt
mit der unteren Jagd- und unteren Fischereibehörde sowie der Ausschuss für
Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz am 28.08.2018, der Kreis-, Vergabe- und
Personalausschuss am 04.09.2018 sowie der Ausschuss für Wirtschaftsförderung,
Landwirtschaft und Tourismus am 05.09.2018 den ergänzten Verordnungsentwurf vom
25. Juli 2018 erneut geprüft und weitere Hinweise, Anregungen und Bedenken geäußert.
Im Hauptteil der Verordnung sind im Paragraphen 6 – ‚Lage,
Gebietsabgrenzung und Kartendarstellung‘ im Absatz 6 unter Nr. 4 sogenannte ‚sensible
Uferbereiche (Uferabschnitte der Elbe mit empfindlichen Lebensraumtypen und
Habitaten störungsempfindlicher Arten, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete)‘ als
weitere Schutzkategorie zusätzlich eingefügt worden.
In den Gebietsbezogenen Anlagen (GBA) für das SPA0011LSA „Elbaue
Jerichow“, sowie die im SPA0011
liegenden FFH0009LSA “Elbaue Werben und Alte Elbe Kannenberg“,
FFH0012LSA „Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen“, FFH0037LSA „Elbaue bei Bertingen
sowie das FFH0157LSA „Elbaue zwischen Derben und Schönhausen“ ist die allgemein
und speziell für die Angelfischerei geltende Regelung, dass vom 15. April - 31.
Juli kein Anlanden in sowie kein Angeln, Betreten und Befahren der in den
jeweiligen Detailkarten dargestellten sensiblen Uferbereiche der Elbe erlaubt
ist, neu formuliert. Der Uferbereich umfasst laut Definition im Entwurf die
Fläche von der sichtbaren Wasserkante der Elbe bis zur landwirtschaftlichen
Nutzungsgrenze landeinwärts. Ist keine landwirtschaftliche Nutzungsgrenze
vorhanden, bildet die Böschungsoberkante auf Höhe der Beschilderung der
Elbkilometer die Grenze.
Für das Gebiet des Landkreis Stendal sind insgesamt 28 sensible
Uferbereiche mit einer Länge von insgesamt 38,6 km vorgesehen. Davon befinden
sich 12 Uferbereiche mit einer Länge von 15,85 km am rechten Ufer auf etwa 36
Elb-km (=44 % des Gesamtelbufers) und 16
Uferbereiche mit einer Länge von 22,77 km auf etwa 75 Elb-km (= 30,4 %). Die
einzelnen sensiblen Uferbereiche haben eine Länge von minimal 519 m bis maximal
4.721 m.
Mithin besteht allein für zusammengenommen 35 % des Elbufers im
Landkreis Stendal aufgrund der Ausweisung der sensiblen Uferbereiche in der
Zeit vom 15. April - 31. Juli ein absolutes Betretungs- und Nutzungsverbot. Die
Erklärungen für diesen gravierenden Eingriff sind nicht nachvollziehbar. Folge kann
nur die Ablehnung sein.
Weiter wird in der Detailkarte Nr.: 15 der GBA für das SPA0011LSA
„Elbaue Jerichow“ die Schutzzone Nr. 11_16 „Schönhausener Ufer“ nach Absprache
mit Angelfreunden Schönhausen vom 13.07.2017 lagemäßig geändert. Der sensible
Uferbereich mit der ID 51 befindet sich hierzu im Widerspruch aber weiter im
nunmehr von der Schutzzone freigestellten Bereich.
Das generelle ganzjährige Verbot des
Betretens der Schutzzonen außerhalb von Wegen sollte nochmals auf
Notwendigkeit geprüft werden. Das Betreten abseits von Wegen für die Schutzzonen
ist nach dem jeweiligen Schutzzweck in den GBA zu regeln. Sinnvollerweise
analog zur Betretungsregelung der sensiblen Uferbereiche.
Weitere Änderungen im VO-Entwurf, gegen die keine Bedenken bestehen,
betreffen die nachträgliche Aufnahme des
Gebots in die Regelungen zur Gewässerunterhaltung des § 3 Abs. 5 in der
Gebietsbezogenen Anlage des SPA 0011LSA „Elbaue Jerichow“, dass keine Beseitigung stehender Wurzelteller
umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur
Uferkante von Gewässern stattfinden darf sowie die Nachkartierung von zwei LRT
6120* - Trockene, kalkreiche Sandrasen mit Ergänzung bei den
Düngebeschränkungen und dem Nachtpferchverbot für Schafhalter in der Gebietsbezogenen Anlage des FFH0012SDL
„Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen“ sowie zwei LRT 3140 - Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer
mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae) ohne zusätzlich
daraus resultierende Regelungen in der
Gebietsbezogenen Anlage FFH0032SDL „Schießplatz Bindfelde östlich Stendal“.
Anlagenverzeichnis:
- Beschluss des Kreistages vom 14.12.2017
