Betreff
Stellungnahme des Landkreises Stendal als Träger öffentlicher Belange zur Landesverordnung über die NATURA 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (ergänzene Beteiligung der TÖB)
Vorlage
546/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Stendal lehnt die Verordnung in der vorgelegten Fassung weiterhin ab und verweist auf die nachfolgenden Einwände und Hinweise sowie auf die Stellungnahme vom 14.12.2017 (nochmals anliegend).

Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt führt weiter ein Verfahren zur Unterschutzstellung der besonderen Schutzgebiete (SPA und FFH) durch und gibt dem Landkreis Stendal im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Gelegenheit zu einer zweiten  Stellungnahme für ergänzende Unterlagen.

Für die Stellungnahme haben wiederum die Untere Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserbehörde, das Straßenverkehrsamt, das Straßenbauamt, der Bereich Wirtschaftsförderung/Tourismus und das Ordnungsamt mit der unteren Jagd- und unteren Fischereibehörde sowie der Ausschuss für Ordnung, Umwelt und Landschaftsschutz am 28.08.2018, der Kreis-, Vergabe- und Personalausschuss am 04.09.2018 sowie der Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Landwirtschaft und Tourismus am 05.09.2018 den ergänzten Verordnungsentwurf vom 25. Juli 2018 erneut geprüft und weitere Hinweise, Anregungen und Bedenken geäußert.

Im Hauptteil der Verordnung sind im Paragraphen 6 – ‚Lage, Gebietsabgrenzung und Kartendarstellung‘ im Absatz 6 unter Nr. 4 sogenannte ‚sensible Uferbereiche (Uferabschnitte der Elbe mit empfindlichen Lebensraumtypen und Habitaten störungsempfindlicher Arten, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete)‘ als weitere Schutzkategorie zusätzlich eingefügt worden.

In den Gebietsbezogenen Anlagen (GBA) für das SPA0011LSA „Elbaue Jerichow“, sowie die im SPA0011  liegenden FFH0009LSA “Elbaue Werben und Alte Elbe Kannenberg“, FFH0012LSA „Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen“, FFH0037LSA „Elbaue bei Bertingen sowie das FFH0157LSA „Elbaue zwischen Derben und Schönhausen“ ist die allgemein und speziell für die Angelfischerei geltende Regelung, dass vom 15. April - 31. Juli kein Anlanden in sowie kein Angeln, Betreten und Befahren der in den jeweiligen Detailkarten dargestellten sensiblen Uferbereiche der Elbe erlaubt ist, neu formuliert. Der Uferbereich umfasst laut Definition im Entwurf die Fläche von der sichtbaren Wasserkante der Elbe bis zur landwirtschaftlichen Nutzungsgrenze landeinwärts. Ist keine landwirtschaftliche Nutzungsgrenze vorhanden, bildet die Böschungsoberkante auf Höhe der Beschilderung der Elbkilometer die Grenze.

Für das Gebiet des Landkreis Stendal sind insgesamt 28 sensible Uferbereiche mit einer Länge von insgesamt 38,6 km vorgesehen. Davon befinden sich 12 Uferbereiche mit einer Länge von 15,85 km am rechten Ufer auf etwa 36 Elb-km (=44 % des Gesamtelbufers)  und 16 Uferbereiche mit einer Länge von 22,77 km auf etwa 75 Elb-km (= 30,4 %). Die einzelnen sensiblen Uferbereiche haben eine Länge von minimal 519 m bis maximal 4.721 m.

Mithin besteht allein für zusammengenommen 35 % des Elbufers im Landkreis Stendal aufgrund der Ausweisung der sensiblen Uferbereiche in der Zeit vom 15. April - 31. Juli ein absolutes Betretungs- und Nutzungsverbot. Die Erklärungen für diesen gravierenden Eingriff sind nicht nachvollziehbar. Folge kann nur die Ablehnung sein.

Weiter wird in der Detailkarte Nr.: 15 der GBA für das SPA0011LSA „Elbaue Jerichow“ die Schutzzone Nr. 11_16 „Schönhausener Ufer“ nach Absprache mit Angelfreunden Schönhausen vom 13.07.2017 lagemäßig geändert. Der sensible Uferbereich mit der ID 51 befindet sich hierzu im Widerspruch aber weiter im nunmehr von der Schutzzone freigestellten Bereich.

Das generelle ganzjährige Verbot des  Betretens der Schutzzonen außerhalb von Wegen sollte nochmals auf Notwendigkeit geprüft werden. Das Betreten abseits von Wegen für die Schutzzonen ist nach dem jeweiligen Schutzzweck in den GBA zu regeln. Sinnvollerweise analog zur Betretungsregelung der sensiblen Uferbereiche.

Weitere Änderungen im VO-Entwurf, gegen die keine Bedenken bestehen, betreffen die  nachträgliche Aufnahme des Gebots in die Regelungen zur Gewässerunterhaltung des § 3 Abs. 5 in der Gebietsbezogenen Anlage des SPA 0011LSA „Elbaue Jerichow“, dass  keine Beseitigung stehender Wurzelteller umgestürzter Bäume mit einem Abstand von weniger als 15 m in direkter Linie zur Uferkante von Gewässern stattfinden darf sowie die Nachkartierung von zwei LRT 6120* - Trockene, kalkreiche Sandrasen mit Ergänzung bei den Düngebeschränkungen und dem Nachtpferchverbot für Schafhalter in der  Gebietsbezogenen Anlage des FFH0012SDL „Elbaue zwischen Sandau und Schönhausen“ sowie zwei LRT 3140  - Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen (Characeae) ohne zusätzlich daraus resultierende Regelungen  in der Gebietsbezogenen Anlage FFH0032SDL „Schießplatz Bindfelde östlich Stendal“.


Anlagenverzeichnis:

-       Beschluss des Kreistages vom 14.12.2017