Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die anliegende Stellungnahme des Landkreises Stendal zur überörtlichen Prüfung des Landkreises Stendal mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“
Sachverhalt:
Der Landesrechnungshof führte die örtlichen Erhebungen vom 12.09. bis 10.11.2016 (mit Unterbrechungen) und damit im Anschluss des Eröffnungsgespräches am 30.08.2016 durch. Der Bericht des Landesrechnungshofes datiert auf den 28.05.2018, ging dem Landkreis Stendal am 29.05.2018 zu.
Zu den einzelnen Feststellungen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 4. „Feststellungen zum Umstellungsprozess von der
Kameralistik zum NKHR“, S. 8 ff.
„Aus Sicht des
Landesrechnungshofes verlief der Umstellungsprozess auf das NKHR im Landkreis
Stendal nicht optimal. Insbesondere zeigte die Projektarbeit Schwächen.“
Die ursprüngliche Projektarbeit mit der Einbindung relativ vieler Personen (drei Arbeitsgruppen und eine Lenkungsgruppe) hat sich nicht bewährt, da insbesondere die arbeits- und zeitaufwendige Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens durch einen kleinen Kreis von Fachverantwortlichen aus dem Straßenbauamt, dem damaligen Regiebetrieb (jetzt Amt für Hochbau und Gebäudemanagement) und der Kämmerei unter Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes umzusetzen war. Eine direkte Koordination der betroffenen Fachbereiche durch den damaligen 2. Beigeordneten führte im Gegensatz zur vorherigen Projektstruktur zur Effizienz- und Effektivitätssteigerung.
„Um zu
vermeiden, dass künftige Projekte von ähnlicher Bedeutung wie die Einführung
des NKHR nicht systematisch ablaufen (Gesamtabschluss, Einführung einer neuen
Software, Reorganisation der Kreisverwaltung, Erstellung und Umsetzung von
Personalentwicklungsprojekten, Erstellung von Haushaltssicherungskonzepten o.ä.),
empfiehlt der Landesrechnungshof, Projektarbeit in der Kreisverwaltung gezielt
zu fördern. Bedienstete mit entsprechenden Kenntnissen sollen adäquat gefördert
und qualifiziert werden.“
Projektarbeit soll zukünftig dann eingesetzt werden, wenn aufgrund des Umfangs mehrere Fachbereiche betroffen sind und der Einsatz als zweckdienlich erscheint. So wurde beispielsweise bereits für die Einführung der Elektronischen Rechnung eine Projektgruppe gebildet.
Zu 4.1 „Festlegungen des Landkreises zur Erfassung und
Bewertung“, S. 14 ff.
„Der Landkreis
Stendal hat einen Entwurf für eine neue InventRL des Landkreises erstellt.
Diese sollte der Landkreis in Anbetracht des festgestellten
Überarbeitungsbedarfes vor der nächsten Inventur in Kraft setzen.“
Die Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde beachtet. Die Inventurrichtlinie wurde überarbeitet und mit Datum vom 16.11.2017 in Kraft gesetzt. Die Inventur wurde im Dezember 2017 nach Inkrafttreten der Inventurrichtlinie begonnen.
„Der
Landesrechnungshof sieht dringenden Handlungsbedarf für den Landkreis Stendal,
eine BewertRL bzw. Bilanzierungsrichtlinie sowohl für die Erstellung der EÖB
als auch für zukünftige Bilanzierungen umgehend durch den Kreistag beschließen
zu lassen.“
Der Beschluss durch den
Kreistag ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. § 37 Abs. 2 der
Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) schreibt lediglich vor, dass konkrete
Festlegungen zur Bewertung und zu Bewertungsvereinfachungsverfahren zu treffen
sind. Diese Festlegungen wurden bereits mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung
(Bewertungsrichtlinie nach § 37 Abs. 2 KomHVO) getroffen und im Anhang zur
jeweiligen Bilanz erläutert. Der Kreistag entscheidet mit den Beschlüssen zu
den Bilanzen (Eröffnungsbilanz und Jahresabschlussbilanzen) auch über die
Festlegungen zur Bewertung.
Zu 4.2 „Einsatz von Finanzsoftware und Zertifizierung“,
S. 17 ff.
„Der
Landesrechnungshof erkennt die Bemühungen des Landkreises an, sich über eine
geeignete Software für die Einführung des NKHR zu informieren. Dennoch kann er
nicht nachvollziehen, warum keine Ausschreibung auf der Grundlage eines
Pflichtenheftes erfolgt ist. Nur so können die Vor- und Nachteile von
verschiedenen Angeboten, insbesondere ein Kostenvergleich für die Anschaffung
und die Folgejahre, verglichen und gegeneinander abgewogen werden. Der
Landesrechnungshof bittet für die Zukunft um Beachtung.“
Die Empfehlung des
Landesrechnungshofes findet zukünftig Beachtung.
Zu 4.6 „Aufbewahrung von Bewertungsunterlagen“, S. 23 ff.
„Der
Landesrechnungshof ist der Auffassung, dass die für die Erstellung der EÖB
erarbeitete Dokumentation mindestens gleichwertig ist wie der Jahresabschluss,
der Gesamtabschluss und der Jahresbuchabschluss. Deshalb sollte diese in
entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 GemKVO Doppik ebenso dauernd
aufbewahrt werden. Im Übrigen empfiehlt der Landesrechnungshof, Unterlagen für
Gegenstände des Anlagevermögens mindestens für die festgelegten Nutzungsdauern
aufzubewahren.“
Der Empfehlung des
Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung zu
Aufbewahrungsfristen wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung
(Bewertungsrichtlinie) getroffen.
Zu 4.7 „Bedeutung der Anlagenbuchhaltung“, S. 24 ff.
„Der
Landesrechnungshof weist auf die besondere Bedeutung der Anlagenbuchhaltung im
NKHR hin, insbesondere auf die Relevanz für die Erstellung der
Jahresabschlüsse. Der Landkreis Stendal sollte sicherstellen, dass die Führung
der Anlagenbuchhaltung auch bei einem eventuell längeren Ausfall dieser
Mitarbeiterin gewährleistet werden kann.“
Die in der Kämmerei getroffene Vertretungsregelung hat sich bereits bewährt. Die Sachbearbeiterin Anlagenbuchhaltung wurde während ihrer bereits zweimaligen längeren Abwesenheit (Elternzeit) durch die Sachbearbeiterin Jahresabschluss vertreten.
Zu 5.2.1 „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte“, S. 25 ff.
Landwirtschaftliche Fläche „Heiligenfeld“ (WE
1090):
„Der
Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis Stendal, die Unterlagen der WE 1090
in Form und Inhalt den Bewertungsunterlagen, die im Landkreis für Gebäude und
Straßen vorliegen, anzupassen.“
Der Landkreis hat mit Jahresabschluss 2015 eine Korrektur vorgenommen
und zusätzlich für „Heiligenfeld“ eine Grünfläche (644 m²) aktiviert (ANL005929). Der Landesrechnungshof
bemängelt, dass die Bewertungsunterlagen für die landwirtschaftliche Fläche
„Heiligenfeld“ nicht entsprechend aktualisiert worden ist. Außerdem würde der Erfassungsbeleg
keine Unterschrift enthalten. Entsprechend der Empfehlung durch den
Landesrechnungshof wurden die Bewertungsakten mittlerweile überarbeitet und die
Dokumentation aktualisiert.
Zu 5.2.2 „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte“, S. 27 ff.
Winckelmann-Gymnasium Stendal (WE 1063):
„Der Landkreis
hat bei der Bewertung trotz umfangreicher Sanierungsmaßnahmen sowohl beim
Gebäudekomplex Haus A als auch beim Schulgebäude des Hauses B die
nachträglichen AHK nicht in die Bewertung einbezogen. Der Landkreis hat die
Bewertung der Gebäude des Komplexes A und B im Hinblick auf die nachträglichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten zu überarbeiten.“
Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Für das Winckelmann-Gymnasium wird der zum 01.01.2013 ermittelte Wert um nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten voraussichtlich um 2.369 TEUR erhöht. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt.
Sekundarschule „Comenius“ (WE 1057):
„Die Bewertung
der Gebäude der Sekundarschule „Comenius“ hat bei Kenntnis der Anschaffungs-
und Herstellungskosten bzw. der nachträglichen AHK nach diesen zu erfolgen. Der
Landesrechnungshof erachtet es als erforderlich, die Bewertung entsprechend zu
überarbeiten.“
Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 632 TEUR erhöht werden. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.
Seniorenheim „Jenny Marx“ Stendal (WE 1085):
„Der
Landesrechnungshof erachtet es als erforderlich, dass der Landkreis die
Bewertung auf Grundlage der vorliegenden nachträglichen AHK überarbeitet.
Ferner hält er es für notwendig, auch andere vorliegende Bewertungen unter
Berücksichtigung dieser Hinweise zu überprüfen.“
Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 218 TEUR verringert werden (inkl. entsprechender Sonderposten). Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.
Im Übrigen wurden sämtliche Gebäudebewertungen hinsichtlich in Frage kommender nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten überprüft. Weitere Korrekturbedarfe haben sich daraus nicht ergeben.
Landratsamt – Neubau (WE 1059):
„Bei der
Bewertung des Neubaus wurden die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt. Der
Landkreis sollte überprüfen, in wieweit diese auch bei der Bewertung von anderen
bebauten Grundstücken nicht berücksichtigt wurden, und diese Bewertungen
korrigieren.“
Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 376 TEUR erhöht werden. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.
„Der Landkreis
sollte eine Bewertung der Objekte, welche mit einem Wert von 1 Euro bewertet
wurden, überprüfen und ggf. korrigieren. Hierbei sind wesentliche Sanierungs-
und Modernisierungsarbeiten der letzten Jahre zu berücksichtigen.“
Der Empfehlung wurde bereits gefolgt. Nach eingehender Überprüfung der Objekte mit einem Wert von 1 Euro haben sich keine Änderungsbedarfe ergeben.
„Der
Landesrechnungshof verweist auf seine Ausführungen zur unterlassenen Aufnahme
von abgeschriebenen Vermögensgegenständen mit einem Erinnerungswert von 1 Euro
in den Punkten 5.2.6 bzw. 5.2.7.“
Der Landkreis hat mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie nach § 37 Abs. 2 KomHVO) geregelt, dass bereits abgeschriebenes Vermögen mit einem Erinnerungswert von 1 Euro zu erfassen ist.
„Der
Landesrechnungshof hält es für notwendig, dass der Landkreis diese Korrekturen
zeitnah vornimmt.“
Die im Rahmen des Sachwertverfahrens zu verwendeten Korrekturfaktoren für das Bundesland (Faktor A) und für die Ortsgröße (Faktor B) wurden durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen seiner Grundstücksmarktberichte nach der Erstbewertung im Jahr 2011 geändert. Der Landkreis musste daher kurz vor Fertigstellung der Eröffnungsbilanz die Bewertung überarbeiten. Es wurde der Faktor A von 0,9 auf 1,0 und der Faktor B von 0,9 auf 0,95 geändert. Der Landesrechnungshof bemängelt, dass die Dokumentation nicht aktualisiert wurde. Diese wurde mittlerweile nachgeholt.
„Der
Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis, alle festgestellten
Instandhaltungsmaßnahmen in einer Übersicht darzustellen. Diese Aufstellung
sollte fortlaufend aktualisiert werden und kann zur Unterstützung bei der
Haushaltsplanung herangezogen werden.“
Der Landkreis führt im Rahmen seines Immobilienkonzeptes eine Übersicht zu festgestellten Instandhaltungsmaßnahmen. Das Immobilienkonzept wurde bereits am 08.03.2018 dem Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss im Entwurf vorgestellt.
Zu 5.2.3 „Infrastrukturvermögen“, S. 38 ff.
„Die Zuordnung der Abschnitte 1 und 14 der
„Kreisstraße K 1070“ ohne entsprechende nachvollziehbare Begründung zu den
Bauklassen IV und V erachtet der Landesrechnungshof für nicht sachgerecht.“
„Auf dieser
Grundlage erachtet der Landesrechnungshof eine Zuordnung von Kreisstraßen zur
Bauklasse IV und V und eine hieraus folgende Bewertung mit einem Ersatzwert i.
H. v. 40 Euro bzw. 35 Euro für nicht zweckmäßig und vor dem Hintergrund des
Bewertungsgrundsatzes der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bildes der Vermögenslage auch für nicht zulässig. Auf den
zwischenzeitlich vorliegenden RdErl. Des MI vom 17.05.2015, Az. 32.2-10405/328,
weist der Landesrechnungshof ausdrücklich hin. Des Weiteren weist der
Landesrechnungshof darauf hin, dass der Landkreis ebenfalls den entsprechenden
Abschnitt 3.2.3. „Infrastrukturvermögen“ im Entwurf der
„Bilanzierungsrichtlinie“ vom 11.07.2016 zu korrigieren hat.“
Entsprechend der Empfehlung des Landesrechnungshofes und des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 2015 ändert der Landkreis die Straßenbewertung und ordnet Kreisstraßen der höheren Bauklasse III zu.
Das zum 01.01.2013 ermittelte Infrastrukturvermögen (inkl. Sonderposten) erhöht sich durch die Bauklassenänderung voraussichtlich um 5.244 TEUR. Diese Werterhöhung sowie die für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2018 nachzuholenden Abschreibungen werden mit dem Jahresabschluss 2018 umgesetzt.
Der Leitfaden zur Bilanzerstellung des Landkreises Stendal wurde entsprechend überarbeitet.
„Der
Landesrechnungshof erachtet es für erforderlich, dass der Pauschalsatz und
dessen Anwendung im Ersatzverfahren für die Brückenbewertung nachvollziehbar,
z. B. in der Bewertungsrichtlinie des Landkreises, begründet wird.“
Der Leitfaden zur Bilanzerstellung des Landkreises Stendal wurde entsprechend überarbeitet und die Ermittlung der Brückenpauschale dargelegt.
Zu 5.2.4 „Bauten auf fremden Grund und Boden“, S. 43
ff.
„Der Landesrechnungshof hält eine
Überarbeitung und Vervollständigung der Bewertungsunterlagen für erforderlich.“
Es wird die fehlende Begründung für die Bewertung von Naturschutzbeobachtungstürmen mit jeweils 1 Euro bemängelt. Es handelt sich hier um drei in den Jahren 1990 und 1994 aus Holz errichteten Türmen (Anschaffungs- und Herstellungskosten je ca. 14 TEUR). Der Abriss der Türme erfolgt gemäß vorliegenden Zuwendungsbescheid vom 01.03.2017 für Biossphärenreservatsverwaltung Mittelelbe in 2018.
Zu 5.2.5 „Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler“, S. 44
ff.
„Nach Ansicht des Landesrechnungshofes ist bei
der Bewertung von Kunst- und Kulturgegenständen nach dem Versicherungswert eine
einzelne Bewertung der Güter erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein, ist
eine detaillierte Auflistung aller Sammlungsobjekte erforderlich und in die
Dokumentation aufzunehmen. In dieser sind Nießbrauch und Restitutionsansprüche
aufzunehmen. Der Landesrechnungshof hält es für erforderlich, die Erfassung
aller Kunst- und Kulturgegenstände umgehend abzuschließen und die
Bewertungsunterlagen zu ergänzen. Weiterhin hat der Landkreis zur Absicherung
des Schenkungswertes die Bildung von Sonderposten bei Schenkungen oder
erhaltenen Zuwendungen vorzunehmen.“
Eine Einzelbewertung von Kulturgegenständen erscheint bei der Verwendung eines pauschalen Versicherungswertes nicht sachgerecht. Der Landkreis wird die Bewertung von Kunst- und Kulturgegenständen über (pauschale) Versicherungswerte aus wirtschaftlichen Gründen beibehalten. Eine Einzelbewertung ist im Vergleich zum Gesamtwert bei über 50.000 Gegenständen zu aufwändig und auch aufgrund fehlender Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie fehlender Vergleichswerte kaum zu realisieren.
Der Landkreis arbeitet kontinuierlich an der Erfassung sämtlicher Kunst- und Kulturgegenstände.
„Der
Landesrechnungshof erachtet eine u. U. fast jährliche Änderung des bilanzierten
Wertes für die Kunst- und Kulturgegenstände entsprechend des Versicherungswertes
als nicht sachgerecht. Da der Landkreis sich bei der Aktivierung der Kunst- und
Kulturgegenstände zur Vereinfachung für einen Wert auf der Grundlage des
Versicherungswertes in der EÖB festgelegt hat, sollte dieser bei nicht
wesentlichen Abweichungen weiter beibehalten werden. Eine Wesentlichkeitsgrenze
für neu erworbene Vermögensgegenstände und für Wertveränderungen sollte
festgelegt werden.“
Der Landkreis hat mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz Antiquitäten und Kunstgegenstände in Höhe von 1.897 TEUR aktiviert.
Zukünftig erfolgt bei Veränderung der Versicherungssumme (z.B. wegen Bestands- und / oder Wertveränderungen) eine Anpassung des bilanziellen Wertes unter Beachtung einer Wesentlichkeitsgrenze. Der Landkreis hat dazu im Bilanzierungsleitfaden des Landkreises eine Grenze von 150 TEUR festgelegt. Sollten sich Versicherungswerte um mehr als 150 TEUR verändern, ist demnach die Bewertung anzupassen.
Zu 5.2.6 „Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge“,
S. 47 ff.
„Nach Ansicht des Landesrechnungshofes sind
alle beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in
der EÖB entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit aufzunehmen. Der
Landkreis Stendal hat vor dem Bewertungsprozess keine eigene BewertRL erstellt
und damit keine abweichenden Regelungen festgelegt. Der Landesrechnungshof
verweist auf seine Ausführungen zur Erforderlichkeit einer eigenen BewertRL
unter Pkt. 4.1.“
Der Empfehlung des
Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung wurde
mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.
Zu 5.2.7 „Betriebsvorrichtungen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung“, S. 48 ff.
„Der Landesrechnungshof sieht eine
Konkretisierung der Festlegung zur Aufnahme von Vermögensgegenständen mit einen
Erinnerungswert von 1 Euro auch bei dieser Bilanzposition als erforderlich an
und verweist auf seine Ausführungen unter Pkt. 5.2.6.“
Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine
entsprechende Regelung wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung
(Bewertungsrichtlinie) getroffen.
Zu 5.2.9 „Allgemeine Feststellungen zu den
Bewertungsakten“, S. 49 ff.
„Der Landesrechnungshof empfiehlt zur
Verbesserung der Übersichtlichkeit die Erstellung eines entsprechenden
Aktivierungsprotokolls. Dieses kann als Kopie in jede Bewertungsakte
aufgenommen werden. Alternativ kann auch auf die erstellten Zusammenstellungen
der Wertermittlung zurückgegriffen werden, sofern hierin alle erforderlichen
Angaben aufgenommen werden. Grundlage hierfür sollte eine
Aktivierungsrichtlinie/Bilanzierungsrichtlinie sein, die u. a. alle Prozesse
regelt, in welche die Anlagenbuchhaltung involviert ist.“
Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine
entsprechende Regelung wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung
(Bewertungsrichtlinie) getroffen.
Zu 5.3.1 „Anteile an verbundenen Unternehmen“, S. 52
ff.
„Der Landkreis Stendal hat die im RdErl. Des
MI vom 23.06.2009 gegebenen Hinweise zur Darlegung und Begründung des
Bewertungsverfahrens für Anteile an verbundenen Unternehmen im Anhang der EÖB
nicht berücksichtigt.“
Der Landkreis weist in der Eröffnungsbilanz unter Anteile an verbundenen Unternehmen folgende Gesellschaften aus:
- ALS Dienstleistungsgesellschaft mit einem Anteil des Landkreises von 100 % (Wert laut Eröffnungsbilanz 521.983,85 EUR)
- Flugplatz Stendal-Borstel GmbH mit einem Anteil des Landkreises von 55 % (Wert laut Eröffnungsbilanz 14.060,52 EUR).
Der Landesrechnungshof bemängelt, dass der Anhang keine Begründung für die verwendete Eigenkapitalspiegelmethode enthält. Dies wird im Anhang mit dem Jahresabschluss 2017 nachgeholt werden.
Zu 5.3.2 „Beteiligungen“, S. 53 ff.
„Der Landesrechnungshof weist darauf hin, dass
die Unterposition „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auch für die
Unterposition „Beteiligungen“ zutreffend ist.“
Der Landkreis weist in der Eröffnungsbilanz unter Beteiligungen folgende Gesellschaften aus:
- Gesellschaft für Arbeitsförderung und Sanierung des Landkreises Stendal mbH mit einem Anteil des Landkreises von 48,64% (Wert 18.956,40 EUR)
- Innovations- und Gründerzentrum BIC Altmark GmbH mit einem Anteil von 46,00 % (Wert 11.500,00 EUR).
Auch in diesen Fällen wird im Anhang zum Jahresabschluss 2017 entsprechend der Forderung des Landesrechnungshofes, die Begründung der Bewertungsverfahren nachgeholt werden.
„Der
Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis die Aufarbeitung und die
bilanzmäßige Darstellung seiner Mitgliedschaften in den Zweckverbänden.“
Auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 17.03.2014 und der Anmerkung des Landesrechnungshofes werden der Zweckverband Breitband sowie die Regionale Planungsgemeinschaft noch erfasst werden. Eine entsprechende Aktivierung von voraussichtlich 5,6 TEUR wird mit dem Jahresabschluss 2018 nachgeholt.
Zu 5.3.3 „Sondervermögen“, S. 54 ff.
„In Anbetracht des Umfangs des Stiftungsvermögens,
den jährlich durch den Landkreis aufzubringenden Arbeitsumfang bei der
Verwaltung des Vermögens und der Abgabe der Auflagen des Zuwendungsgebers vor
über 30 Jahren weist der Landesrechnungshof den Landkreis Stendal darauf hin,
dass der Landkreis das Stiftungsvermögen in Sinne des Verwendungszweckes
verwenden bzw. verbrauchen könnte. Hierzu wäre es erforderlich, dass der
Kreistag einen Beschluss über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung
bzw. den Verbrauch des Stiftungsvermögens fasst. Möglich wäre auch eine
Zuführung des Stiftungsvermögens an das Kreismuseum, wenn dieses Vermögen im
Sinne der Satzung der Stiftung festgelegten Zweckes eingesetzt wird.“
Der Hinweis des Landesrechnungshofes wird zur Kenntnis genommen. Der Landkreis wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Varianten rechtlich prüfen lassen.
Zu 6.1.1 „Allgemeines“, S. 57 ff.
„Der
Landesrechnungshof hält die vereinfachte Vorgehensweise des Landkreises Stendal
gemäß Forderungsübersicht bei der Bewertung der Forderungen für die Eröffnungsbilanz
für nicht sachgerecht. Aus den in vorhergehenden kommunalen Prüfungen
erworbenen Erfahrungen zur Handlungsweise von pauschalen Wertberichtigungen
empfiehlt er dem Landkreis pauschale Wertberichtigungen mindestens gestaffelt
nach der Restlaufzeit bis 1 Jahr, von 1 bis 5 Jahren und älter als 5 Jahren
(nach amtlichem Muster) vorzunehmen. Ferner ist die Werthaltigkeit bestimmter
Forderungsarten, wie öffentlich-rechtliche Forderungen, zu berücksichtigen.“
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht und im Hinblick auf den hohen Forderungsbestand und der Erfahrungen des Landkreises hinsichtlich der Forderungsausfälle eine Forderungsinventur durchgeführt und alle bekannten Forderungen nach dem Vollständigkeitsprinzip erfasst. Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz älter als zwei Jahre waren, sind zum 01.01.2013 aus Vorsichtsprinzip zu 100 % wertberichtigt worden.
Für Forderungsbewertungen nach dem 01.01.2013 wurde mit dem
Bilanzierungsleitfaden des Landkreises festgelegt, dass zum jeweiligen Bewertungsstichtag
(31.12. d.J.) alle fällig gewordenen Forderungen, die nicht bereits einzeln
bewertet wurden, nach folgenden Maßstäben pauschal bewertet werden:
Höhe der Forderung |
Alter
der Forderung |
Wertberichtigung |
|
|
|
|
|
unter 250 € |
unter
1 Jahr überfällig |
0 |
v.H. |
|
ab 1
Jahr überfällig |
100 |
v.H. |
|
|
|
|
ab 250 € |
ab 1
Jahr überfällig |
20 |
v.H. |
|
ab 2
Jahren überfällig |
40 |
v.H. |
|
ab 3
Jahren überfällig |
60 |
v.H. |
|
ab 4
Jahren überfällig |
80 |
v.H. |
|
ab 5
Jahren überfällig |
100 |
v.H. |
Diese vom Landkreis bereits angewandte Regelung zur Forderungsbewertung entspricht der vom Landesrechnungshof geforderten Staffelung.
Zu 6.1.2 „Öffentlich-rechtliche Forderungen“, S. 59
ff.
„Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die
Nachweise der Wertberichtigungen und die Berechnungen Mängel in der
Dokumentation aufweisen. Pauschale Wertberichtigungen i. H. v. 200.000 Euro im
Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen sind weder im Anhang noch in den
vorgelegten Unterlagen zur EÖB ausreichend erläutert.“
Der Landkreis wird die Dokumentation verbessern.
„Der
Landesrechnungshof bittet um Mitteilung, ob die Forderungen aus den Sozialdarlehen für die EÖB mittlerweile überarbeitet
wurden und in die folgenden Jahresabschlüsse korrekt eingegangen sind.“
Bei den Altfällen handelt es sich überwiegend um Sozialdarlehen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz, die im Jahr 2005 von den Verwaltungsgemeinschaften an den Landkreis im Zuge der Aufgabenübertragung übergeben wurden. Eine Inventur der Sozialdarlehen mit der Prüfung auf Werthaltigkeit wurde mittlerweile abgeschlossen. Sofern Forderungen buchhalterisch noch nicht aktiviert wurden, erfolgte eine Erfassung im folgenden Jahresabschluss.
Alte und neu gewährte Sozialdarlehen werden fortlaufend hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit und Rückzahlung überwacht. Dies erfolgt durch das Fachamt mithilfe einer ständig zu aktualisierenden Forderungsaufstellung. In dieser werden Name und Anschrift des Schuldners, Datum des Bescheides, Rechtsgrundlage, Darlehenshöhe und Stand der Rückzahlung aufgeführt.
Zu 6.1.3 „Privatrechtliche Forderungen“, S. 61 ff.
„Der Landesrechnungshof sieht Handlungsbedarf
für eine ausführlichere Begründung.“
Der Landkreis wird die Dokumentation von Wertberichtigungen weiter verbessern.
Zu 8. „Sonderposten“, S. 64 ff.
„Der Landesrechnungshof erachtet die
Passivierung von pauschalen Sonderposten für den Zeitraum vor der Erstellung
der EÖB als erforderlich, um die Vermögens- und Schuldenlage entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen darzustellen.“
Der Empfehlung des Landesrechnungshofes, für erhaltene Zuwendungen für
Investitionen nach dem FAG, IFG u.ä. aus den Jahresrechnungen 1991 bis zum
Stichtag der Eröffnungsbilanz pauschale Sonderposten entsprechend des Erlasses
vom 20. Dezember 2013 des Ministerium des Innern zu bilden, wird gefolgt.
Der Landkreis wird ein eigenes Verfahren zur
Passivierung entwickeln, um Investitionen Dritter bei der Ermittlung
rauszurechnen, da diese zwar über die genannten Investitionszuweisungen
finanziert wurden, das Anlagevermögen des Landkreises jedoch unberührt blieb. Entsprechende
Korrekturen werden aufgrund der umfangreichen und zeitintensiven Analyse der
kameralen Jahre erst mit dem Jahresabschluss 2018 durchgeführt werden können.
Es wird die Bildung eines pauschalen Sonderpostens zu Lasten des Eigenkapitals
im siebenstelligen Bereich erwartet. In Folgejahren werden sich jedoch Erträge
aus der Auflösung ergeben.
Zu 10. „Verbindlichkeiten“, S. 66 ff.
„Der Landkreis hat in der EÖB die vom Land
übernommene Tilgung für die aufgenommenen KommInvest-Darlehen nicht vollständig
dargestellt.“
Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wird gefolgt. Es werden
entsprechend des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 13. Januar 2009
Sonderposten gebildet für die seitens des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2002 im
Rahmen eines Investitionsprogramms für die Laufzeit von zehn Jahren zins- und
zum Teil tilgungsfrei gewährte Darlehen (KommInvest-Darlehen) gewährt wurden. Entsprechende
Korrekturen der Eröffnungsbilanz (zum 01.01.2013) voraussichtlich in Höhe von
11 TEUR erfolgen mit dem Jahresabschluss 2018.
Zu 11. „Rechnungsabgrenzungsposten“, S. 67 ff.
„Die Dokumentation zu beiden
Rechnungsabgrenzungsposten hätte der Landkreis nach Ansicht des
Landesrechnungshofes ausführlicher belegen müssen.“
Den Hinweis zur Dokumentation der gebildeten aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten nimmt der Landkreis Stendal zur Kenntnis.
Zu 12. „Grundstücke mit dem Grundbucheintrag „Eigentum
des Volkes““, S. 68 ff.
„Der Landesrechnungshof ist der Auffassung,
dass Grundstücke, für die ein Grundbucheintrag „Eigentum des Volkes“ besteht,
grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Landkreises darstellen. Sie sind
auf Grundlage des Vollständigkeitsgebotes in der EÖB des Landkreises Stendals
zu bilanzieren. Für die Grundstücke mit dem Grundbucheintrag „Eigentum des
Volkes“, die nicht wirtschaftlich dem Landkreis zuzuordnen sind und für die der
Landkreis die Sicherungspflichten trägt, erachtet der Landesrechnungshof die
abschließende Zuordnung nach VZOG für erforderlich.“
Der Landkreis Stendal
folgt der Auffassung und hat eine
entsprechende Regelung mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung
(Bewertungsrichtlinie) getroffen.
Anlagenverzeichnis:
Bericht des Landesrechnungshofes vom 28.05.2018 über die überörtliche Prüfung im Landkreis Stendal mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“