Betreff
Stellungnahme des Landkreises Stendal zur überörtlichen Prüfung des Landkreises Stendal mit dem Schwerpunkt "Prüfung der Eröffnungsbilanz"
Vorlage
558/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die anliegende Stellungnahme des Landkreises Stendal zur überörtlichen Prüfung des Landkreises Stendal mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“


Sachverhalt:

Der Landesrechnungshof führte die örtlichen Erhebungen vom 12.09. bis 10.11.2016 (mit Unterbrechungen) und damit im Anschluss des Eröffnungsgespräches am 30.08.2016 durch. Der Bericht des Landesrechnungshofes datiert auf den 28.05.2018, ging dem Landkreis Stendal am 29.05.2018 zu.

Zu den einzelnen Feststellungen wird wie folgt Stellung genommen:

Zu 4. „Feststellungen zum Umstellungsprozess von der Kameralistik zum NKHR“, S. 8 ff.

„Aus Sicht des Landesrechnungshofes verlief der Umstellungsprozess auf das NKHR im Landkreis Stendal nicht optimal. Insbesondere zeigte die Projektarbeit Schwächen.“

Die ursprüngliche Projektarbeit mit der Einbindung relativ vieler Personen (drei Arbeitsgruppen und eine Lenkungsgruppe) hat sich nicht bewährt, da insbesondere die arbeits- und zeitaufwendige Erfassung und Bewertung des Anlagevermögens durch einen kleinen Kreis von Fachverantwortlichen aus dem Straßenbauamt, dem damaligen Regiebetrieb (jetzt Amt für Hochbau und Gebäudemanagement) und der Kämmerei unter Einbindung des Rechnungsprüfungsamtes umzusetzen war. Eine direkte Koordination der betroffenen Fachbereiche durch den damaligen 2. Beigeordneten führte im Gegensatz zur vorherigen Projektstruktur zur Effizienz- und Effektivitätssteigerung.    

„Um zu vermeiden, dass künftige Projekte von ähnlicher Bedeutung wie die Einführung des NKHR nicht systematisch ablaufen (Gesamtabschluss, Einführung einer neuen Software, Reorganisation der Kreisverwaltung, Erstellung und Umsetzung von Personalentwicklungsprojekten, Erstellung von Haushaltssicherungskonzepten o.ä.), empfiehlt der Landesrechnungshof, Projektarbeit in der Kreisverwaltung gezielt zu fördern. Bedienstete mit entsprechenden Kenntnissen sollen adäquat gefördert und qualifiziert werden.“

Projektarbeit soll zukünftig dann eingesetzt werden, wenn aufgrund des Umfangs mehrere Fachbereiche betroffen sind und der Einsatz als zweckdienlich erscheint. So wurde beispielsweise bereits für die Einführung der Elektronischen Rechnung eine Projektgruppe gebildet. 

Zu 4.1 „Festlegungen des Landkreises zur Erfassung und Bewertung“, S. 14 ff.

„Der Landkreis Stendal hat einen Entwurf für eine neue InventRL des Landkreises erstellt. Diese sollte der Landkreis in Anbetracht des festgestellten Überarbeitungsbedarfes vor der nächsten Inventur in Kraft setzen.“

Die Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde beachtet. Die Inventurrichtlinie wurde überarbeitet und mit Datum vom 16.11.2017 in Kraft gesetzt. Die  Inventur wurde im Dezember 2017 nach Inkrafttreten der Inventurrichtlinie begonnen.

„Der Landesrechnungshof sieht dringenden Handlungsbedarf für den Landkreis Stendal, eine BewertRL bzw. Bilanzierungsrichtlinie sowohl für die Erstellung der EÖB als auch für zukünftige Bilanzierungen umgehend durch den Kreistag beschließen zu lassen.“

Der Beschluss durch den Kreistag ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben. § 37 Abs. 2 der Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO) schreibt lediglich vor, dass konkrete Festlegungen zur Bewertung und zu Bewertungsvereinfachungsverfahren zu treffen sind. Diese Festlegungen wurden bereits mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie nach § 37 Abs. 2 KomHVO) getroffen und im Anhang zur jeweiligen Bilanz erläutert. Der Kreistag entscheidet mit den Beschlüssen zu den Bilanzen (Eröffnungsbilanz und Jahresabschlussbilanzen) auch über die Festlegungen zur Bewertung.  

Zu 4.2 „Einsatz von Finanzsoftware und Zertifizierung“, S. 17 ff.

„Der Landesrechnungshof erkennt die Bemühungen des Landkreises an, sich über eine geeignete Software für die Einführung des NKHR zu informieren. Dennoch kann er nicht nachvollziehen, warum keine Ausschreibung auf der Grundlage eines Pflichtenheftes erfolgt ist. Nur so können die Vor- und Nachteile von verschiedenen Angeboten, insbesondere ein Kostenvergleich für die Anschaffung und die Folgejahre, verglichen und gegeneinander abgewogen werden. Der Landesrechnungshof bittet für die Zukunft um Beachtung.“

Die Empfehlung des Landesrechnungshofes findet zukünftig Beachtung.

Zu 4.6 „Aufbewahrung von Bewertungsunterlagen“, S. 23 ff.

„Der Landesrechnungshof ist der Auffassung, dass die für die Erstellung der EÖB erarbeitete Dokumentation mindestens gleichwertig ist wie der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss und der Jahresbuchabschluss. Deshalb sollte diese in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 GemKVO Doppik ebenso dauernd aufbewahrt werden. Im Übrigen empfiehlt der Landesrechnungshof, Unterlagen für Gegenstände des Anlagevermögens mindestens für die festgelegten Nutzungsdauern aufzubewahren.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung zu Aufbewahrungsfristen wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.

Zu 4.7 „Bedeutung der Anlagenbuchhaltung“, S. 24 ff.

„Der Landesrechnungshof weist auf die besondere Bedeutung der Anlagenbuchhaltung im NKHR hin, insbesondere auf die Relevanz für die Erstellung der Jahresabschlüsse. Der Landkreis Stendal sollte sicherstellen, dass die Führung der Anlagenbuchhaltung auch bei einem eventuell längeren Ausfall dieser Mitarbeiterin gewährleistet werden kann.“

Die in der Kämmerei getroffene Vertretungsregelung hat sich bereits bewährt. Die Sachbearbeiterin Anlagenbuchhaltung wurde während ihrer bereits zweimaligen längeren Abwesenheit (Elternzeit) durch die Sachbearbeiterin Jahresabschluss vertreten.

Zu 5.2.1 „Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“, S. 25 ff.

Landwirtschaftliche Fläche „Heiligenfeld“ (WE 1090):

„Der Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis Stendal, die Unterlagen der WE 1090 in Form und Inhalt den Bewertungsunterlagen, die im Landkreis für Gebäude und Straßen vorliegen, anzupassen.“

Der Landkreis hat mit Jahresabschluss 2015 eine Korrektur vorgenommen und zusätzlich für „Heiligenfeld“ eine Grünfläche (644 m²)  aktiviert (ANL005929). Der Landesrechnungshof bemängelt, dass die Bewertungsunterlagen für die landwirtschaftliche Fläche „Heiligenfeld“ nicht entsprechend aktualisiert worden ist. Außerdem würde der Erfassungsbeleg keine Unterschrift enthalten. Entsprechend der Empfehlung durch den Landesrechnungshof wurden die Bewertungsakten mittlerweile überarbeitet und die Dokumentation aktualisiert.

Zu 5.2.2 „Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte“, S. 27 ff.

Winckelmann-Gymnasium Stendal (WE 1063):

„Der Landkreis hat bei der Bewertung trotz umfangreicher Sanierungsmaßnahmen sowohl beim Gebäudekomplex Haus A als auch beim Schulgebäude des Hauses B die nachträglichen AHK nicht in die Bewertung einbezogen. Der Landkreis hat die Bewertung der Gebäude des Komplexes A und B im Hinblick auf die nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu überarbeiten.“

Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Für das Winckelmann-Gymnasium wird der zum 01.01.2013 ermittelte Wert um nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten voraussichtlich um 2.369 TEUR erhöht. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt. 

Sekundarschule „Comenius“ (WE 1057):

„Die Bewertung der Gebäude der Sekundarschule „Comenius“ hat bei Kenntnis der Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. der nachträglichen AHK nach diesen zu erfolgen. Der Landesrechnungshof erachtet es als erforderlich, die Bewertung entsprechend zu überarbeiten.“

Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 632 TEUR erhöht werden. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.

Seniorenheim „Jenny Marx“ Stendal (WE 1085):

„Der Landesrechnungshof erachtet es als erforderlich, dass der Landkreis die Bewertung auf Grundlage der vorliegenden nachträglichen AHK überarbeitet. Ferner hält er es für notwendig, auch andere vorliegende Bewertungen unter Berücksichtigung dieser Hinweise zu überprüfen.“

Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 218 TEUR verringert werden (inkl. entsprechender Sonderposten). Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.

Im Übrigen wurden sämtliche Gebäudebewertungen hinsichtlich in Frage kommender nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten überprüft. Weitere Korrekturbedarfe haben sich daraus nicht ergeben.

                       

Landratsamt – Neubau (WE 1059):

„Bei der Bewertung des Neubaus wurden die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt. Der Landkreis sollte überprüfen, in wieweit diese auch bei der Bewertung von anderen bebauten Grundstücken nicht berücksichtigt wurden, und diese Bewertungen korrigieren.“

Der Empfehlung wird im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgekommen. Der zum 01.01.2013 im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Wert wird voraussichtlich um 376 TEUR erhöht werden. Abschreibungen für den Zeitraum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 werden im Zuge des Jahresabschlusses 2018 nachgeholt werden.  

„Der Landkreis sollte eine Bewertung der Objekte, welche mit einem Wert von 1 Euro bewertet wurden, überprüfen und ggf. korrigieren. Hierbei sind wesentliche Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten der letzten Jahre zu berücksichtigen.“

Der Empfehlung wurde bereits gefolgt. Nach eingehender Überprüfung der Objekte mit einem Wert von 1 Euro haben sich keine Änderungsbedarfe ergeben. 

„Der Landesrechnungshof verweist auf seine Ausführungen zur unterlassenen Aufnahme von abgeschriebenen Vermögensgegenständen mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in den Punkten 5.2.6 bzw. 5.2.7.“

Der Landkreis hat mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie nach § 37 Abs. 2 KomHVO) geregelt, dass bereits abgeschriebenes Vermögen mit einem Erinnerungswert von 1 Euro zu erfassen ist.

„Der Landesrechnungshof hält es für notwendig, dass der Landkreis diese Korrekturen zeitnah vornimmt.“

Die im Rahmen des Sachwertverfahrens zu verwendeten Korrekturfaktoren für das Bundesland (Faktor A) und für die Ortsgröße (Faktor B) wurden durch den Gutachterausschuss des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen seiner Grundstücksmarktberichte nach der Erstbewertung im Jahr 2011 geändert. Der Landkreis musste daher kurz vor Fertigstellung der Eröffnungsbilanz die Bewertung überarbeiten. Es wurde der Faktor A von 0,9 auf 1,0 und der Faktor B von 0,9 auf 0,95 geändert. Der Landesrechnungshof bemängelt, dass die Dokumentation nicht aktualisiert wurde. Diese wurde mittlerweile nachgeholt.      

„Der Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis, alle festgestellten Instandhaltungsmaßnahmen in einer Übersicht darzustellen. Diese Aufstellung sollte fortlaufend aktualisiert werden und kann zur Unterstützung bei der Haushaltsplanung herangezogen werden.“

Der Landkreis führt im Rahmen seines Immobilienkonzeptes eine Übersicht zu festgestellten Instandhaltungsmaßnahmen. Das Immobilienkonzept wurde bereits am 08.03.2018 dem Finanz-, Haushalts- und Liegenschaftsausschuss im Entwurf vorgestellt.

Zu 5.2.3 „Infrastrukturvermögen“, S. 38 ff.

 „Die Zuordnung der Abschnitte 1 und 14 der „Kreisstraße K 1070“ ohne entsprechende nachvollziehbare Begründung zu den Bauklassen IV und V erachtet der Landesrechnungshof für nicht sachgerecht.“

„Auf dieser Grundlage erachtet der Landesrechnungshof eine Zuordnung von Kreisstraßen zur Bauklasse IV und V und eine hieraus folgende Bewertung mit einem Ersatzwert i. H. v. 40 Euro bzw. 35 Euro für nicht zweckmäßig und vor dem Hintergrund des Bewertungsgrundsatzes der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bildes der Vermögenslage auch für nicht zulässig. Auf den zwischenzeitlich vorliegenden RdErl. Des MI vom 17.05.2015, Az. 32.2-10405/328, weist der Landesrechnungshof ausdrücklich hin. Des Weiteren weist der Landesrechnungshof darauf hin, dass der Landkreis ebenfalls den entsprechenden Abschnitt 3.2.3. „Infrastrukturvermögen“ im Entwurf der „Bilanzierungsrichtlinie“ vom 11.07.2016 zu korrigieren hat.“

Entsprechend der Empfehlung des Landesrechnungshofes und des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 2015 ändert der Landkreis die Straßenbewertung und ordnet Kreisstraßen der höheren Bauklasse III zu.

Das zum 01.01.2013 ermittelte Infrastrukturvermögen (inkl. Sonderposten) erhöht sich durch die Bauklassenänderung voraussichtlich um 5.244 TEUR.  Diese Werterhöhung sowie die für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2018 nachzuholenden Abschreibungen werden mit dem Jahresabschluss 2018 umgesetzt.

Der Leitfaden zur Bilanzerstellung des Landkreises Stendal wurde entsprechend überarbeitet.

„Der Landesrechnungshof erachtet es für erforderlich, dass der Pauschalsatz und dessen Anwendung im Ersatzverfahren für die Brückenbewertung nachvollziehbar, z. B. in der Bewertungsrichtlinie des Landkreises, begründet wird.“

Der Leitfaden zur Bilanzerstellung des Landkreises Stendal wurde entsprechend überarbeitet und die Ermittlung der Brückenpauschale dargelegt.

Zu 5.2.4 „Bauten auf fremden Grund und Boden“, S. 43 ff.

 „Der Landesrechnungshof hält eine Überarbeitung und Vervollständigung der Bewertungsunterlagen für erforderlich.“

Es wird die fehlende Begründung für die Bewertung von Naturschutzbeobachtungstürmen mit jeweils 1 Euro bemängelt. Es handelt sich hier um drei in den Jahren 1990 und 1994 aus Holz errichteten Türmen (Anschaffungs- und Herstellungskosten je ca. 14 TEUR). Der Abriss der Türme erfolgt gemäß vorliegenden Zuwendungsbescheid vom 01.03.2017 für Biossphärenreservatsverwaltung Mittelelbe in 2018.

Zu 5.2.5 „Kunstgegenstände und Kulturdenkmäler“, S. 44 ff.

 „Nach Ansicht des Landesrechnungshofes ist bei der Bewertung von Kunst- und Kulturgegenständen nach dem Versicherungswert eine einzelne Bewertung der Güter erforderlich. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine detaillierte Auflistung aller Sammlungsobjekte erforderlich und in die Dokumentation aufzunehmen. In dieser sind Nießbrauch und Restitutionsansprüche aufzunehmen. Der Landesrechnungshof hält es für erforderlich, die Erfassung aller Kunst- und Kulturgegenstände umgehend abzuschließen und die Bewertungsunterlagen zu ergänzen. Weiterhin hat der Landkreis zur Absicherung des Schenkungswertes die Bildung von Sonderposten bei Schenkungen oder erhaltenen Zuwendungen vorzunehmen.“

Eine Einzelbewertung von Kulturgegenständen erscheint bei der Verwendung eines pauschalen Versicherungswertes nicht sachgerecht. Der Landkreis wird die Bewertung von Kunst- und Kulturgegenständen über (pauschale) Versicherungswerte aus wirtschaftlichen Gründen beibehalten. Eine Einzelbewertung ist im Vergleich zum  Gesamtwert bei über 50.000 Gegenständen zu aufwändig und auch aufgrund fehlender Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie fehlender Vergleichswerte kaum zu realisieren.

Der Landkreis arbeitet kontinuierlich an der Erfassung sämtlicher Kunst- und Kulturgegenstände. 

„Der Landesrechnungshof erachtet eine u. U. fast jährliche Änderung des bilanzierten Wertes für die Kunst- und Kulturgegenstände entsprechend des Versicherungswertes als nicht sachgerecht. Da der Landkreis sich bei der Aktivierung der Kunst- und Kulturgegenstände zur Vereinfachung für einen Wert auf der Grundlage des Versicherungswertes in der EÖB festgelegt hat, sollte dieser bei nicht wesentlichen Abweichungen weiter beibehalten werden. Eine Wesentlichkeitsgrenze für neu erworbene Vermögensgegenstände und für Wertveränderungen sollte festgelegt werden.“

Der Landkreis hat mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz Antiquitäten und Kunstgegenstände in Höhe von 1.897 TEUR aktiviert.

Zukünftig erfolgt bei Veränderung der Versicherungssumme (z.B. wegen Bestands- und / oder Wertveränderungen) eine Anpassung des bilanziellen Wertes unter Beachtung einer Wesentlichkeitsgrenze. Der Landkreis hat dazu im Bilanzierungsleitfaden des Landkreises eine Grenze von 150 TEUR festgelegt. Sollten sich Versicherungswerte um mehr als 150 TEUR verändern, ist demnach die Bewertung anzupassen.

Zu 5.2.6 „Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge“, S. 47 ff.

 „Nach Ansicht des Landesrechnungshofes sind alle beweglichen Vermögensgegenstände mit einem Erinnerungswert von 1 Euro in der EÖB entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit aufzunehmen. Der Landkreis Stendal hat vor dem Bewertungsprozess keine eigene BewertRL erstellt und damit keine abweichenden Regelungen festgelegt. Der Landesrechnungshof verweist auf seine Ausführungen zur Erforderlichkeit einer eigenen BewertRL unter Pkt. 4.1.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.

Zu 5.2.7 „Betriebsvorrichtungen, Betriebs- und Geschäftsausstattung“, S. 48 ff.

 „Der Landesrechnungshof sieht eine Konkretisierung der Festlegung zur Aufnahme von Vermögensgegenständen mit einen Erinnerungswert von 1 Euro auch bei dieser Bilanzposition als erforderlich an und verweist auf seine Ausführungen unter Pkt. 5.2.6.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.

Zu 5.2.9 „Allgemeine Feststellungen zu den Bewertungsakten“, S. 49 ff.

 „Der Landesrechnungshof empfiehlt zur Verbesserung der Übersichtlichkeit die Erstellung eines entsprechenden Aktivierungsprotokolls. Dieses kann als Kopie in jede Bewertungsakte aufgenommen werden. Alternativ kann auch auf die erstellten Zusammenstellungen der Wertermittlung zurückgegriffen werden, sofern hierin alle erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Grundlage hierfür sollte eine Aktivierungsrichtlinie/Bilanzierungsrichtlinie sein, die u. a. alle Prozesse regelt, in welche die Anlagenbuchhaltung involviert ist.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wurde bereits gefolgt. Eine entsprechende Regelung wurde mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.

Zu 5.3.1 „Anteile an verbundenen Unternehmen“, S. 52 ff.

 „Der Landkreis Stendal hat die im RdErl. Des MI vom 23.06.2009 gegebenen Hinweise zur Darlegung und Begründung des Bewertungsverfahrens für Anteile an verbundenen Unternehmen im Anhang der EÖB nicht berücksichtigt.“

Der Landkreis weist in der Eröffnungsbilanz unter Anteile an verbundenen Unternehmen folgende Gesellschaften aus:

-       ALS Dienstleistungsgesellschaft mit einem Anteil des Landkreises von 100 % (Wert laut Eröffnungsbilanz 521.983,85 EUR)

-       Flugplatz Stendal-Borstel GmbH mit einem Anteil des Landkreises von 55 % (Wert laut Eröffnungsbilanz 14.060,52 EUR).

Der Landesrechnungshof bemängelt, dass der Anhang keine Begründung für die verwendete Eigenkapitalspiegelmethode enthält. Dies wird im Anhang mit dem Jahresabschluss 2017 nachgeholt werden.

Zu 5.3.2 „Beteiligungen“, S. 53 ff.

 „Der Landesrechnungshof weist darauf hin, dass die Unterposition „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auch für die Unterposition „Beteiligungen“ zutreffend ist.“

Der Landkreis weist in der Eröffnungsbilanz unter Beteiligungen folgende Gesellschaften aus:

-       Gesellschaft für Arbeitsförderung und Sanierung des Landkreises Stendal mbH mit einem Anteil des Landkreises von 48,64% (Wert 18.956,40 EUR)

-       Innovations- und Gründerzentrum BIC Altmark GmbH mit einem Anteil von 46,00 % (Wert 11.500,00 EUR).

Auch in diesen Fällen wird im Anhang zum Jahresabschluss 2017 entsprechend der Forderung des Landesrechnungshofes, die Begründung der Bewertungsverfahren nachgeholt werden.

„Der Landesrechnungshof empfiehlt dem Landkreis die Aufarbeitung und die bilanzmäßige Darstellung seiner Mitgliedschaften in den Zweckverbänden.“

Auf Grundlage des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 17.03.2014 und der Anmerkung des Landesrechnungshofes werden der Zweckverband Breitband sowie die Regionale Planungsgemeinschaft noch erfasst werden. Eine entsprechende Aktivierung von voraussichtlich 5,6 TEUR wird mit dem Jahresabschluss 2018 nachgeholt.   

Zu 5.3.3 „Sondervermögen“, S. 54 ff.

 „In Anbetracht des Umfangs des Stiftungsvermögens, den jährlich durch den Landkreis aufzubringenden Arbeitsumfang bei der Verwaltung des Vermögens und der Abgabe der Auflagen des Zuwendungsgebers vor über 30 Jahren weist der Landesrechnungshof den Landkreis Stendal darauf hin, dass der Landkreis das Stiftungsvermögen in Sinne des Verwendungszweckes verwenden bzw. verbrauchen könnte. Hierzu wäre es erforderlich, dass der Kreistag einen Beschluss über die Auflösung der Stiftung und die Verwendung bzw. den Verbrauch des Stiftungsvermögens fasst. Möglich wäre auch eine Zuführung des Stiftungsvermögens an das Kreismuseum, wenn dieses Vermögen im Sinne der Satzung der Stiftung festgelegten Zweckes eingesetzt wird.“

Der Hinweis des Landesrechnungshofes wird zur Kenntnis genommen. Der Landkreis wird die Umsetzung der vorgeschlagenen Varianten rechtlich prüfen lassen.

Zu 6.1.1 „Allgemeines“, S. 57 ff.

„Der Landesrechnungshof hält die vereinfachte Vorgehensweise des Landkreises Stendal gemäß Forderungsübersicht bei der Bewertung der Forderungen für die Eröffnungsbilanz für nicht sachgerecht. Aus den in vorhergehenden kommunalen Prüfungen erworbenen Erfahrungen zur Handlungsweise von pauschalen Wertberichtigungen empfiehlt er dem Landkreis pauschale Wertberichtigungen mindestens gestaffelt nach der Restlaufzeit bis 1 Jahr, von 1 bis 5 Jahren und älter als 5 Jahren (nach amtlichem Muster) vorzunehmen. Ferner ist die Werthaltigkeit bestimmter Forderungsarten, wie öffentlich-rechtliche Forderungen, zu berücksichtigen.“

Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz wurde nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht und im Hinblick auf den hohen Forderungsbestand und der Erfahrungen des Landkreises hinsichtlich der Forderungsausfälle eine Forderungsinventur durchgeführt und alle bekannten Forderungen nach dem Vollständigkeitsprinzip erfasst. Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz älter als zwei Jahre waren, sind zum 01.01.2013 aus Vorsichtsprinzip zu 100 % wertberichtigt worden.

Für Forderungsbewertungen nach dem 01.01.2013 wurde mit dem Bilanzierungsleitfaden des Landkreises festgelegt, dass zum jeweiligen Bewertungsstichtag (31.12. d.J.) alle fällig gewordenen Forderungen, die nicht bereits einzeln bewertet wurden, nach folgenden Maßstäben pauschal bewertet werden:

Höhe der Forderung

Alter der Forderung

Wertberichtigung

unter 250 

unter 1 Jahr überfällig

0

v.H.

ab 1 Jahr überfällig

100

v.H.

ab 250 

ab 1 Jahr überfällig

20

v.H.

ab 2 Jahren überfällig

40

v.H.

ab 3 Jahren überfällig

60

v.H.

ab 4 Jahren überfällig

80

v.H.

ab 5 Jahren überfällig

100

v.H.

Diese vom Landkreis bereits angewandte Regelung zur Forderungsbewertung entspricht der vom Landesrechnungshof geforderten Staffelung. 

Zu 6.1.2 „Öffentlich-rechtliche Forderungen“, S. 59 ff.

 „Der Landesrechnungshof stellte fest, dass die Nachweise der Wertberichtigungen und die Berechnungen Mängel in der Dokumentation aufweisen. Pauschale Wertberichtigungen i. H. v. 200.000 Euro im Bereich der öffentlich-rechtlichen Forderungen sind weder im Anhang noch in den vorgelegten Unterlagen zur EÖB ausreichend erläutert.“

Der Landkreis wird die Dokumentation verbessern.

„Der Landesrechnungshof bittet um Mitteilung, ob die Forderungen aus den  Sozialdarlehen für die EÖB mittlerweile überarbeitet wurden und in die folgenden Jahresabschlüsse korrekt eingegangen sind.“

Bei den Altfällen handelt es sich überwiegend um Sozialdarlehen nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz, die im Jahr 2005 von den Verwaltungsgemeinschaften an den Landkreis im Zuge der Aufgabenübertragung übergeben wurden. Eine Inventur der Sozialdarlehen mit der Prüfung auf Werthaltigkeit wurde mittlerweile abgeschlossen. Sofern Forderungen buchhalterisch noch nicht aktiviert wurden, erfolgte eine Erfassung im folgenden Jahresabschluss.

Alte und neu gewährte Sozialdarlehen werden fortlaufend hinsichtlich ihrer Werthaltigkeit und Rückzahlung überwacht. Dies erfolgt durch das Fachamt mithilfe einer ständig zu aktualisierenden Forderungsaufstellung. In dieser werden Name und Anschrift des Schuldners, Datum des Bescheides, Rechtsgrundlage, Darlehenshöhe und Stand der Rückzahlung aufgeführt.

Zu 6.1.3 „Privatrechtliche Forderungen“, S. 61 ff.

 „Der Landesrechnungshof sieht Handlungsbedarf für eine ausführlichere Begründung.“

Der Landkreis wird die Dokumentation von Wertberichtigungen weiter verbessern.   

Zu 8. „Sonderposten“, S. 64 ff.

 „Der Landesrechnungshof erachtet die Passivierung von pauschalen Sonderposten für den Zeitraum vor der Erstellung der EÖB als erforderlich, um die Vermögens- und Schuldenlage entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen darzustellen.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes, für erhaltene Zuwendungen für Investitionen nach dem FAG, IFG u.ä. aus den Jahresrechnungen 1991 bis zum Stichtag der Eröffnungsbilanz pauschale Sonderposten entsprechend des Erlasses vom 20. Dezember 2013 des Ministerium des Innern zu bilden, wird gefolgt.

Der Landkreis wird ein eigenes Verfahren zur Passivierung entwickeln, um Investitionen Dritter bei der Ermittlung rauszurechnen, da diese zwar über die genannten Investitionszuweisungen finanziert wurden, das Anlagevermögen des Landkreises jedoch unberührt blieb. Entsprechende Korrekturen werden aufgrund der umfangreichen und zeitintensiven Analyse der kameralen Jahre erst mit dem Jahresabschluss 2018 durchgeführt werden können. Es wird die Bildung eines pauschalen Sonderpostens zu Lasten des Eigenkapitals im siebenstelligen Bereich erwartet. In Folgejahren werden sich jedoch Erträge aus der Auflösung ergeben.

Zu 10. „Verbindlichkeiten“, S. 66 ff.

 „Der Landkreis hat in der EÖB die vom Land übernommene Tilgung für die aufgenommenen KommInvest-Darlehen nicht vollständig dargestellt.“

Der Empfehlung des Landesrechnungshofes wird gefolgt. Es werden entsprechend des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 13. Januar 2009 Sonderposten gebildet für die seitens des Landes Sachsen-Anhalt im Jahr 2002 im Rahmen eines Investitionsprogramms für die Laufzeit von zehn Jahren zins- und zum Teil tilgungsfrei gewährte Darlehen (KommInvest-Darlehen) gewährt wurden. Entsprechende Korrekturen der Eröffnungsbilanz (zum 01.01.2013) voraussichtlich in Höhe von 11 TEUR erfolgen mit dem Jahresabschluss 2018.

Zu 11. „Rechnungsabgrenzungsposten“, S. 67 ff.

 „Die Dokumentation zu beiden Rechnungsabgrenzungsposten hätte der Landkreis nach Ansicht des Landesrechnungshofes ausführlicher belegen müssen.“

Den Hinweis zur Dokumentation der gebildeten aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten nimmt der Landkreis Stendal zur Kenntnis.

Zu 12. „Grundstücke mit dem Grundbucheintrag „Eigentum des Volkes““, S. 68 ff.

 „Der Landesrechnungshof ist der Auffassung, dass Grundstücke, für die ein Grundbucheintrag „Eigentum des Volkes“ besteht, grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Landkreises darstellen. Sie sind auf Grundlage des Vollständigkeitsgebotes in der EÖB des Landkreises Stendals zu bilanzieren. Für die Grundstücke mit dem Grundbucheintrag „Eigentum des Volkes“, die nicht wirtschaftlich dem Landkreis zuzuordnen sind und für die der Landkreis die Sicherungspflichten trägt, erachtet der Landesrechnungshof die abschließende Zuordnung nach VZOG für erforderlich.“

Der Landkreis Stendal folgt der Auffassung und hat eine entsprechende Regelung mit dem Leitfaden zur Bilanzerstellung (Bewertungsrichtlinie) getroffen.


Anlagenverzeichnis:

Bericht des Landesrechnungshofes vom 28.05.2018 über die überörtliche Prüfung im Landkreis Stendal mit dem Schwerpunkt „Prüfung der Eröffnungsbilanz“