Beschlussvorschlag:
Der Kreistag tritt der Auflage der Aufsichtsbehörde des Landesverwaltungsamtes bei, dass die Verpflichtungsermächtigungen nur in Anspruch genommen werden dürfen, wenn Zweckbindungsvermerke gemäß § 17 Abs. 1 GmHVO im Haushaltsplan eingerichtet werden, die sicherstellen, dass die Verpflichtungsermächtigungen erst eingegangen werden dürfen, wenn die entsprechenden Zuwendungsbescheide mit einem Fördersatz von mindestens 80 v. H. vorliegen.
Sachverhalt:
Mit Datum vom 29.01.2009 traf das Landesverwaltungsamt Halle unter Punkt 4 der Genehmigungsverfügung die kommunalaufsichtliche Entscheidung:
„Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG kann die Genehmigung des Gesamtbetrages der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach pflichtgemäßen Ermessen mit einer aufschiebenden Bedingung verbunden werden.
Die Bedingung bezieht sich auf die Finanzierung der Investitionsausgaben für die Sekundarschulen in Havelberg und Osterburg sowie die Brückenbaumaßnahme Wahrenberg und die Straßenbaumaßnahme Ortsdurchfahrt Schönwalde im Rahmen der Schul- bzw. Straßenbauförderung.
Der im Haushaltsplan angebrachte Haushaltsvermerk reicht allerdings als Sperrvermerk im Sinne von § 46 Nr. 11 i. V. m § 17 GmHVO nicht zur Zweckbindung von Einnahmen aus.
Unter Beachtung des Haushaltsgrundsatzes der Klarheit und Wahrheit sind die Zweckbindungsvermerke gemäß § 15 GemHVO i. V. m. § 17 GemHVO zu konkretisieren. Da hierbei der Haushaltsplan verändert wird, bedarf es eines Änderungsbeschlusses des Kreistages.
Die aufschiebende Bedingung ist geeignet, weil sie der Sicherstellung dient, dass die Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Ausgaben, die im Folgejahr im Rahmen der Gesamtdeckung mit einer Kreditaufnahme verbunden sein können, erst eingegangen werden können, wenn für die Maßnahmen der jeweilige Bewilligungsbescheid über Fördermittel mit einem Fördersatz in Höhe von mindestens 80 v. H. vorliegt.“
Um die Genehmigung wirksam werden zu lassen, bedarf es der zustimmenden Erklärung des Landkreises Stendal. Diese kann der Landrat nur abgeben, wenn der Kreistag hierfür seine Zustimmung beschließt:
Deckungsvermerke für den Vermögenshaushalt 2009
Zweckbindung von Einnahmen (nach § 17 Abs.1 GemHVO)
- Bei folgenden Haushaltsstellen hinsichtlich der
Verpflichtungsermächtigungen werden die jeweiligen Einnahmen für
zweckgebunden zu den entsprechenden Ausgaben erklärt:
Einnahmen |
|
Ausgaben |
|
HH- Stelle |
Bezeichnung |
HH-Stelle |
Bezeichnung |
|
|
|
|
21203.36100 |
SKS „Am Weinberg“ Havelberg
– Fördermittel |
21203.94000 |
SKS Havelberg –
Baumaßnahmen |
21204.36100 |
SKS Osterburg -
Fördermittel |
21204.94000 |
SKS Osterburg –
Baumaßnahmen |
65000.36101 65000.36101 90000.36101 90000.36101 |
Straßenbau – Fördermittel
nach GVFG für Brückenbaumaßnahme Wahrenberg Straßenbau – Fördermittel
nach GVFG für Straßenbaumaßnahme K 1191, OD Schönwalde Investhilfe § 11a FAG –
Kofinanzierung für Brückenbaumaßnahme Wahrenberg Investhilfe § 11a FAG – Kofinanzierung für Straßenbaumaßnahme K
1191, OD Schönwalde |
65000.96111 65000.96112 65000.96111 65000.96112 |
Brücke Wahrenberg K 1191, OD Schönwalde Brücke Wahrenberg K 1191, OD Schönwalde |
Eine Inanspruchnahme der Ausgabehaushaltsmittel darf erst nach Vorliegen eines bestandskräftigen Bewilligungsbescheides durch den Zuwendungsgeber mit einem Fördersatz von mind. 80 v.H. erfolgen.
2. In
allen anderen Fällen werden die Einnahmen der Gruppierungen 360,361,362
(Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionsmaßnahmen ) der Unterabschnitte des
Vermögenshaushaltes für zweckgebunden zu den Ausgaben des jeweiligen
Unterabschnittes erklärt.
Gegenseitige
Deckungsfähigkeit (nach § 18 GemHVO)
Die Ausgabeansätze folgender
Unterabschnitte werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
91000 Gruppe 97
– Tilgungsleistungen
Anlagenverzeichnis: