Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 7 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zu den
Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 das Wahlgebiet des Landkreises Stendal in drei
Wahlbereiche einzuteilen.
Die Abgrenzung der Wahlbereiche wird wie folgt festgelegt:
Wahlbereich
I |
39.822 |
Hansestadt Stendal |
39.822 EW |
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Einwohner |
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Hansestadt Stendal |
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Wahlbereich
II |
37.081 |
Stadt Bismark
(Altmark) |
8.377 EW |
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Einwohner |
Hansestadt
Osterburg (Altmark) |
9.856 EW |
Osterburg-Bismark |
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VerbGem Seehausen
(Altmark) |
9.934 EW |
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VerbGem
Arneburg-Goldbeck |
8.914 EW |
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Wahlbereich
III |
36.283 |
Hansestadt Havelberg |
6.567 EW |
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Einwohner |
VerbGem
Elbe-Havel-Land |
8.532 EW |
Elbe-Havel-Tanger |
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Stadt Tangerhütte |
10.814 EW |
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Stadt Tangermünde |
10.370 EW |
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Dr. Denis Gruber
Sachverhalt:
Grundlage der Wahlbereichseinteilung bildet der § 2 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 KWG LSA. Die gesetzlich
festgelegte Einwohnerzahl entsprechend § 158 Kommunalverfassungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die statistische Einwohnerzahl des
Landkreises vom 31.12.2017. Die Einwohnerzahl des Landkreises betrug zum
31.12.2017, 113.186 Einwohner.
Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt
entsprechend § 37 Abs. 3 KVG LSA in Landkreisen bis zu 150.000 Einwohnern 48.
Ziel des
Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen in aufgrund ihrer
Größe unübersichtlichen kommunalen Strukturen, zu einer regionalen
Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares
Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist nämlich, dass einerseits jeder
Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und
anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das
gesamte Wahlgebiet besitzen.
Angesichts dessen, dass Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und
Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die
spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der
Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine
inhaltliche Bedeutung zu.
Aus den vorgenannten Gründen sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche
die örtlichen Verhältnisse und möglichst die Grenzen der Gemeinden und
Verbandsgemeinden zu berücksichtigen. Die Wahlbereiche können nach dem Wortlaut
des Gesetzes zwar unterschiedlich groß sein, jedoch ist dabei zu beachten, dass
die jeweiligen Zuschnitte nicht zu stark voneinander abweichen. Nach § 21 Abs.
4 Satz 3 KWG LSA wird bei der Ermittlung der auf einem Wahlvorschlag zu
benennenden Bewerber nicht auf die Größe eines einzelnen Wahlbereiches abgestellt.
Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber wird
vielmehr pauschal dadurch festgestellt, dass die Zahl der insgesamt zu
wählenden Vertreter durch die Anzahl der Wahlbereiche geteilt und die sich
daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird. Dieses Berechnungsverfahren kann
dazu führen, dass die Höchstzahl der Bewerber auf Wahlvorschlägen in einem
überdurchschnittlich großen Wahlbereich geringer ist, als es der Größe dieses
Wahlbereiches im Verhältnis zur Größe der übrigen (kleineren) Wahlbereichen entspricht.
Anderseits könne in überdurchschnittlich kleinen Wahlbereichen Bewerber,
insbesondere Einzelbewerber und Wählergruppen, die nur in einem Wahlbereich
einen Wahlvorschlag einreichen, durch extreme Größenunterschiede der
Wahlbereiche benachteiligt werden, indem ihre Erfolgsaussichten angesichts der
geringeren potentiellen Wählerzahl beeinträchtigt werden kann. Dies könnte in
Einzelfällen den Erfolgswert der Wählerstimme und damit den Grundsatz der „gleichen“
Wahl verletzen.
Aus diesem Grund sieht das KWG LSA vor, dass die Einwohnerzahl eines
jeden Wahlbereichs nicht um mehr als 25 v.H. nach oben oder unten von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Waldgebiets abweichen
soll.
Um den oben genannten Gesichtspunkten gerecht zu werden, soll der
Landkreis wie bei der Kommunalwahl 2014 in drei Wahlbereiche eingeteilt werden.
Dabei werden, neben den Grenzen der Einheitsgemeinden, auch die der
Verbandsgemeinden berücksichtigt.
Berechnung der Einteilung:
Einwohnerzahl |
= |
113.186 |
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durchschnittliche
EZ bei drei Wahlbereichen |
= |
37.728 |
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25 % von der durchschnittlichen EZ |
= |
9.432 |
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Obergrenze je Wahlbereich |
=durchschnittliche
Einwohnerzahl + 25 % |
47.160 |
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Untergrenze je Wahlbezirk |
=durchschnittliche
Einwohnerzahl ./. 25 % |
28.296 |
Anlagenverzeichnis:
Karte - Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 26.05.2019