Betreff
Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 26.05.2019
Vorlage
563/2018
Aktenzeichen
563/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 das Wahlgebiet des Landkreises Stendal in drei Wahlbereiche einzuteilen.

Die Abgrenzung der Wahlbereiche wird wie folgt festgelegt:

 

Wahlbereich I

39.822

Hansestadt Stendal

39.822 EW

Einwohner

Hansestadt Stendal

Wahlbereich II

37.081

Stadt Bismark (Altmark)

8.377 EW

Einwohner

Hansestadt Osterburg (Altmark)

9.856 EW

Osterburg-Bismark

VerbGem Seehausen (Altmark)

9.934 EW

VerbGem Arneburg-Goldbeck

8.914 EW

Wahlbereich III

36.283

Hansestadt Havelberg

6.567 EW

Einwohner

VerbGem Elbe-Havel-Land

8.532 EW

Elbe-Havel-Tanger

Stadt Tangerhütte

10.814 EW

Stadt Tangermünde

10.370 EW

Dr. Denis Gruber


Sachverhalt:

Grundlage der Wahlbereichseinteilung bildet der § 2 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 KWG LSA. Die gesetzlich festgelegte Einwohnerzahl entsprechend § 158 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die statistische Einwohnerzahl des Landkreises vom 31.12.2017. Die Einwohnerzahl des Landkreises betrug zum 31.12.2017, 113.186 Einwohner.

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt entsprechend § 37 Abs. 3 KVG LSA in Landkreisen bis zu 150.000 Einwohnern 48.

Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen in aufgrund ihrer Größe unübersichtlichen kommunalen Strukturen, zu einer regionalen Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist nämlich, dass einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen.

Angesichts dessen, dass Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.

Aus den vorgenannten Gründen sind bei der Abgrenzung der Wahlbereiche die örtlichen Verhältnisse und möglichst die Grenzen der Gemeinden und Verbandsgemeinden zu berücksichtigen. Die Wahlbereiche können nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar unterschiedlich groß sein, jedoch ist dabei zu beachten, dass die jeweiligen Zuschnitte nicht zu stark voneinander abweichen. Nach § 21 Abs. 4 Satz 3 KWG LSA wird bei der Ermittlung der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber nicht auf die Größe eines einzelnen Wahlbereiches abgestellt. Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber wird vielmehr pauschal dadurch festgestellt, dass die Zahl der insgesamt zu wählenden Vertreter durch die Anzahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird. Dieses Berechnungsverfahren kann dazu führen, dass die Höchstzahl der Bewerber auf Wahlvorschlägen in einem überdurchschnittlich großen Wahlbereich geringer ist, als es der Größe dieses Wahlbereiches im Verhältnis zur Größe der übrigen (kleineren) Wahlbereichen entspricht. Anderseits könne in überdurchschnittlich kleinen Wahlbereichen Bewerber, insbesondere Einzelbewerber und Wählergruppen, die nur in einem Wahlbereich einen Wahlvorschlag einreichen, durch extreme Größenunterschiede der Wahlbereiche benachteiligt werden, indem ihre Erfolgsaussichten angesichts der geringeren potentiellen Wählerzahl beeinträchtigt werden kann. Dies könnte in Einzelfällen den Erfolgswert der Wählerstimme und damit den Grundsatz der „gleichen“ Wahl verletzen.

Aus diesem Grund sieht das KWG LSA vor, dass die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereichs nicht um mehr als 25 v.H. nach oben oder unten von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Waldgebiets abweichen soll.

Um den oben genannten Gesichtspunkten gerecht zu werden, soll der Landkreis wie bei der Kommunalwahl 2014 in drei Wahlbereiche eingeteilt werden. Dabei werden, neben den Grenzen der Einheitsgemeinden, auch die der Verbandsgemeinden berücksichtigt.

Berechnung der Einteilung:

Einwohnerzahl

=

113.186

durchschnittliche EZ bei drei Wahlbereichen

=

  37.728

25 % von der durchschnittlichen EZ

=

9.432

Obergrenze je Wahlbereich

=durchschnittliche Einwohnerzahl      + 25 %

47.160

Untergrenze je Wahlbezirk

=durchschnittliche Einwohnerzahl  ./. 25 %

28.296


Anlagenverzeichnis:

Karte - Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 26.05.2019