Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 33 Abs. 3 Nr. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der jetzt gültigen Fassung und des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung vom 5. August 2002, geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.Juni 2005 (GVBl. LSA Nr. 37/2005) und dem Runderlass des MI vom 17.12.2008-31.21-10041 (MBl. LSA Nr. 47/2008) Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister die 1. Änderungsatzung.
Sachverhalt:
Im Bezugserlass des Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 1.12.2004 (MBl. LSA S. 666) waren die Zugführer der Katastrophenschutzeinheiten des Landkreises bisher nicht berücksichtigt.
Im Runderlass des MI vom 17.12.2008-31.21-10041 sind die Zugführer der Katastrophenschutzeinheiten im Teil 2, 6. Mitglied der Feuerwehr und der Katastrophenschutzeinheit jetzt erfasst.
Der durchschnittliche Aufwand der Zugführer der Landeskatastrophenschutzeinheiten, deren Träger die Hilfsorganisationen sind, ist vergleichsweise der selbe Aufwand wie der der Führer der Einheiten für besondere Einsätze – Feuerwehrbereitschaft.
Die ehrenamtlichen Helfer des Katastrophenschutzes kommen aus den Orten des gesamten Landkreises, und dadurch entsteht ein großer Organisationsaufwand für den ehrenamtlichen Zugführer in Fragen der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung und Einsatzübungen. Hinzu kommen Organisationsaufgaben zur Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen an der BKS Heyrothsberge und den Landesschulen der Organisationen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten des Vorhabens für
den Landkreis |
Jährliche Folgekosten |
Mittel bereits veranschlagt |
Deckungsvorschlag |
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Ja |
Nein |
im Budget 32.02 möglich |
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1800,00 |
EUR |
1800,00 |
EUR |
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HH-Stelle: 14000-14100 |
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Falls § 18 DA
Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei |
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Zusätzliche Anmerkungen: |
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Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: 1. Änderungssatzung
Anlage 2: Gesetztestext