Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des Landkreises
Stendal beschließt aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziffer 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der derzeit
geltenden Fassung und § 7 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (GVBl. LSA S. 76, 80), die Änderung des
Rettungsdienstbereichsplanes zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung
in jedem Rettungsdienstbereich.
Sachverhalt:
Am 13.09.2018 hat
der Kreistag die Neufassung des Rettungsdienstbereichsplanes des Landkreis
Stendal auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014
(GVBI: LSA S. 288) und § 7 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(RettDG LSA) vom 28.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624), mehrfach geändert durch
Gesetz vom 26.10.2017 (GVBl. LSA S. 197) zur Gewährleistung der
flächendeckenden Versorgung in jedem Rettungsdienstbereich beschlossen.
Der
Rettungsdienstbereichsplan als Satzung unterliegt einer kontinuierlichen
Fortschreibung, die den wirtschaftlichen und effektiven Gesichtspunkten zur
Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen
der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung gerecht wird.
Entsprechend
dieser Fortschreibung wird mitgeteilt, dass die Anlagen 1 und 3:
-
Anlage 1 –
Aktuelle Rettungswachen,
-
Anlage 3 –
Geplante Änderung der Rettungswachen
entsprechend der Einrichtung
provisorischer Rettungswachen (RW) zur Verbesserung der Hilfsfristen geändert
werden.
Die Änderungen
beziehen sich auf die Umsetzung der Anlage 3 des Rettungsdienstbereichsplanes
zu den geplanten Änderungen der Rettungswachen (RW).
Hierzu ist ein
Beschluss zur Änderung des Rettungsdienstbereichsplanes als Satzung aufgrund
der avisierten und geplanten Änderungen erforderlich.
Im Rahmen der
provisorischen Errichtung der Rettungswachen, welche nicht im finalen Objekt
eingerichtet werden, wird die Änderung mit einer Stufung realisiert. Im
vergangenen Zeitraum wurde bereits mittels einer geplanten Stufung eine
Verbesserung erzeugt. Es wurden die Stufen 1 ab dem 01.10.2018 und die Stufe 2
ab dem 01.06.2019 umgesetzt. Die Stufung mit den Stufen 3.1 ab 01.02.2020 für
die Rettungswache Klietz und Stufe 3.2 für die Rettungswache Iden ab 01.03.2020
sowie die Stufe 4 ab dem 01.09.2020 sind der Anlage 1 zu entnehmen. Dargestellt
sind u. a. auch die aktuelle Situation der Vorhaltung der Rettungsmittel und die
Anzahl der Rettungswachen.
Die Änderungen
sollen kurz und mittelfristig zu einer Verbesserung der Hilfsfristen führen.
Die Stufung der Änderung des Rettungsdienstbereichsplanes ist u. a. auf das zusätzlich fehlende Personal des Leistungserbringers zurückzuführen.
Anlagenverzeichnis:
Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan