Betreff
Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen - Umsetzung des § 23 KiFöG im Landkreis Stendal 2020 und 2021
Vorlage
238/2020
Aktenzeichen
238/2020
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt:

1.      Die Ergänzung der Auswahlkriterien (Auswertungsmatrix) und der Verfahrensgrundsätze als Grundlage für die zu treffenden Auswahlentscheidungen der zu fördernden Tageseinrichtungen (siehe Anlagen 1 und 2) wird bestätigt.

2.      Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren mit dem Ziel der Erstellung einer Prioritätenliste wie begonnen fortzusetzen und entsprechend der vorgegebenen Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung für die Förderung vorzunehmen.

3.      Die Förderentscheidungen sind durch die Verwaltung  ergänzend für das Jahr 2020 und ansonsten für 2021 zu treffen.

4.      Das Ergebnis ist dem Jugendhilfeausschuss zeitnah nach Entscheidung zur Kenntnis vorzulegen.


 

 

 

Sachverhalt:

I.

Mit der Änderung des Kinderförderungsgesetzes zum 01.01.2019 (GVBl. LSA 2018, 420)

wurde der “§ 23  Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen“ neu eingefügt.

Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 01.August 2019 die Jahrespersonalkosten für 100 pädagogische Fachkräfte  nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst zur Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, die die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Damit sollen individuelle Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Ziel der Förderung ist es, Tageseinrichtungen, die besonderen sozialen, pädagogischen oder anderweitigen besonderen Anforderungen unterliegen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die Mittel an geeignete Tageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Die örtlichen Träger können die Mittel des Landes um eigene Mittel ergänzen.

Über die Verwendung der Mittel gemäß § 23 KiFöG fasste der Jugendhilfeausschuss am 18.06.2019 einen Grundsatzbeschluss (DS 626/2019) und wurde am 10.09.2019 in einer Mitteilungsvorlage (DS 52/2019) über dessen Umsetzung informiert. Eine Ergänzung der Mittel durch Haushaltsmittel des Landkreises Stendal erfolgt nicht.

Mit Beschluss vom 18.06.2019 wurde festgelegt, dass die Förderentscheidungen für die Jahre 2019 und 2020 verbunden zu treffen sind.

Daher ist für das Jahr 2021 ein neuerlicher Beschluss zu fassen.

II.

Darüber hinaus werden nun zusätzliche Mittel des Bundes im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung („Gute-Kita-Gesetz“) bereit gestellt und somit weitere pädagogische Fachkräfte im Land Sachsen-Anhalt im Jahr 2020 gefördert.

Die für 2020 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 277.490,98 EUR wurden  nun ergänzt durch  Mittel in Höhe von 102.668,75 EUR, die dem Landkreis  durch Bescheid vom 12.08.2020 zugewiesen worden sind.

Die Förderung erfolgt zu denselben Bedingungen; lediglich um ein Auswahlkriterium ergänzt. So können die zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 1 KiFöG auch eingesetzt werden, um bei Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen, wenn die Verlängerung der Öffnungszeiten aus sozialen oder anderweitigen besonderen Gründen erforderlich ist.

Dieses zusätzliche Auswahlkriterium wurde auch in die Auswertungsmatrix (Anlage) aufgenommen.

III.

Auf Grund des bereits fortgeschrittenen Jahres und der sich für eine realisierbare Verwendung der Mittel extremen zeitlichen Enge war ein Abwarten bis zum Sitzungstermin des JHA nicht sinnvoll. Insofern sind die Träger der Einrichtungen bereits am 20.08.20 mit  Vorgriff bzw. mit Vorbehalt auf die zu erwartende Beschlusslage (insbes. hinsichtlich der zu beschließenden Ergänzung der Verfahrensgrundsätze) angeschrieben und aufgefordert worden, entsprechende Anträge zu stellen. Zielstellung ist trotz der zeitlichen Enge die zusätzlichen Mittel für 2020 möglichst noch einsetzen zu können.

Gleichzeitig sollen bereits die Anträge für 2021 gestellt werden, um möglichst frühzeitig Planungssicherheit für die Träger herstellen zu können.


Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

Die Zuweisungen an den Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im § 23 KiFöG dem Grunde nach  gesetzlich geregelt.

Die dem Landkreis für 2020 und 2021 durch das Land  zugewiesenen Mittel, die der Landkreis zweckgebunden einzusetzen hat.

Der Landkreis kann die Mittel um eigene Mittel ergänzen. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.

Insofern ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.

Es entstehen jedoch Verwaltungsvollzugskosten.


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Auswertungsmatrix

Anlage 2: Verfahren zur Umsetzung