Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt:
1.
Die
Ergänzung der Auswahlkriterien (Auswertungsmatrix) und der Verfahrensgrundsätze
als Grundlage für die zu treffenden Auswahlentscheidungen der zu fördernden
Tageseinrichtungen (siehe Anlagen 1 und 2) wird bestätigt.
2.
Die
Verwaltung wird beauftragt das Verfahren mit dem Ziel der Erstellung einer
Prioritätenliste wie begonnen fortzusetzen und entsprechend der vorgegebenen
Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung für die Förderung vorzunehmen.
3.
Die
Förderentscheidungen sind durch die Verwaltung
ergänzend für das Jahr 2020 und ansonsten für 2021 zu treffen.
4.
Das
Ergebnis ist dem Jugendhilfeausschuss zeitnah nach Entscheidung zur Kenntnis
vorzulegen.
Sachverhalt:
I.
Mit
der Änderung des Kinderförderungsgesetzes zum 01.01.2019 (GVBl. LSA 2018, 420)
wurde
der Ҥ 23 Tageseinrichtungen mit
besonderen Bedarfen“ neu eingefügt.
Das
Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seit dem
01.August 2019 die Jahrespersonalkosten für 100 pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend
dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst zur
Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung für
Kinder, die die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Damit sollen
individuelle Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt
werden. Ziel der Förderung ist es, Tageseinrichtungen, die besonderen sozialen, pädagogischen oder anderweitigen besonderen
Anforderungen unterliegen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die Mittel an geeignete
Tageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Die örtlichen Träger
können die Mittel des Landes um eigene Mittel ergänzen.
Über
die Verwendung der Mittel gemäß § 23 KiFöG fasste der Jugendhilfeausschuss am
18.06.2019 einen Grundsatzbeschluss (DS 626/2019) und wurde am 10.09.2019 in
einer Mitteilungsvorlage (DS 52/2019) über dessen Umsetzung informiert. Eine
Ergänzung der Mittel durch Haushaltsmittel des Landkreises Stendal erfolgt
nicht.
Mit
Beschluss vom 18.06.2019 wurde festgelegt, dass die Förderentscheidungen für
die Jahre 2019 und 2020 verbunden zu treffen sind.
Daher
ist für das Jahr 2021 ein neuerlicher Beschluss zu fassen.
II.
Darüber
hinaus werden nun zusätzliche Mittel des Bundes im Rahmen des Gesetzes zur
Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung („Gute-Kita-Gesetz“)
bereit gestellt und somit weitere pädagogische Fachkräfte im Land
Sachsen-Anhalt im Jahr 2020 gefördert.
Die
für 2020 zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von 277.490,98 EUR wurden nun ergänzt durch Mittel in Höhe von 102.668,75 EUR, die dem
Landkreis durch Bescheid vom 12.08.2020
zugewiesen worden sind.
Die
Förderung erfolgt zu denselben Bedingungen; lediglich um ein Auswahlkriterium
ergänzt. So können die zusätzlichen pädagogischen Fachkräfte nach § 23 Abs. 1
KiFöG auch eingesetzt werden, um bei Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen eine
Verlängerung der Öffnungszeiten zu ermöglichen, wenn die Verlängerung der
Öffnungszeiten aus sozialen oder anderweitigen besonderen Gründen erforderlich
ist.
Dieses
zusätzliche Auswahlkriterium wurde auch in die Auswertungsmatrix (Anlage)
aufgenommen.
III.
Auf
Grund des bereits fortgeschrittenen Jahres und der sich für eine realisierbare
Verwendung der Mittel extremen zeitlichen Enge war ein Abwarten bis zum
Sitzungstermin des JHA nicht sinnvoll. Insofern sind die Träger der
Einrichtungen bereits am 20.08.20 mit
Vorgriff bzw. mit Vorbehalt auf die zu erwartende Beschlusslage (insbes.
hinsichtlich der zu beschließenden Ergänzung der Verfahrensgrundsätze)
angeschrieben und aufgefordert worden, entsprechende Anträge zu stellen.
Zielstellung ist trotz der zeitlichen Enge die zusätzlichen Mittel für 2020
möglichst noch einsetzen zu können.
Gleichzeitig sollen bereits die Anträge für 2021 gestellt werden, um möglichst frühzeitig Planungssicherheit für die Träger herstellen zu können.
Finanzielle
Auswirkungen:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Die Zuweisungen an den
Landkreis als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind im § 23 KiFöG
dem Grunde nach gesetzlich geregelt.
Die dem Landkreis für
2020 und 2021 durch das Land
zugewiesenen Mittel, die der Landkreis zweckgebunden einzusetzen hat.
Der Landkreis kann die
Mittel um eigene Mittel ergänzen. Eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.
Insofern ergeben sich
keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt.
Es entstehen jedoch
Verwaltungsvollzugskosten.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Auswertungsmatrix
Anlage 2: Verfahren zur Umsetzung