Betreff
Beschluss über die Aufstellung und Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse des Landkreises Stendal für die Jahre 2019 und 2020
Vorlage
343/2021
Aktenzeichen
343/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.       Der Kreistag beschließt die Aufstellung und Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse für die Jahre 2019 und 2020. Für die Aufstellung aller verkürzten Jahresabschlüsse wird der Landkreis Stendal die im Runderlass zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15.10.2020 genannten Erleichterungen mit Buchstaben a, b und h in Anspruch nehmen. Für das Haushaltsjahr 2021 erfolgt die Erarbeitung und Prüfung des Jahresabschlusses in vollständiger Form.

2.       Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis Stendal

1.)    für das Jahr 2019 einen verkürzten Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 30.06.2021 vorlegt,

2.)    für das Jahr 2020 einen verkürzten Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 31.12.2021 vorlegt und

3.)   für das Haushaltsjahr 2021 einen vollständigen Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 30.06.2022 vorlegt.


Sachverhalt:

Der Landkreis Stendal hat zum 01.01.2013 vom kameralistischen auf das doppische Rechnungswesen umgestellt. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013 wurde vom Kreistag  in seiner Sitzung am 18.12.2014 (DS 085/2014) beschlossen.

Der Kreistag hat die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2013-2017 in seinen folgenden Sitzungen festgestellt und dem Landrat gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA Entlastung erteilt:

Jahr

Sitzungsdatum

Drucksachennummer (DS)

2013

01.09.2016

282/2016

2014

01.09.2016

283/2016

2015

12.10.2017

369/2017

2016

31.05.2018

513/2018

2017

13.12.2018

575/2018

Der Jahresabschluss 2018 wurde vollständig aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt im Juni 2019 übergeben.

Der Jahresabschluss 2019 befindet sich derzeit in der finalen Bearbeitung seitens der Kämmerei. Es müssen noch Restarbeiten hinsichtlich Anlagenbuchhaltung und Dokumentation durchgeführt werden. Die zeitliche Verzögerung ergab sich durch die vorübergehend nicht besetzte Stelle des Anlagenbuchhalters. Durch den noch abzubauenden Arbeitsrückstand  zeichnet sich bereits jetzt eine Verzögerung bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 durch die Kämmerei ab.

Um fehlende Jahresabschlüsse effizient und rechtskonform schnellstmöglich zu erstellen, hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem Runderlass vom 15.10.2020 Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse getroffen (siehe Anlage). Danach können folgende Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen im Anschluss der Eröffnungsbilanz genutzt werden:

a.       Körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre gemäß Inventurvereinfachung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO. Bei der Anwendung dieser Erleichterung hat die Inventur des ersten nachfolgenden, vollständigen und korrekt aufgestellten Jahresabschlusses besonders gründlich zu erfolgen.

b.      Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gem. § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf die körperliche Bestandsaufnahme. Wenn allerdings zwischenzeitlich Sachverhalte bekannt werden, die zu außerplanmäßigen Ab- oder Zuschreibungen führen, sind diese gleichwohl in den verkürzten Jahresabschlüssen zu berücksichtigen.

c.       Bildung  von Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 42 i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO unter Ausnahme mehrjährig aufzulösender Posten.

d.      Bildung und Buchung von Rückstellungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 i.V.m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO. Dies gilt jedoch nur für Rückstellungen, deren Inanspruchnahme innerhalb der Haushaltsjahre mit verkürzten Jahresabschlüssen fällt.

e.      Umgliederung von kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren gem. § 41 Abs. 3 KomHVO.

f.        Aufstellung der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gem. § 36 KomHVO für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastungen der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.

g.       Dokumentation von Teilrechnungen gem. § 45 KomHVO. Gleichwohl sind Teilrechnungen bei Bedarf auf Anforderung vorzulegen.

h.      Erstellung eines Anhangs gem. § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i.V.m. § 47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichtes gem. § 118 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 48 KomHVO. Die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen der Haushaltsjahre mit Erleichterungen sind im ersten nachfolgenden, vollständig korrekt aufgestellten Jahresabschluss zu dokumentieren. Alternativ kann für jeden verkürzten Jahresabschluss ein Anhang mit der Erläuterung der wesentlichen Posten und ein Rechenschaftsbericht mit der Darstellung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen und damit in komprimierter Form gesondert erstellt werden.

Für die Aufstellung und Prüfung der verkürzten Jahresabschlüsse 2019 und 2020 wird der Landkreis Stendal die vorgenannten Erleichterungen, mit Ausnahme der Buchstaben c, d, e, f und g in Anspruch nehmen.

Die Kämmerei  hat sich mit dem Rechnungsprüfungsamt zum Umfang notwendiger Dokumentationen und zeitlichen Abläufe bei der Aufstellung der  verkürzten Jahresabschlüsse verständigt. 

Umsetzungs- und Zeitplan für die verkürzten Jahresabschlüsse:

Jahresabschluss

Erstellung und Übergabe an das Rechnungsprüfungsamt bis spätestens

2019

30.06.2021

2020

31.12.2021

Der Jahresabschluss 2021 ist entsprechend des o.g. Erlasses vom 15.10.2020 vollständig und korrekt spätestens bis zum 30.06.2022 dem Rechnungsprüfungsamt zu übergeben.

Das Rechnungsprüfungsamt beabsichtigt die Prüfung der rückständigen Jahresabschlüsse nach Vorlage des Jahresabschlusses 2021 in 2022.


Anlagenverzeichnis:

Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.10.2020 über Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse