Beschlussvorschlag:
1. Der Kreistag beschließt die Aufstellung und Prüfung verkürzter
Jahresabschlüsse für die Jahre 2019 und 2020. Für die Aufstellung aller
verkürzten Jahresabschlüsse wird der Landkreis Stendal die im Runderlass zur
Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom
15.10.2020 genannten Erleichterungen mit Buchstaben a, b und h in Anspruch
nehmen. Für das Haushaltsjahr 2021 erfolgt die Erarbeitung und Prüfung des
Jahresabschlusses in vollständiger Form.
2. Der Kreistag beschließt, dass der Landkreis Stendal
1.)
für das Jahr 2019 einen verkürzten
Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 30.06.2021
vorlegt,
2.)
für das Jahr 2020 einen verkürzten
Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 31.12.2021
vorlegt und
3.) für das Haushaltsjahr 2021 einen vollständigen Jahresabschluss aufstellt und dem Rechnungsprüfungsamt spätestens am 30.06.2022 vorlegt.
Sachverhalt:
Der Landkreis Stendal hat zum 01.01.2013 vom kameralistischen auf
das doppische Rechnungswesen umgestellt. Die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2013
wurde vom Kreistag in seiner Sitzung am
18.12.2014 (DS 085/2014) beschlossen.
Der Kreistag hat die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2013-2017 in
seinen folgenden Sitzungen festgestellt und dem Landrat gem. § 120 Abs. 1 KVG
LSA Entlastung erteilt:
Jahr |
Sitzungsdatum |
Drucksachennummer
(DS) |
2013 |
01.09.2016 |
282/2016 |
2014 |
01.09.2016 |
283/2016 |
2015 |
12.10.2017 |
369/2017 |
2016 |
31.05.2018 |
513/2018 |
2017 |
13.12.2018 |
575/2018 |
Der Jahresabschluss 2018 wurde vollständig aufgestellt und dem
Rechnungsprüfungsamt im Juni 2019 übergeben.
Der Jahresabschluss 2019 befindet sich derzeit in der finalen
Bearbeitung seitens der Kämmerei. Es müssen noch Restarbeiten hinsichtlich
Anlagenbuchhaltung und Dokumentation durchgeführt werden. Die zeitliche
Verzögerung ergab sich durch die vorübergehend nicht besetzte Stelle des
Anlagenbuchhalters. Durch den noch abzubauenden Arbeitsrückstand zeichnet sich bereits jetzt eine Verzögerung
bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 durch die Kämmerei ab.
Um fehlende Jahresabschlüsse effizient und rechtskonform
schnellstmöglich zu erstellen, hat das Land Sachsen-Anhalt mit dem Runderlass
vom 15.10.2020 Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung
kommunaler Jahresabschlüsse getroffen (siehe Anlage). Danach können folgende
Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen im Anschluss der
Eröffnungsbilanz genutzt werden:
a. Körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre gemäß
Inventurvereinfachung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO. Bei der
Anwendung dieser Erleichterung hat die Inventur des ersten nachfolgenden,
vollständigen und korrekt aufgestellten Jahresabschlusses besonders gründlich
zu erfolgen.
b. Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gem. § 40 Abs. 3 KomHVO im
Zuge des Verzichts auf die körperliche Bestandsaufnahme. Wenn allerdings
zwischenzeitlich Sachverhalte bekannt werden, die zu außerplanmäßigen Ab- oder
Zuschreibungen führen, sind diese gleichwohl in den verkürzten
Jahresabschlüssen zu berücksichtigen.
c. Bildung von
Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 42 i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5
KomHVO unter Ausnahme mehrjährig aufzulösender Posten.
d. Bildung und Buchung von Rückstellungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis
6 i.V.m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO. Dies gilt jedoch nur für Rückstellungen,
deren Inanspruchnahme innerhalb der Haushaltsjahre mit verkürzten
Jahresabschlüssen fällt.
e. Umgliederung von kreditorischen Debitoren und debitorischen
Kreditoren gem. § 41 Abs. 3 KomHVO.
f.
Aufstellung der nicht bilanzierten
Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gem. § 36 KomHVO für die nicht
bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastungen der Haushaltsjahre bis 2020
darstellen.
g. Dokumentation von Teilrechnungen gem. § 45 KomHVO. Gleichwohl sind
Teilrechnungen bei Bedarf auf Anforderung vorzulegen.
h. Erstellung eines Anhangs gem. § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i.V.m. §
47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichtes gem. § 118 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. §
48 KomHVO. Die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen der
Haushaltsjahre mit Erleichterungen sind im ersten nachfolgenden, vollständig
korrekt aufgestellten Jahresabschluss zu dokumentieren. Alternativ kann für
jeden verkürzten Jahresabschluss ein Anhang mit der Erläuterung der
wesentlichen Posten und ein Rechenschaftsbericht mit der Darstellung der
wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen und damit in komprimierter
Form gesondert erstellt werden.
Für die Aufstellung und Prüfung der verkürzten Jahresabschlüsse
2019 und 2020 wird der Landkreis Stendal die vorgenannten Erleichterungen, mit
Ausnahme der Buchstaben c, d, e, f und g in Anspruch nehmen.
Die Kämmerei hat sich mit
dem Rechnungsprüfungsamt zum Umfang notwendiger Dokumentationen und zeitlichen
Abläufe bei der Aufstellung der
verkürzten Jahresabschlüsse verständigt.
Umsetzungs- und Zeitplan für die verkürzten Jahresabschlüsse:
Jahresabschluss
|
Erstellung und Übergabe an das
Rechnungsprüfungsamt bis spätestens |
2019 |
30.06.2021 |
2020 |
31.12.2021 |
Der Jahresabschluss 2021 ist entsprechend des o.g. Erlasses vom
15.10.2020 vollständig und korrekt spätestens bis zum 30.06.2022 dem
Rechnungsprüfungsamt zu übergeben.
Das Rechnungsprüfungsamt beabsichtigt die Prüfung der
rückständigen Jahresabschlüsse nach Vorlage des Jahresabschlusses 2021 in 2022.
Anlagenverzeichnis:
Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.10.2020 über Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse