Beschlussvorschlag:
Die mit Mail vom 20.01.2021 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn H. gegen den Landrat wird als unbegründet zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Mittels einer
Dienstaufsichtsbeschwerde wird persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers
gegenüber einem Bürger gerügt. Amtsträger sind Beamte bzw. Beamtinnen, Richter
bzw. Richterinnen oder Angestellte im Öffentlichen Dienst.
Der Grund für eine
Dienstaufsichtsbeschwerde besteht in der Verletzung der Dienstpflicht vonseiten
des Amtsträgers.
Beispiele für persönliches
Fehlverhalten sind beispielsweise handgreifliche Handlungen, diskriminierendes
Verhalten, beleidigende Äußerungen oder unhöfliches Auftreten.
Das Petitionsrecht, das in Artikel 17
Grundgesetz (GG) geregelt ist, bildet die Rechtsgrundlage der
Dienstaufsichtsbeschwerde. Gemäß diesem Artikel ist jede Person dazu
berechtigt, sich entweder einzeln oder gemeinschaftlich auf schriftlichem Weg
mittels Beschwerden oder einer Bitte an eine zuständige Stelle zu wenden.
Herr H. hat mit Mail vom 20.01.2021
beim Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt gegen den Landrat Patrick
Puhlmann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Diese wurde zuständigkeitshalber an
die Vorsitzende des Kreistages des Landkreises Stendal am 24.02.2021,
Posteingang 02.03.2021, zur Bearbeitung weitergereicht.
Der Landrat hat am 16.12.2020 eine
Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Mitarbeiter des
Landkreises als unbegründet abgewiesen. In seiner Beschwerde wendet sich Herr
H. gegen diese Entscheidung des Landrates und legt daher gegen den Landrat
selbst Dienstaufsichtsbeschwerde ein.
In
der Regel wird von den Beamten zu den Vorwürfen eine dienstliche Stellungnahme
eingeholt. Diese besitzt wegen der dienstlichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Erklärung die Beweiskraft einer eidesstattlichen Versicherung.
Mit Datum vom 04.03.2021 wurde der
Landrat aufgefordert zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 12.03.2021
teilt der Landrat mit, dass Herr Hamann mit Schreiben vom 03.12.2020,
Posteingang 09.12.2020, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des
Landkreises Stendal eingelegt hat.
Herr Hamann rügt in dieser Beschwerde,
dass keine der 4 Personen eine Mund-Nasenschutz-Maske bei einer
Vor-Ort-Besichtigung trug.
Das
Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes durch den Landrat ergab:
-
Mitarbeiter befanden sich zu keinem
Zeitpunkt in geschlossenen Räumlichkeiten
-
Mund-Nasenschutz gemäß 3. Verordnung
zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindVO nicht erforderlich
-
Anreise der Mitarbeiter erfolgte mit
drei PKW
-
Abstand wurde gewahrt (Bilddokument in
Akte)
Ein
persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiter/innen des Landkreises war nicht
gegeben. Somit wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 16.12.2020
als unbegründet zurückgewiesen.
Mit
Datum vom 20.12.2020 legte Herr H. gegen die Zurückweisung der
Dienstaufsichtsbeschwerde Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde
Herrn H. mitgeteilt, dass die Ablehnung
einer Dienstaufsichtsbeschwerde keinen Verwaltungsakt darstellt. Somit ist ein
Widerspruch nicht zulässig. Da Art. 17 GG keinen
Anspruch auf Abhilfe vorsieht, fehlt der Dienstaufsichtsbeschwerde das
vollstreckungsrechtliche Element, das einem echten Rechtsbehelf innewohnt.
Zudem ergab die nochmalige Sichtung
weiterhin kein persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiter.
Ein persönliches Fehlverhalten des Landrates, welche eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründen würde liegt nicht vor.
Anlagenverzeichnis:
- Dienstaufsichtsbeschwerde