Betreff
Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat
Vorlage
345/2021
Aktenzeichen
345/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die mit Mail vom 20.01.2021 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn H. gegen den Landrat wird als unbegründet zurückgewiesen.


Sachverhalt:

Mittels einer Dienstaufsichtsbeschwerde wird persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers gegenüber einem Bürger gerügt. Amtsträger sind Beamte bzw. Beamtinnen, Richter bzw. Richterinnen oder Angestellte im Öffentlichen Dienst.

Der Grund für eine Dienstaufsichtsbeschwerde besteht in der Verletzung der Dienstpflicht vonseiten des  Amtsträgers.

Beispiele für persönliches Fehlverhalten sind beispielsweise handgreifliche Handlungen, diskriminierendes Verhalten, beleidigende Äußerungen oder unhöfliches Auftreten.

Das Petitionsrecht, das in Artikel 17 Grundgesetz (GG) geregelt ist, bildet die Rechtsgrundlage der Dienstaufsichtsbeschwerde. Gemäß diesem Artikel ist jede Person dazu berechtigt, sich entweder einzeln oder gemeinschaftlich auf schriftlichem Weg mittels Beschwerden oder einer Bitte an eine zuständige Stelle zu wenden.

Herr H. hat mit Mail vom 20.01.2021 beim Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt gegen den Landrat Patrick Puhlmann eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.

Diese wurde zuständigkeitshalber an die Vorsitzende des Kreistages des Landkreises Stendal am 24.02.2021, Posteingang 02.03.2021, zur Bearbeitung weitergereicht.

Der Landrat hat am 16.12.2020 eine Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen Mitarbeiter des Landkreises als unbegründet abgewiesen. In seiner Beschwerde wendet sich Herr H. gegen diese Entscheidung des Landrates und legt daher gegen den Landrat selbst Dienstaufsichtsbeschwerde ein.

In der Regel wird von den Beamten zu den Vorwürfen eine dienstliche Stellungnahme eingeholt. Diese besitzt wegen der dienstlichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung die Beweiskraft einer eidesstattlichen Versicherung.

Mit Datum vom 04.03.2021 wurde der Landrat aufgefordert zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 12.03.2021 teilt der Landrat mit, dass Herr Hamann mit Schreiben vom 03.12.2020, Posteingang 09.12.2020, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter des Landkreises Stendal eingelegt hat.

Herr Hamann rügt in dieser Beschwerde, dass keine der 4 Personen eine Mund-Nasenschutz-Maske bei einer Vor-Ort-Besichtigung trug.

Das Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes durch den Landrat ergab:

-      Mitarbeiter befanden sich zu keinem Zeitpunkt in geschlossenen Räumlichkeiten

-      Mund-Nasenschutz gemäß 3. Verordnung zur Änderung der 8. SARS-CoV-2-EindVO nicht erforderlich

-      Anreise der Mitarbeiter erfolgte mit drei PKW

-      Abstand wurde gewahrt (Bilddokument in Akte)

Ein persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiter/innen des Landkreises war nicht gegeben. Somit wurde die Dienstaufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 16.12.2020 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Datum vom 20.12.2020 legte Herr H. gegen die Zurückweisung der Dienstaufsichtsbeschwerde Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 14.01.2021 wurde Herrn H. mitgeteilt, dass  die Ablehnung einer Dienstaufsichtsbeschwerde keinen Verwaltungsakt darstellt. Somit ist ein Widerspruch nicht zulässig. Da Art. 17 GG keinen Anspruch auf Abhilfe vorsieht, fehlt der Dienstaufsichtsbeschwerde das vollstreckungsrechtliche Element, das einem echten Rechtsbehelf innewohnt.

Zudem ergab die nochmalige Sichtung weiterhin kein persönliches Fehlverhalten der Mitarbeiter.

Ein persönliches Fehlverhalten des  Landrates, welche eine Dienstaufsichtsbeschwerde begründen würde liegt nicht vor.


Anlagenverzeichnis:

-       Dienstaufsichtsbeschwerde