Betreff
Übertragung der Tierkörperbeseitigung
Vorlage
389/2021
Aktenzeichen
389/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

1)    Einer grundsätzlichen Übertragung der Beseitigungspflicht von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 des TierNebG auf einen externen Dritten wird zugestimmt.

2)    Der Landrat wird beauftragt das Land mit der Ermittlung eines geeigneten Dritten zu beauftragen, welchem die Beseitigungspflicht i.S.d. § 3 TierNebG übertragen werden kann.


Sachverhalt:

 

Die Entsorgung von Tierkörpern und Tierkörperteilen wird durch das Tierkörperbeseitigungsrecht geregelt.

Grundlage bildet hier die Verordnung (EG) 1069/2009, mit der Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt werden. So sollen die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert beziehungsweise möglichst geringgehalten werden und es soll die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden.

Im nationalen Recht werden die Bestimmungen durch das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz (TierNebG) und die Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV) umgesetzt.

Gemäß § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen – Anhalt zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1 TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis verpflichtet.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sich die Behörden Dritter bedienen und die Pflichten ganz oder teilweise übertragen.

Der Landkreis Stendal betreibt weder einen entsprechenden Fuhrpark zur Abholung der Tierkörper und Tierkörperteile noch eine eigene Tierkörperbeseitigungsanlage. Der Betrieb derartiger Anlagen wäre mit hohen Auflagen sowie Kosten verbunden und würde sich für einen einzelnen Landkreis nicht tragen.

Deshalb wird bereits seit 30 Jahren die Beseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen. Im Jahr 1991 haben die Altkreise Stendal, Osterburg und Havelberg Entsorgungsverträge mit einer Entsorgungsfirma abgeschlossen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Entsorgung mit Hilfe des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen – Anhalt geregelt, dessen Mitglied der Landkreis Stendal war.

Damals wurden die Aufgaben nach einer europaweiten Ausschreibung auf die SecAnim GmbH übertragen. Mit dem Unternehmen wurde ein Beseitigungsvertrag geschlossen, die Übertragung erfolgte durch Verwaltungsakt für die Dauer von 10 Jahren ab dem 1.1.2009. Der Beseitigungsvertrag beinhaltete die Option einer dreimaligen Verlängerung um ein Jahr, von welcher Gebrauch gemacht wurde. Der Vertrag wurde bis zum 31.Dezember 2021 verlängert.

Da dieser Vertrag nun ausläuft und wieder eine Ausschreibung für das gesamte Land Sachsen – Anhalt erfolgen soll, soll das Landesverwaltungsamt mit dem Verfahren der Übertragung der Beseitigungspflicht beauftragt werden.

Die Übertragung soll im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens muss die Prüfung eines Selbstkostenpreises durchgeführt werden. Diese Überprüfung soll durch die beim Landesverwaltungsamt angesiedelte Preisüberwachungsstelle sowie durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen.

Die Landkreise beauftragen das Land damit, einen geeigneten Dritten zu ermitteln, welchem die Beseitigungspflicht übertragen werden kann.

Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen – außer den Personalkosten des Landes – sämtliche Kosten und Aufwendungen des Landes (wie die Kosten der externen Wirtschaftsprüfer), die zur Erfüllung des Auftrages anfallen, zu einem Vierzehntel.


Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für den Landkreis: 

ca. 8.000 EUR

Jährliche Folgekosten:                 

0 EUR

Mittel bereits veranschlagt?

Nein, Deckung über 6.1.1.10.418200

Haushaltsjahr:                              

2021

Haushaltsstelle: 

1.2.2.30.545102 - „Erstattung an das Land“

Bemerkungen: