Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
1)
Einer
grundsätzlichen Übertragung der Beseitigungspflicht von Tierkörpern und
tierischen Nebenprodukten gemäß § 3 des TierNebG auf einen externen Dritten
wird zugestimmt.
2)
Der
Landrat wird beauftragt das Land mit der Ermittlung eines geeigneten Dritten zu
beauftragen, welchem die Beseitigungspflicht i.S.d. § 3 TierNebG übertragen
werden kann.
Sachverhalt:
Die
Entsorgung von Tierkörpern und Tierkörperteilen wird durch das
Tierkörperbeseitigungsrecht geregelt.
Grundlage bildet hier die Verordnung
(EG) 1069/2009, mit der Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für tierische
Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte festgelegt werden. So sollen die Risiken,
die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben,
verhindert beziehungsweise möglichst geringgehalten werden und es soll die
Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden.
Im nationalen Recht
werden die Bestimmungen durch das Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetz
(TierNebG) und die Tierische Nebenprodukte Beseitigungsverordnung (TierNebV)
umgesetzt.
Gemäß § 1 des
Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG-AG LSA) sind die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Sachsen
– Anhalt zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne des § 3 Abs. 1
TierNebG als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis verpflichtet.
Zur Erfüllung dieser
Aufgaben können sich die Behörden Dritter bedienen und die Pflichten ganz oder
teilweise übertragen.
Der Landkreis Stendal
betreibt weder einen entsprechenden Fuhrpark zur Abholung der Tierkörper und
Tierkörperteile noch eine eigene Tierkörperbeseitigungsanlage. Der Betrieb
derartiger Anlagen wäre mit hohen Auflagen sowie Kosten verbunden und würde
sich für einen einzelnen Landkreis nicht tragen.
Deshalb wird bereits
seit 30 Jahren die Beseitigungspflicht auf einen Dritten übertragen. Im Jahr
1991 haben die Altkreise Stendal, Osterburg und Havelberg Entsorgungsverträge
mit einer Entsorgungsfirma abgeschlossen. Ab dem Jahr 2008 wurde die Entsorgung
mit Hilfe des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung Sachsen – Anhalt geregelt, dessen
Mitglied der Landkreis Stendal war.
Damals wurden die
Aufgaben nach einer europaweiten Ausschreibung auf die SecAnim GmbH übertragen.
Mit dem Unternehmen wurde ein Beseitigungsvertrag geschlossen, die Übertragung
erfolgte durch Verwaltungsakt für die Dauer von 10 Jahren ab dem 1.1.2009. Der
Beseitigungsvertrag beinhaltete die Option einer dreimaligen Verlängerung um
ein Jahr, von welcher Gebrauch gemacht wurde. Der Vertrag wurde bis zum
31.Dezember 2021 verlängert.
Da dieser Vertrag nun
ausläuft und wieder eine Ausschreibung für das gesamte Land Sachsen – Anhalt
erfolgen soll, soll das Landesverwaltungsamt mit dem Verfahren der Übertragung
der Beseitigungspflicht beauftragt werden.
Die Übertragung soll im
Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Im Rahmen dieses
Verwaltungsverfahrens muss die Prüfung eines Selbstkostenpreises durchgeführt
werden. Diese Überprüfung soll durch die beim Landesverwaltungsamt angesiedelte
Preisüberwachungsstelle sowie durch einen externen Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Die Landkreise
beauftragen das Land damit, einen geeigneten Dritten zu ermitteln, welchem die
Beseitigungspflicht übertragen werden kann.
Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen – außer den Personalkosten des Landes – sämtliche Kosten und Aufwendungen des Landes (wie die Kosten der externen Wirtschaftsprüfer), die zur Erfüllung des Auftrages anfallen, zu einem Vierzehntel.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für
den Landkreis: |
ca. 8.000
EUR |
Jährliche
Folgekosten: |
0 EUR |
Mittel
bereits veranschlagt? |
Nein,
Deckung über 6.1.1.10.418200 |
Haushaltsjahr: |
2021 |
Haushaltsstelle: |
1.2.2.30.545102
- „Erstattung an das Land“ |
Bemerkungen: |
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