Sachverhalt:
Die Erziehungsberatung gemäß § 28
Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist im Rahmen der Hilfen zur Erziehung eine
Leistung der Jugendhilfe mit einklagbarem Individualanspruch. Sie ist als Pflichtaufgabe
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzuhalten.
Ebenso sind Beratungsleistungen in allgemeinen
Fragen der Erziehung und Entwicklung
junger Menschen (§ 16 Abs.2 Nr.2 SGB VIII) sowie Beratungsleistungen nach § 17 SGB VIII – Beratung in Fragen der
Partnerschaft, Trennung und Scheidung ebenfalls den Pflichtleistungen des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuzurechnen und von diesem zu
erbringen.
Der Landkreis erbringt – dem Gedanken
der Subsidiarität folgend – Teile dieser Leistungen nicht selbst, sondern
bedient sich dazu eines freien Trägers der Jugendhilfe.
Dazu hat der Landkreis mit dem
Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt e.V. eine Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII
abgeschlossen (letzter Vereinbarungsstand: 17.12.2004), in der der Leistungsinhalt,
die personellen und sächlichen
Rahmenbedingungen sowie die Kostentragung geregelt sind.
Der Landkreis Stendal hält somit die Erziehungs- und
Familienberatungsstelle zur
Versorgung der Bevölkerung des
Landkreises im Leistungsbereich der §§
16,17,und 28 SGB VIII in freier Trägerschaft vor, soweit entsprechende
Leistungen nicht unmittelbar durch den Landkreis erbracht werden.
Die Erziehungs-und
Familienberatungsstelle wird aktuell mit
4 Beratungsfachkräften und einer halben Verwaltungskraft geführt. Hauptstandort
ist Stendal. Es besteht eine Außenstelle in Osterburg und es werden regelmäßig
Sprechstunden in Havelberg angeboten.
Als örtlicher Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ist der Landkreis
grundsätzlich auch vollumfänglich
Kostenträger für diese vorzuhaltende Leistung.
Ein Kostenbeitrag wird von den
Nutzern entsprechend der Regelungen des
SGB VIII nicht erhoben.
Das Land Sachsen-Anhalt hat die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe bei der Vorhaltung der Erziehungsberatungsstellen
insoweit unterstützt, als dass es ab
1991 zunächst per Förderrichtlinie
jährlich die Kosten für die
Beratungsfachkräfte in Höhe eines
Festbetrages insgesamt 40.000 Euro
übernommen hat.
Mit der
am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen
Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt
und zur Neuordnung der Förderung sozialer Beratungsstellen (FamBeFöG) ist diese
Festbetrags-Mitfinanzierung für die Erziehungs- und
Familienberatungsstelle weggefallen.
Anstelle dessen gewährt das Land den Landkreisen ab 01.01.2026 gemäß § 20 unter
den Voraussetzungen des Vorliegens einer entsprechenden Sozialplanung als auch eines verbindlichen Kooperationskonzeptes der Beratungsstellen
eine Zuweisung zur Förderung der Angebote von Ehe-, Lebens-, Familien und
Erziehungsberatungsstellen sowie Suchtberatungsstellen.
Der Gesamt-Zuweisungsbetrag ist
gedeckelt und der Verteilungsmaßstab des
Landes orientiert sich an der Einwohnerzahl des Landkreises. Mit der Umstellung
der Förderung von einer direkten Förderung
des Trägers der Beratungsstelle auf eine
Zuweisung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde
landkreisintern zwischen den Ämtern 50 und 51 verabredet den
errechneten prozentualen Anteil der bisherigen Förderung auf der Grundlage der Gesamtförderung vor der
Umstellung beizubehalten.
Die nachfolgenden Übersichten zeigen
die Entwicklung der Gesamtkosten der
Erziehungs-und Familienberatungsstelle als
auch die entsprechenden Aufwendungen des Landkreises nach Abzug der
dafür reservierten Landeszuweisung.
|
Gesamtkosten |
Förderung Land nach Richtlinie bis 2015 u. ab 2016
nach § 20
FamBeFöG |
Kosten Landkreis |
2014 |
223.900 |
40.000 |
183.900 |
2015 |
265.304 |
40.000 |
225.304 |
2016 |
281.300 |
38.407 |
242.893 |
2017 |
281.512 |
38.435 |
243.077 |
2018 |
292.894 |
38.302 |
254.592 |
2019 |
300.600 |
38.400 |
262.200 |
2020 |
305.800 |
39.890 |
265.910 |
2021 |
306.100 |
40.650 |
265.450 |
2022 |
301.200 (Plan) |
40.700 |
260.500 |
Die
aktuell gültige Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII muss zwingend
angepasst werden, da sie nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand des SGB VIII entspricht.
In
diesem Zusammenhang sind gemäß § 79a SGB VIII ebenfalls Grundsätze und
Maßstäbe für die Bewertung der
Qualität der Arbeit der Erziehungs-und
Familienberatungsstelle durch den
Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen.
Dieser
Prozess soll möglichst zeitnah begonnen werden.
Anlagenverzeichnis:
Jahresbericht der Erziehungs-und Familienberatungsstelle- PSW gGmbH