Betreff
Leistung der Jugendhilfe - Erziehungs-und Familienberatung--hier: Jahresbericht 2020
Vorlage
411/2021
Aktenzeichen
411/2021
Art
Mitteilungsvorlage

Sachverhalt:

Die Erziehungsberatung gemäß § 28 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist im Rahmen der Hilfen zur Erziehung eine Leistung der Jugendhilfe mit einklagbarem Individualanspruch. Sie ist  als Pflichtaufgabe durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorzuhalten.

Ebenso sind   Beratungsleistungen in allgemeinen Fragen  der Erziehung und Entwicklung junger Menschen (§ 16 Abs.2 Nr.2 SGB VIII) sowie Beratungsleistungen nach § 17  SGB VIII – Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ebenfalls den Pflichtleistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuzurechnen und von diesem zu erbringen.

Der Landkreis erbringt – dem Gedanken der Subsidiarität folgend – Teile dieser Leistungen nicht selbst, sondern bedient sich dazu eines freien Trägers der Jugendhilfe.

Dazu hat der Landkreis mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen-Anhalt e.V. eine Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII abgeschlossen (letzter Vereinbarungsstand: 17.12.2004), in der der Leistungsinhalt, die personellen  und sächlichen Rahmenbedingungen sowie die Kostentragung geregelt sind.

Der Landkreis Stendal hält somit die Erziehungs- und Familienberatungsstelle  zur Versorgung der Bevölkerung  des Landkreises im Leistungsbereich der §§ 16,17,und 28 SGB VIII in freier Trägerschaft vor, soweit entsprechende Leistungen nicht unmittelbar durch den Landkreis erbracht werden.

Die Erziehungs-und Familienberatungsstelle  wird aktuell mit 4 Beratungsfachkräften und einer halben Verwaltungskraft geführt. Hauptstandort ist Stendal. Es besteht eine Außenstelle in Osterburg und es werden regelmäßig Sprechstunden in Havelberg angeboten.

Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe  ist der Landkreis grundsätzlich  auch vollumfänglich Kostenträger für diese vorzuhaltende Leistung.

Ein Kostenbeitrag wird von den Nutzern  entsprechend der Regelungen des SGB VIII nicht erhoben.

Das Land Sachsen-Anhalt  hat die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Vorhaltung der Erziehungsberatungsstellen  insoweit unterstützt, als dass es ab 1991 zunächst per Förderrichtlinie  jährlich die Kosten für die  Beratungsfachkräfte  in Höhe eines Festbetrages   insgesamt 40.000 Euro übernommen hat.

Mit der  am 01. Januar 2015 in Kraft getretenen  Änderung des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Neuordnung der Förderung sozialer Beratungsstellen (FamBeFöG) ist diese Festbetrags-Mitfinanzierung für die Erziehungs- und Familienberatungsstelle  weggefallen. Anstelle dessen gewährt das Land den Landkreisen ab 01.01.2026 gemäß § 20 unter den Voraussetzungen des Vorliegens einer entsprechenden  Sozialplanung als auch eines  verbindlichen Kooperationskonzeptes der Beratungsstellen eine Zuweisung zur Förderung der Angebote von Ehe-, Lebens-, Familien und Erziehungsberatungsstellen sowie Suchtberatungsstellen.

Der Gesamt-Zuweisungsbetrag ist gedeckelt und der Verteilungsmaßstab  des Landes orientiert sich an der Einwohnerzahl des Landkreises. Mit der Umstellung der Förderung  von einer direkten Förderung des Trägers der Beratungsstelle auf eine   Zuweisung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wurde landkreisintern zwischen den Ämtern 50 und 51 verabredet  den  errechneten prozentualen Anteil der bisherigen Förderung  auf der Grundlage der Gesamtförderung vor der Umstellung beizubehalten.

Die nachfolgenden Übersichten zeigen die Entwicklung der Gesamtkosten der Erziehungs-und Familienberatungsstelle als  auch die entsprechenden Aufwendungen des Landkreises nach Abzug der dafür reservierten  Landeszuweisung.

Gesamtkosten

Förderung Land nach Richtlinie bis 2015 u. ab 2016 nach

  § 20 FamBeFöG

Kosten Landkreis

2014

223.900

40.000

183.900

2015

265.304

40.000

225.304

2016

281.300

38.407

242.893

2017

281.512

38.435

243.077

2018

292.894

38.302

254.592

2019

300.600

38.400

262.200

2020

305.800

39.890

265.910

2021

306.100

40.650

265.450

2022

301.200

(Plan)

40.700

260.500


Die aktuell gültige Vereinbarung gemäß § 77 SGB VIII muss  zwingend  angepasst werden, da sie nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand  des SGB VIII entspricht.

In diesem Zusammenhang sind gemäß § 79a SGB VIII ebenfalls Grundsätze und Maßstäbe  für die Bewertung der Qualität  der Arbeit der Erziehungs-und Familienberatungsstelle  durch den Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe festzulegen.

Dieser Prozess soll möglichst zeitnah begonnen werden.


Anlagenverzeichnis:

Jahresbericht der Erziehungs-und Familienberatungsstelle- PSW gGmbH