Beschlussvorschlag:
Die per Boten am 03.01.2022 eingereichte Dienstaufsichtsbeschwerde der Frau R.-M. gegen den Landrat wird als unbegründet zurückgewiesen.
Sachverhalt:
Mittels einer
Dienstaufsichtsbeschwerde wird persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers
gegenüber einem Bürger gerügt. Amtsträger sind Beamte bzw. Beamtinnen, Richter
bzw. Richterinnen oder Angestellte im Öffentlichen Dienst.
Der Grund für eine
Dienstaufsichtsbeschwerde besteht in der Verletzung der Dienstpflicht vonseiten
des Amtsträgers. Beispiele für persönliches Fehlverhalten sind beispielsweise
handgreifliche Handlungen, diskriminierendes Verhalten oder unhöfliches
Auftreten.
Das Petitionsrecht, das in Artikel 17
Grundgesetz (GG) geregelt ist, bildet die Rechtsgrundlage der
Dienstaufsichtsbeschwerde. Gemäß diesem Artikel ist jede Person dazu
berechtigt, sich entweder einzeln oder gemeinschaftlich auf schriftlichem Weg
mittels Beschwerden oder einer Bitte an eine zuständige Stelle zu wenden.
Zuständige Stelle ist in der
anliegenden Angelegenheit der Kreistag als Dienstvorgesetzter des Landrates.
In der Regel wird der Behördenleiter
von dem Beamten zu den Vorwürfen eine dienstliche Stellungnahme einholen. Diese
besitzt wegen der dienstlichen Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung die
Beweiskraft einer eidesstattlichen Versicherung.
Mit Datum vom 03.01.2022 reichte Frau
R.-M. eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Landrat wegen Untätigkeit zur
Durchsetzung der Grundsatzvereinbarung gegenüber der zuständigen Mitarbeiter
ein. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist in der Anlage beigefügt.
Da als Grund die Untätigkeit des
Landrates im besagten Fall angegeben wurde, wird nicht das persönliche
Verhalten gerügt. Vielmehr handelt es
sich hier um eine inhaltliche Rüge und somit um eine Fachaufsichtsbeschwerde.
Diese ist nicht durch den Kreistag zu entscheiden. Der Kreistag ist nicht
zuständig.
Gegenstand
einer Fachaufsichtsbeschwerde ist die Entscheidung oder Maßnahme der
Ausgangsbehörde. Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei
der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und
eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.
Im vorliegenden Fall befindet sich die
Fachaufsichtsbeschwerde in Bearbeitung beim Landesverwaltungsamt.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist
damit als unbegründet zurückzuweisen.
Anlagenverzeichnis:
- Dienstaufsichtsbeschwerde vom 02.02.2022, Posteingang 03.02.2022