Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
1. Die Auflösung
(Liquidation) der Gesellschaft für Arbeitsförderung des Landkreises Stendal mbH,
2.
die Vertreter des Landkreises Stendal
in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Arbeitsförderung des
Landkreises Stendal mbH jeweils zu ermächtigen, in der
Gesellschafterversammlung dem Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft
zuzustimmen,
3.
den Landrat bzw. seinen
bevollmächtigten Vertreter zu beauftragen, die für die Umsetzung der Ruhendstellung
gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sowie die dazugehörigen rechtlichen
Erklärungen abzugeben.
Sachverhalt:
Der Kreistag
hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 (DS 560/2022) die Ruhendstellung der GfA
beschlossen. Dabei wurde zunächst bewusst auf eine vollständige Liquidation
verzichtet. Wesentliche Gründe waren seinerzeit die Unsicherheiten bezüglich
der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine und eventueller Nachwehen der
Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt im Landkreis Stendal. Es sollte die
Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig regieren zu können, sollte der
Gesellschaftszweck der Gesellschaft wieder aktueller und wichtiger werden.
Rückblickend
lässt sich feststellen, dass seitens des Jobcenter Stendal keine zusätzlichen
Programme in Aussicht gestellt wurden. Eine signifikante Erhöhung der Maßnahmen
ist damit in näherer Zukunft nicht zu erwarten.
Das Anlagevermögen konnte zwischenzeitlich zu großen Teilen veräußert
werden. Die Gesellschaft wird zukünftig ein Büro im BIC vorhalten. Der Verkauf
der Immobilie in Uenglingen wird aktuell vorbereitet. Gegenwärtig arbeiten
neben der Geschäftsführerin noch zwei Personen (davon eine geringfügig
beschäftigt) im Unternehmen und bereiten die Räumung der Immobilie und den
Verkauf des noch vorhandenen Anlagevermögens vor.
Mit Blick auf die Kosten, die durch das Vorhalten der Gesellschaft
entstehen werden, soll die Auflösung nun eingeleitet werden. Dabei ist von
folgendem Ablauf auszugehen:
1. Nach Beschluss der Auflösung (Liquidation)
durch die Gesellschafterversammlung sowie erfolgter Bekanntmachung im Bundesanzeiger
beginnt ein gesetzlich vorgeschriebenes Sperrjahr. Dieses Sperrjahr dient dem
Gläubigerschutz und bedingt eine Ausschüttungssperre. Während der Dauer des
Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten.
2. Der Anspruch der Gesellschafter auf
Verteilung entsteht erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten
Gläubiger. Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der
Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern keine abweichende Regelung
besteht.
3. Die Liquidation ist beendet, wenn keine
Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Es folgt die Anmeldung des
Erlöschens der GmbH im Handelsregister und damit die Vollbeendigung der GmbH
als Rechtsträgerin.