Betreff
Liquidation der Gesellschaft für Arbeitsförderung des Landkreises Stendal GmbH
Vorlage
743/2023
Aktenzeichen
743/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt:

1.       Die Auflösung (Liquidation) der Gesellschaft für Arbeitsförderung des Landkreises Stendal mbH,

2.       die Vertreter des Landkreises Stendal in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Arbeitsförderung des Landkreises Stendal mbH jeweils zu ermächtigen, in der Gesellschafterversammlung dem Beschluss über die Liquidation der Gesellschaft zuzustimmen,

3.       den Landrat bzw. seinen bevollmächtigten Vertreter zu beauftragen, die für die Umsetzung der Ruhendstellung gesetzlich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen sowie die dazugehörigen rechtlichen Erklärungen abzugeben.


Sachverhalt:

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 (DS 560/2022) die Ruhendstellung der GfA beschlossen. Dabei wurde zunächst bewusst auf eine vollständige Liquidation verzichtet. Wesentliche Gründe waren seinerzeit die Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine und eventueller Nachwehen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt im Landkreis Stendal. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, kurzfristig regieren zu können, sollte der Gesellschaftszweck der Gesellschaft wieder aktueller und wichtiger werden.

Rückblickend lässt sich feststellen, dass seitens des Jobcenter Stendal keine zusätzlichen Programme in Aussicht gestellt wurden. Eine signifikante Erhöhung der Maßnahmen ist damit in näherer Zukunft nicht zu erwarten.

Das Anlagevermögen konnte zwischenzeitlich zu großen Teilen veräußert werden. Die Gesellschaft wird zukünftig ein Büro im BIC vorhalten. Der Verkauf der Immobilie in Uenglingen wird aktuell vorbereitet. Gegenwärtig arbeiten neben der Geschäftsführerin noch zwei Personen (davon eine geringfügig beschäftigt) im Unternehmen und bereiten die Räumung der Immobilie und den Verkauf des noch vorhandenen Anlagevermögens vor.

Mit Blick auf die Kosten, die durch das Vorhalten der Gesellschaft entstehen werden, soll die Auflösung nun eingeleitet werden. Dabei ist von folgendem Ablauf auszugehen:

1.       Nach Beschluss der Auflösung (Liquidation) durch die Gesellschafterversammlung sowie erfolgter Bekanntmachung im Bundesanzeiger beginnt ein gesetzlich vorgeschriebenes Sperrjahr. Dieses Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und bedingt eine Ausschüttungssperre. Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten.

2.       Der Anspruch der Gesellschafter auf Verteilung entsteht erst nach Befriedigung oder Sicherung aller bekannten Gläubiger. Das Reinvermögen der Gesellschaft wird entsprechend der Geschäftsanteile der Gesellschafter verteilt, sofern keine abweichende Regelung besteht.

3.       Die Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Es folgt die Anmeldung des Erlöschens der GmbH im Handelsregister und damit die Vollbeendigung der GmbH als Rechtsträgerin.