Betreff
Antrag des "Stendaler Fernsehen - Offener Kanal e.V." auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Sozialgesetzbuch -Achtes Buch- (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis Stendal
Vorlage
752/2023
Aktenzeichen
752/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, auf der Grundlage des § 75 Sozialgesetzbuch-Achtes Buch – (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Artikel 1 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 BGBl. I, S.1163 i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2824 in Verbindung mit der Förderrichtlinie für die Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises Stendal, den Verein 

                                                  

Stendaler Fernsehen – Offener Kanal e.V.

Bruchstraße 1

39576 Hansestadt Stendal

Aufgrund seines Antrages vom 02.06.2020, neueingereicht am 22.08.2023, für seine Tätigkeit nach § 11 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Stendal anzuerkennen.


Sachverhalt:

Der Landkreis Stendal ist gemäß § 14 KJHG LSA zuständig für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, da der Verein Stendaler Fernsehen – Offener Kanal Stendal e.V. seinen Sitz im Landkreis Stendal hat und auch hier vorwiegend tätig ist.

Der Verein hat mit der Antragstellung alle für die Anerkennung erforderlichen Daten und Belege eingereicht. Es liegen der Verwaltung vor:

-       Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 429

-       Satzung des Vereins

-       Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und Gewerbesteuer vom 09.01.2023 für die Jahre 2019-2021

-       Tätigkeitsberichte von 2020, 2021, 2022

-       Mitgliedsurkunde zur Aufnahme in den Deutschen PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband- Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

                

Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 75 SGB VIII

Gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.

Es liegen vor:  - Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 429

- Satzung des Vereins

- Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und

  Gewerbesteuer vom 09.01.2023 für die Jahre 2019-2021

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 22 BGB und somit eine juristische Person.

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind.

Der Verein „Stendaler Fernsehen – Offener Kanal Stendal e.V.“ wurde am 23.09.1997 gegründet und nahm im Jahr 1999 die gemeinnützige Tätigkeit im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII auf. Seit 2012 ist er Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband- Landesverband Sachsen- Anhalt e. V.

Er hat zurzeit 32 Mitglieder und einen ehrenamtlichen Vorstand von 4 Mitgliedern.

Zweck des Vereins ist laut Satzung die Förderung der Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Stendal. Im Rahmen dieses Zweckes fördert der Verein vor allem die Erziehung, Volks- und Berufsbildung. Insbesondere will der Verein im Raum Stendal durch medienpädagogische Arbeit und die unentgeltliche Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge durch die Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern.

Er beabsichtigt, auf diese Weise allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum Offenen Kanal zu ermöglichen, die Darstellung von Anliegen einzelner Bürgerinnen und Bürgern, Initiativen, im Sendegebiet lebender Ausländer und anderer Personenvereinigungen zu ermöglichen sowie das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern.

Der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V. organisiert u.a. für Kinder und Jugendliche Bildungs- und Fördermaßnahmen, um sie für die Arbeit, den Umgang und die Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren sowie dazu befähigen, eigene Beiträge zu gestalten.

Der Verein bietet Projekte im Bereich der Jugendbildung für politische Bildung, Medienbildung und Medienkompetenzvermittlung an.

Im laufenden Jahr wurden u.a. zwei Projekte mit dem MAD-Club in Stendal durchgeführt. Einer dieser Filme wurde in diesem Jahr für die beste TV-Produktion in Sachsen-Anhalt nominiert und erhielt den zweiten Platz beim von der Medienanstalt ausgelobten Bürgermedienpreis Sachsen-Anhalt.

19 Projekte in der Kinder- und Jugendarbeit sind in den Jahren für Preise nominiert oder ausgezeichnet worden, darunter u.a. der Jugendkulturpreis für die Projektkoordinatorin des Offenen Kanals Stendal.

Im Rahmen der Aufzeichnungen im Stendaler Rathaus arbeitet der Offene Kanal regelmäßig mit Jugendlichen zusammen, die auf diese Weise ihr sozialpolitisches Wissen festigen und erweitern können.

Durch Kooperationen mit freien Trägern der Jugendhilfe, Institutionen, Vereinen und Verbänden kann der Verein (lang angelegte) Projekte mit Jugendlichen initiieren und durchführen.

Der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V. unterstützt bei der Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung medialer Projekte und stellt die entsprechende Produktionstechnik dafür zur Verfügung.

Seit 1999 bildet der Verein Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V. Mediengestalter für Bild und Ton aus. Der Schwerpunkt der Ausbildung wird durch Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ), des Arbeitsamtes oder Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ergänzt.

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ ist somit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig.

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie gemeinnützige Ziele verfolgen.

Der Verein hat in § 2 Abs. 1 seiner Satzung die Gemeinnützigkeit festgeschrieben und entsprechende Belege des Finanzamtes vorgelegt.

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ verfolgt gemeinnützige Ziele gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind.

In der Geschäftsstelle im „Haus der Vereine“ in der Buchstraße 1 in Stendal arbeiten zwei Hauptamtliche und ehrenamtlich Tätige. Der Verein bietet regelmäßige Praktika wie z.B. Schul-, berufsvorbereitende, studienvorbereitende und begleitende Praktika an. Die Anzahl der registrierten Nutzerinnen und Nutzern seit Sendestart beträgt mit Stand 20.11.2019 738.

Der Verein arbeitet seit über 24 Jahren kontinuierlich und in stetig wachsendem Umfang.

Zum festen Programm des Bürgersenders gehören Produktionen im Bereich Politik, Sport und Soziales z.B. die Übertragung der Stadtratssitzungen und Sendungen von und für Menschen mit Handicaps. Empfangbar ist das Stendaler Fernsehen in den Landkreisen Stendal, Altmarkkreis Salzwedel und Jerichower Land im Kabelnetz, deutschlandweit über HbbTV und weltweit über Internet-Live-Stream, welcher insbesondere für die Vernetzung mit Jugendlichen im ländlichen Raum von großer Bedeutung ist. Mit der Produktion der Magazinsendung „Sozial Diskurs Sachsen-Anhalt“ widmet sich der offene Kanal Themen zu sozialen Problemen in Sachsen-Anhalt und bringt regionale Akteure zu einer entsprechenden Debatte zusammen. Themen der Sendung sind bspw.  „Schulsozialarbeit-bis hier hin und wie weiter?“,Kinder- und Jugendarbeit im Ländlichen Raum“, „Chancengleichheit = Luxus?!“, „Kinderarmut in einem reichen Land“.

Zusammen mit dem Kooperationspartner „MyTheo.TV“ bietet der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V. Kindern und Jugendlichen eine Plattform, sich mit globalen Fragestellungen und in diesem Kontext auch mit Erwachsenen aus Politik, Bildung, Kultur und Wirtschaft auseinanderzusetzen.

Der Verein betreibt eine intensive Öffentlichkeitsarbeit über die verschiedenen (sozialen) Medien (Presse, Website, Medienanstalt Sachsen-Anhalt).

Die nachgewiesenen Aktivitäten belegen, dass der Verein fachlich und personell imstande ist, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten und die vorliegenden Planungen das auch für die Zukunft erwarten lassen.

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ verfügt gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, um einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten.

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

Schwerpunkt sind hier vor allem die Artikel 2 bis 5 des Grundgesetztes, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Gleichberechtigung aller, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Herkunft, Glauben, Behinderung, politischer oder religiöser Anschauung sowie die Freiheit der Meinungsäußerung.

Hier sei der Kunst- und Kulturwettbewerb re-flect zu nennen, der bereits in 15. Auflage stattfand. Diesen schreibt der Verein zusammen mit seinen Kooperationspartnern landesweit aus und ruft Menschen dazu auf, ein Thema im Sinne der Menschenrechte aufzugreifen, sich damit auseinanderzusetzen und künstlerisch darzustellen. Vor allem Kindern und Jugendlichen wird so eine angemessene Beteiligungsform offeriert, die es ermöglicht, eigene Anliegen und Themen kinder- und jugendgerecht zu artikulieren.

Im Jahr 2022 begann der „Stendaler Fernsehen – Offener Kanal Stendal e.V.“ mit der Arbeit innerhalb des Projektes „Landesprogramm Stärkung der Bürgermedien zur Erhöhung der lokalen Medienvielfalt/ publizistischen Vielfalt in Sachsen-Anhalt“. Auf Grund der Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt bestand für den Verein die Möglichkeit, medienpädagogische Anwendungen, die Vermittlung von Medienkompetenz, wie Mediengestaltung und Medienkunde weiter auszubauen. Hier stand in einem der Themenkomplexe die Filmbetrachtung als wichtiges Element der Medienbildung im Mittelpunkt, um junge Menschen darin zu stärken, das Gesehene zu hinterfragen und für demokratische Grundwerte in allen Lebenslagen einzustehen. Perspektivisch können die Teilnehmenden als Multiplikatoren wirken.

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ bietet somit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

Gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

Der Verein bietet die zuvor beschriebene Arbeit seit über 24 Jahren kontinuierlich an und ist somit seit mehr als drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.

Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII Absätze 1 und 2 zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss vor, dem „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII auszusprechen.