Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, auf der Grundlage des § 75 Sozialgesetzbuch-Achtes Buch – (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – Artikel 1 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 BGBl. I, S.1163 i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S.2022), zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.12.2022 I 2824 in Verbindung mit der Förderrichtlinie für die Kinder- und Jugendarbeit des Landkreises Stendal, den Verein
Stendaler
Fernsehen – Offener Kanal e.V.
Bruchstraße 1
39576 Hansestadt Stendal
Aufgrund seines Antrages vom 02.06.2020, neueingereicht am 22.08.2023, für seine Tätigkeit nach § 11 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe im Landkreis Stendal anzuerkennen.
Sachverhalt:
Der Landkreis Stendal ist gemäß § 14 KJHG
LSA zuständig für die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe, da der
Verein Stendaler Fernsehen – Offener Kanal Stendal e.V. seinen Sitz im
Landkreis Stendal hat und auch hier vorwiegend tätig ist.
Der Verein hat mit der Antragstellung alle
für die Anerkennung erforderlichen Daten und Belege eingereicht. Es liegen der
Verwaltung vor:
- Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 429
- Satzung des Vereins
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und
Gewerbesteuer vom 09.01.2023 für die Jahre 2019-2021
- Tätigkeitsberichte von 2020, 2021, 2022
- Mitgliedsurkunde zur Aufnahme in den Deutschen PARITÄTISCHEN
Wohlfahrtsverband- Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
Prüfung der
Tatbestandsmerkmale des § 75 SGB VIII
Gemäß § 75 Abs. 1
SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger der
freien Jugendhilfe anerkannt werden.
Es liegen vor: - Eintragung im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter VR 429
- Satzung des Vereins
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes Stendal zur Körperschafts- und
Gewerbesteuer vom 09.01.2023 für
die Jahre 2019-2021
Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener
Kanal Stendal e.V.“ ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 22 BGB und
somit eine juristische Person.
Gemäß § 75 Abs. 1
Nr. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der
Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind.
Der Verein „Stendaler Fernsehen – Offener
Kanal Stendal e.V.“ wurde am 23.09.1997 gegründet und nahm im Jahr 1999 die
gemeinnützige Tätigkeit im Bereich der offenen Kinder- und Jugendarbeit gemäß §
11 SGB VIII auf. Seit 2012 ist er Mitglied im Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband- Landesverband Sachsen- Anhalt e. V.
Er hat zurzeit 32 Mitglieder und einen
ehrenamtlichen Vorstand von 4 Mitgliedern.
Zweck des Vereins ist laut Satzung die
Förderung der Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen im Raum
Stendal. Im Rahmen dieses Zweckes fördert der Verein vor allem die Erziehung,
Volks- und Berufsbildung. Insbesondere will der Verein im Raum Stendal durch
medienpädagogische Arbeit und die unentgeltliche Beratung von Interessenten bei
der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter
und selbstverantworteter Beiträge durch die Bereitstellung oder Vermittlung von
Produktionshilfen aller Art fördern.
Er beabsichtigt, auf diese Weise allen
Schichten der Bevölkerung den Zugang zum Offenen Kanal zu ermöglichen, die
Darstellung von Anliegen einzelner Bürgerinnen und Bürgern, Initiativen, im
Sendegebiet lebender Ausländer und anderer Personenvereinigungen zu ermöglichen
sowie das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern.
Der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal
Stendal e.V. organisiert u.a. für Kinder und Jugendliche Bildungs- und
Fördermaßnahmen, um sie für die Arbeit, den Umgang und die Kommunikation mit
elektronischen Medien zu qualifizieren sowie dazu befähigen, eigene Beiträge zu
gestalten.
Der Verein bietet Projekte im Bereich der
Jugendbildung für politische Bildung, Medienbildung und
Medienkompetenzvermittlung an.
Im laufenden Jahr wurden u.a. zwei Projekte
mit dem MAD-Club in Stendal durchgeführt. Einer dieser Filme wurde in diesem
Jahr für die beste TV-Produktion in Sachsen-Anhalt nominiert und erhielt den
zweiten Platz beim von der Medienanstalt ausgelobten Bürgermedienpreis
Sachsen-Anhalt.
19 Projekte in der Kinder- und Jugendarbeit
sind in den Jahren für Preise nominiert oder ausgezeichnet worden, darunter
u.a. der Jugendkulturpreis für die Projektkoordinatorin des Offenen Kanals
Stendal.
Im Rahmen der Aufzeichnungen im Stendaler
Rathaus arbeitet der Offene Kanal regelmäßig mit Jugendlichen zusammen, die auf
diese Weise ihr sozialpolitisches Wissen festigen und erweitern können.
Durch Kooperationen mit freien Trägern der
Jugendhilfe, Institutionen, Vereinen und Verbänden kann der Verein (lang
angelegte) Projekte mit Jugendlichen initiieren und durchführen.
Der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal
Stendal e.V. unterstützt bei der Planung, Vorbereitung sowie Umsetzung medialer
Projekte und stellt die entsprechende Produktionstechnik dafür zur Verfügung.
Seit 1999 bildet der Verein Stendaler
Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V. Mediengestalter für Bild und Ton aus.
Der Schwerpunkt der Ausbildung wird durch Maßnahmen der Einstiegsqualifizierung
Jugendlicher (EQJ), des Arbeitsamtes oder Paritätischen Wohlfahrtsverbandes
ergänzt.
Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener
Kanal Stendal e.V.“ ist somit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf dem Gebiet
der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig.
Gemäß § 75 Abs. 1
Nr. 2 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie gemeinnützige Ziele
verfolgen.
Der Verein hat in
§ 2 Abs. 1 seiner Satzung die Gemeinnützigkeit festgeschrieben und
entsprechende Belege des Finanzamtes vorgelegt.
Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener
Kanal Stendal e.V.“ verfolgt gemeinnützige
Ziele gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII.
Gemäß § 75 Abs. 1
Nr. 3 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie aufgrund der fachlichen und
personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind.
In der
Geschäftsstelle im „Haus der Vereine“ in der Buchstraße 1 in Stendal arbeiten
zwei Hauptamtliche und ehrenamtlich Tätige. Der Verein bietet regelmäßige
Praktika wie z.B. Schul-, berufsvorbereitende, studienvorbereitende und
begleitende Praktika an. Die Anzahl der registrierten Nutzerinnen und Nutzern seit
Sendestart beträgt mit Stand 20.11.2019 738.
Der Verein
arbeitet seit über 24 Jahren kontinuierlich und in stetig wachsendem Umfang.
Zum festen
Programm des Bürgersenders gehören Produktionen im Bereich Politik, Sport und
Soziales z.B. die Übertragung der Stadtratssitzungen und Sendungen von und für
Menschen mit Handicaps. Empfangbar
ist das Stendaler Fernsehen in den Landkreisen Stendal, Altmarkkreis Salzwedel
und Jerichower Land im Kabelnetz, deutschlandweit über HbbTV und weltweit über
Internet-Live-Stream, welcher insbesondere für die Vernetzung mit Jugendlichen
im ländlichen Raum von großer Bedeutung ist. Mit der Produktion der
Magazinsendung „Sozial Diskurs Sachsen-Anhalt“ widmet sich der offene Kanal
Themen zu sozialen Problemen in Sachsen-Anhalt und bringt regionale Akteure zu
einer entsprechenden Debatte zusammen. Themen der Sendung sind bspw. „Schulsozialarbeit-bis hier hin und wie
weiter?“, „Kinder- und
Jugendarbeit im Ländlichen Raum“, „Chancengleichheit = Luxus?!“, „Kinderarmut
in einem reichen Land“.
Zusammen mit dem
Kooperationspartner „MyTheo.TV“ bietet der Stendaler Fernsehen - Offener Kanal
Stendal e.V. Kindern und Jugendlichen eine Plattform, sich mit globalen
Fragestellungen und in diesem Kontext auch mit Erwachsenen aus Politik,
Bildung, Kultur und Wirtschaft auseinanderzusetzen.
Der Verein
betreibt eine intensive Öffentlichkeitsarbeit über die verschiedenen (sozialen)
Medien (Presse, Website, Medienanstalt Sachsen-Anhalt).
Die nachgewiesenen Aktivitäten belegen, dass
der Verein fachlich und personell imstande ist, einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten und die
vorliegenden Planungen das auch für die Zukunft erwarten lassen.
Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener
Kanal Stendal e.V.“ verfügt gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII über die fachlichen und personellen Voraussetzungen, um
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe
zu leisten.
Gemäß § 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen als Träger
der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit
bieten.
Schwerpunkt sind hier vor allem die Artikel
2 bis 5 des Grundgesetztes, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit,
Gleichberechtigung aller, unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Rasse,
Sprache, Herkunft, Glauben, Behinderung, politischer oder religiöser Anschauung
sowie die Freiheit der Meinungsäußerung.
Hier sei der Kunst- und Kulturwettbewerb
re-flect zu nennen, der bereits in 15. Auflage stattfand. Diesen schreibt der
Verein zusammen mit seinen Kooperationspartnern landesweit aus und ruft
Menschen dazu auf, ein Thema im Sinne der Menschenrechte aufzugreifen, sich
damit auseinanderzusetzen und künstlerisch darzustellen. Vor allem Kindern und
Jugendlichen wird so eine angemessene Beteiligungsform offeriert, die es
ermöglicht, eigene Anliegen und Themen kinder- und jugendgerecht zu
artikulieren.
Im Jahr 2022 begann der „Stendaler Fernsehen
– Offener Kanal Stendal e.V.“ mit der Arbeit innerhalb des Projektes
„Landesprogramm Stärkung der Bürgermedien zur Erhöhung der lokalen
Medienvielfalt/ publizistischen Vielfalt in Sachsen-Anhalt“. Auf Grund der
Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt bestand für den Verein die Möglichkeit,
medienpädagogische Anwendungen, die Vermittlung von Medienkompetenz, wie
Mediengestaltung und Medienkunde weiter auszubauen. Hier stand in einem der
Themenkomplexe die Filmbetrachtung als wichtiges Element der Medienbildung im
Mittelpunkt, um junge Menschen darin zu stärken, das Gesehene zu hinterfragen
und für demokratische Grundwerte in allen Lebenslagen einzustehen.
Perspektivisch können die Teilnehmenden als Multiplikatoren wirken.
Der Verein „Stendaler Fernsehen - Offener
Kanal Stendal e.V.“ bietet somit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII die Gewähr
für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Gemäß § 75 Abs. 2
SGB VIII hat einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der
Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.
Der Verein bietet
die zuvor beschriebene Arbeit seit über 24 Jahren kontinuierlich an und ist
somit seit mehr als drei Jahren auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig.
Der
Verein „Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ erfüllt die
Voraussetzungen gemäß § 75 SGB VIII Absätze 1 und 2 zur Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe.
Aus
diesem Grund schlägt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss vor, dem
„Stendaler Fernsehen - Offener Kanal Stendal e.V.“ die Anerkennung als Träger
der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII auszusprechen.