Betreff
Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 09. Juni 2024
Vorlage
755/2023
Aktenzeichen
755/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 7 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zu den Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 das Wahlgebiet des Landkreises Stendal in drei Wahlbereiche einzuteilen.

Die Abgrenzung der Wahlbereiche wird wie folgt festgelegt:

 

Wahlbereich I

39.966

Hansestadt Stendal

39.966 EW

Einwohner

Hansestadt Stendal

Wahlbereich II

36.262

Stadt Bismark (Altmark)

8.092 EW

Einwohner

Hansestadt Osterburg (Altmark)

9.815 EW

Osterburg-Bismark

VerbGem Seehausen (Altmark)

9.711 EW

VerbGem Arneburg-Goldbeck

8.644 EW

Wahlbereich III

35.465

Hansestadt Havelberg

6.434 EW

Einwohner

VerbGem Elbe-Havel-Land

7.975 EW

Elbe-Havel-Tanger

Stadt Tangerhütte

10.609 EW

Stadt Tangermünde

10.447 EW


Sachverhalt:

Grundlage der Wahlbereichseinteilung bildet der § 2 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 KWG LSA. Danach wird bei der Wahl zu den Kreistagen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Der Kreistag beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA).

Zudem ist bei der Einteilung zu beachten, dass die Wahlbereiche des Wahlgebiets annähernd die gleiche Größe haben sollen. Des Weiteren soll die Einwohnerzahl eines jedes Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche des Wahlgebietes nicht um mehr als 20 % (neu nach Gesetzesänderung vom 21. April 2023; vorher 25 %) nach oben oder nach unten abweichen. Auch sollen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden berücksichtigt werden.

Die gesetzlich festgelegte Einwohnerzahl entsprechend § 67 S. 3 KWG LSA ist die Einwohnerzahl auf Basis der Melderegister zum 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Wahltermin.

Die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2022 wurden durch die Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden des Landkreises im Mai 2023 an die Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters übermittelt. Die Gesamteinwohnerwahl im Landkreis Stendal liegt zum Stichtag 31. Dezember 2022 bei 111.693 Einwohnern.

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt entsprechend § 37 Abs. 3 KVG LSA in Landkreisen bis zu 150.000 Einwohnern 48.

Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen zu einer regionalen Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist nämlich, dass einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen.

Angesichts dessen, dass Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.

Die Wahlbereiche können nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar unterschiedlich groß sein, jedoch ist dabei zu beachten, dass die jeweiligen Zuschnitte nicht zu stark voneinander abweichen.

Das Herabsetzen der Toleranzgrenze für die maximal zulässige Abweichung in der Größe eines Wahlbereichs auf 20 % mit der Gesetzesänderung vom 21. April 2023 dient der Erreichung möglichst gleich großer Wahlbereiche und der verbesserten Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die Wahlrechtsgleichheit verlangt, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert ihrer Stimmen mit annähernd gleicher Erfolgschance an der Wahl teilnehmen können. Der Gesetzgeber hat daher eine Bemessungsgrundlage für die Wahlbereichseinteilung zu wählen, die die Chancengleichheit aller an der Wahl Beteiligten wahrt. Dementsprechend hat er dafür Sorge zu tragen, dass jeder Wahlbereich möglichst die gleiche Zahl an Wahlberechtigten umfasst. Die neue Abweichungstoleranz von maximal 20 %. der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche ist sachgerecht und hat als oberstes Ziel den Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbereiche. Ein beliebiges Ausschöpfen der    20 %–Marge ist gleichwohl nicht zulässig, hierfür müssen vielmehr sachlich fundierte Gründe vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 20. Dezember 2019).

Unter Beachtung der Grundsätze von Wahl- und Chancengleichheit soll der Landkreis wie bereits bei den Kommunalwahlen 2014 und 2019 in drei Wahlbereiche eingeteilt werden.

Dabei werden, neben den Grenzen der Einheitsgemeinden, auch die der Verbandsgemeinden berücksichtigt.

Berechnung der Einteilung:

Einwohnerzahl

=

111.693

durchschnittliche EZ bei drei Wahlbereichen

=

  37.231

20 % von der durchschnittlichen EZ

=

7.446,2

Obergrenze je Wahlbereich

=durchschnittliche Einwohnerzahl + 20 %                

 44.677,2

Untergrenze je Wahlbezirk

= durchschnittliche Einwohnerzahl -20 %

 

29.794,8

Wahlbereich

Name /Gebiet

Einwohner im Wahlbereich per 31.12.2022

Durchschnittliche Einwohnerzahl aller Wahlbereiche

Abweichung vom Durchschnitt in %

Wahlbereich I

Stendal Stadt

39.966

37.231

7,35% über dem Durchschnitt

Wahlbereich II  

Osterburg-Bismark

36.262

2,60% unter dem Durchschnitt

Wahlbereich III

Elbe-Havel-Tanger

35.465

4,74% unter dem Durchschnitt

Die Gemeindestruktur im Landkreis Stendal sich seit der letzten Kreistagswahl am 26. Mai 2019 nicht verändert. Die Wahlbereichseinteilung ist rechtssicher, hat sich seit 2014 bewährt und ist zudem den Wählern, Parteien und Wählergemeinschaften vertraut. Eine Änderung der Wahlbereichseinteilung wäre im Vergleich zur Wahl 2019 insoweit nicht erforderlich und aus organisatorischen Gründen auch nicht sinnvoll.


Anlagenverzeichnis:

Karte zur Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 09. Juni 2024