Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt auf der Grundlage des § 7 Abs. 2
Kommunalwahlgesetz für das Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) zu den
Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 das Wahlgebiet des Landkreises Stendal in drei
Wahlbereiche einzuteilen.
Die Abgrenzung der Wahlbereiche wird wie folgt festgelegt:
Wahlbereich
I |
39.966 |
Hansestadt Stendal |
39.966 EW |
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Einwohner |
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Hansestadt Stendal |
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Wahlbereich
II |
36.262 |
Stadt Bismark
(Altmark) |
8.092 EW |
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Einwohner |
Hansestadt
Osterburg (Altmark) |
9.815 EW |
Osterburg-Bismark |
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VerbGem Seehausen
(Altmark) |
9.711 EW |
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VerbGem
Arneburg-Goldbeck |
8.644 EW |
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Wahlbereich
III |
35.465 |
Hansestadt Havelberg |
6.434 EW |
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Einwohner |
VerbGem
Elbe-Havel-Land |
7.975 EW |
Elbe-Havel-Tanger |
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Stadt Tangerhütte |
10.609 EW |
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Stadt Tangermünde |
10.447 EW |
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Sachverhalt:
Grundlage der Wahlbereichseinteilung bildet der § 2 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 KWG LSA. Danach wird bei der Wahl
zu den Kreistagen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Der Kreistag
beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA).
Zudem ist bei der Einteilung zu beachten, dass die Wahlbereiche des
Wahlgebiets annähernd die gleiche Größe haben sollen. Des Weiteren soll die Einwohnerzahl
eines jedes Wahlbereichs von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller
Wahlbereiche des Wahlgebietes nicht um mehr als 20 % (neu nach Gesetzesänderung
vom 21. April 2023; vorher 25 %) nach oben oder nach unten abweichen. Auch
sollen möglichst die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden berücksichtigt
werden.
Die gesetzlich festgelegte Einwohnerzahl entsprechend § 67 S. 3 KWG LSA ist
die Einwohnerzahl auf Basis der Melderegister zum 31. Dezember des vorletzten
Jahres vor dem Wahltermin.
Die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31. Dezember 2022 wurden durch die
Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden des Landkreises im Mai 2023 an die
Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters übermittelt. Die Gesamteinwohnerwahl im
Landkreis Stendal liegt zum Stichtag 31. Dezember 2022 bei 111.693 Einwohnern.
Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages beträgt
entsprechend § 37 Abs. 3 KVG LSA in Landkreisen bis zu 150.000 Einwohnern 48.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen zu
einer regionalen Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu
gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist nämlich, dass
einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich
ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit
Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen.
Angesichts dessen, dass Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und
Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die
spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung
nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.
Die Wahlbereiche können nach dem Wortlaut des Gesetzes zwar
unterschiedlich groß sein, jedoch ist dabei zu beachten, dass die jeweiligen
Zuschnitte nicht zu stark voneinander abweichen.
Das Herabsetzen der Toleranzgrenze für die maximal zulässige Abweichung
in der Größe eines Wahlbereichs auf 20 % mit der Gesetzesänderung vom 21. April
2023 dient der Erreichung möglichst gleich großer Wahlbereiche und der
verbesserten Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl. Die
Wahlrechtsgleichheit verlangt, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert
ihrer Stimmen mit annähernd gleicher Erfolgschance an der Wahl teilnehmen
können. Der Gesetzgeber hat daher eine Bemessungsgrundlage für die
Wahlbereichseinteilung zu wählen, die die Chancengleichheit aller an der Wahl
Beteiligten wahrt. Dementsprechend hat er dafür Sorge zu tragen, dass jeder
Wahlbereich möglichst die gleiche Zahl an Wahlberechtigten umfasst. Die neue
Abweichungstoleranz von maximal 20 %. der durchschnittlichen Einwohnerzahl der
Wahlbereiche ist sachgerecht und hat als oberstes Ziel den Zuschnitt möglichst
gleich großer Wahlbereiche. Ein beliebiges Ausschöpfen der 20 %–Marge ist gleichwohl nicht zulässig,
hierfür müssen vielmehr sachlich fundierte Gründe vorliegen (vgl. VerfGH NRW,
Urteil vom 20. Dezember 2019).
Unter Beachtung der Grundsätze von Wahl- und Chancengleichheit soll der
Landkreis wie bereits bei den Kommunalwahlen 2014 und 2019 in drei Wahlbereiche
eingeteilt werden.
Dabei werden, neben den Grenzen der Einheitsgemeinden, auch die der
Verbandsgemeinden berücksichtigt.
Berechnung der Einteilung:
Einwohnerzahl |
= |
111.693 |
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durchschnittliche
EZ bei drei Wahlbereichen |
= |
37.231 |
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20 % von der durchschnittlichen EZ |
= |
7.446,2 |
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Obergrenze je Wahlbereich |
=durchschnittliche Einwohnerzahl + 20 % |
44.677,2 |
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Untergrenze je Wahlbezirk |
= durchschnittliche Einwohnerzahl -20 % |
29.794,8 |
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Wahlbereich |
Name /Gebiet |
Einwohner im Wahlbereich per 31.12.2022 |
Durchschnittliche Einwohnerzahl aller Wahlbereiche |
Abweichung vom Durchschnitt in % |
Wahlbereich I |
Stendal Stadt |
39.966 |
37.231 |
7,35% über dem Durchschnitt |
Wahlbereich II |
Osterburg-Bismark |
36.262 |
2,60% unter dem Durchschnitt |
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Wahlbereich III |
Elbe-Havel-Tanger |
35.465 |
4,74% unter dem Durchschnitt |
Die Gemeindestruktur im Landkreis Stendal sich seit der letzten
Kreistagswahl am 26. Mai 2019 nicht verändert. Die Wahlbereichseinteilung ist
rechtssicher, hat sich seit 2014 bewährt und ist zudem den Wählern, Parteien
und Wählergemeinschaften vertraut. Eine Änderung der Wahlbereichseinteilung
wäre im Vergleich zur Wahl 2019 insoweit nicht erforderlich und aus
organisatorischen Gründen auch nicht sinnvoll.
Anlagenverzeichnis:
Karte zur Wahlbereichseinteilung zur Kreistagswahl am 09. Juni 2024