Betreff
Nutzungsentgeltsatzung für die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rettungsdienstes und der qualifizierten Patientenbeförderung für den Leistungserbringer Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Magdeburg e.V.
Vorlage
763/2023
Aktenzeichen
763/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Nutzungsentgeltsatzung für die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rettungsdienstes und der qualifizierten Patientenbeförderung im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal im Los 2 für den Leistungserbringer Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Magdeburg e.V. .


Sachverhalt:

Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) und § 7 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Kreistag Stendal am 04.05.2023 die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan beschlossen.

Hiermit wird ab dem 01.09.2023 eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung entsprechend des Gutachtens der Fa. FORPLAN vom 01.03.2023 auf Grund der gestiegenen Einsatzzahlen sichergestellt.

Seitens der Kostenträger des Rettungsdienstes wurde nicht in allen Punkten Benehmen zur Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan erteilt insbesondere der Vorhaltungserweiterung an den folgenden Standorten:

-       Am Standort der Rettungswachen Stendal wurde ab 01.09.2023 die Vorhaltezeit des Mehrzweckfahrzeuges MZF von 64 Wochenstunden auf 168 Wochenstunden erhöht sowie die Vorhaltezeit des dritten RTW von 72 Wochenstunden auf 84 Wochenstunden erhöht.

Ebenfalls wird ein KTW mit 40 Wochenstunden vorgehalten.

-       Am Standort der Rettungswache Tangerhütte wird ab 01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden vorgehalten.

Abrechnungsperiode der Kosten des Rettungsdienstes ist einheitlich das Kalenderjahr. Hieran knüpfen insbesondere die Vorschriften über die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern an.

Die Leistungserbringer ermitteln für ihren jeweiligen Bereich ihre voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende Abrechnungsperiode.

Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden, d.h. die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus zu kalkulieren.

Die Entgelte sind so zu bemessen, dass die Kosten der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie wirtschaftlicher Betriebsführung gedeckt werden. Ansatzpunkt sind die „Kosten des Rettungsdienstes“ nach § 38 Abs. 3 RettDG LSA. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Träger des Rettungsdienstes die erforderlichen Strukturen, insbesondere die Vorhaltung von Rettungsmittel, bestimmen. Hierauf wurden die Kostenträger mit Schreiben vom 28.08.2023 hingewiesen.

Mit der Erhöhung der Vorhaltezeiten zum 01.09.2023, auf Grund der gestiegenen Einsatzzahlen, erhöhen sich folglich die Kosten für die konzessionierten Leistungserbringer. Nach Rechtsauffassung des Landkreises sind die Mehrkosten, die für die laufende Abrechnungsperiode entstehen, also für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023, nach § 39 Abs. 5 RettDG LSA in einer der folgenden Abrechnungsperioden geltend zu machen. Dementsprechend wurden die Leistungserbringer mit E-Mail vom 15.06.2023 und Schreiben vom 30.06.2023 gebeten diese für die kommende Abrechnungsperiode, nämlich für das Kalenderjahr 2024, bei den Kostenträgern einzureichen.

Wenn und soweit eine Vereinbarung über die Nutzungsentgelte bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, haben die Leistungserbringer nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA ihre Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu übermitteln. Dadurch ist gewährleistet, dass der Landkreis, die kreisfreie Stadt bzw. der Rettungsdienstzweckverband zur weiteren Sicherstellung des Rettungsdienstes die Höhe der Entgelte regeln kann.

Die Leistungserbringer wurden gebeten dem Träger des Rettungsdienstes bis spätestens zum 30.09.2023 anzuzeigen, ob eine Vereinbarung über die Nutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2024 zustande gekommen ist oder dem Träger durch die Übermittlung Ihrer Kostenkalkulationen ein Scheitern der Entgeltverhandlungen anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat mit Übersenden des Kosten-Leistungs-Nachweises vom 26.09.2023 ein Scheitern der Entgeltverhandlungen angezeigt.

Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Dies ist mit Anhörung vom 19.10.2023 erfolgt. Die Kostenträger haben in Ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass Sie die Erweiterung der Vorhaltung zum 01.09.2023 nicht anerkennen würden und somit die Übernahme der Kosten zurückgewiesen würde.

Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen, in welcher Höhe der jeweilige Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben darf.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Entgelthöhe nach abschließender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt noch ändern kann.


Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für den Landkreis:

0,00 EUR

Jährliche Folgekosten:

0,00 EUR

Mittel bereits veranschlagt?

Ja / Nein

Haushaltsjahr:

Haushaltsstelle:

Bemerkungen:

Tatsächlich fallen Kosten für den Landkreis Stendal erst an soweit Klage gegen die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan bzw. gegen die Nutzungsentgeltsatzung eingereicht wird und der Landkreis in einem etwaigen Gerichtsverfahren obliegen würde.


Anlagenverzeichnis:

Nutzungsentgeltsatzung für die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rettungsdienstes und der qualifizierten Patientenbeförderung im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal im Los 2 für den Leistungserbringer Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Magdeburg e.V.