Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Nutzungsentgeltsatzung für
die Inanspruchnahme des bodengebundenen Rettungsdienstes und der qualifizierten
Patientenbeförderung im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal im Los 1
für den Leistungserbringer die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband
Altmark.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) und § 7
des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom
18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der
Kreistag Stendal am 04.05.2023 die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan
beschlossen.
Hiermit wird ab dem
01.09.2023 eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung
entsprechend des Gutachtens der Fa. FORPLAN vom 01.03.2023 auf Grund der
gestiegenen Einsatzzahlen sichergestellt.
Seitens der Kostenträger des Rettungsdienstes wurde nicht in allen
Punkten Benehmen zur Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan erteilt
insbesondere der Vorhaltungserweiterung an den folgenden Standorten:
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Am Standort der Rettungswache Havelberg wird
ab 01.09.2023 ein zweiter Rettungstransportwagen (RTW) mit 84 Wochenstunden
anstatt des Mehrzweckfahrzeuges (MZF) mit 40 Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswache Seehausen wird
ab 01.09.2023 ein Krankentransportwagen (KTW) mit 58 Wochenstunden vorgehalten.
Dieser ist vorübergehend an der Rettungswache
Osterburg stationiert, da die Transporte der qualifizierten
Patientenbeförderung in der Regel zeitunkritisch sind.
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Am Standort der Rettungswache Osterburg
wird ab 01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswache Tangermünde
wird ab 01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden anstatt des KTW mit 40
Wochenstunden vorgehalten.
Abrechnungsperiode der Kosten des Rettungsdienstes
ist einheitlich das Kalenderjahr. Hieran knüpfen insbesondere die Vorschriften
über die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern
an.
Die Leistungserbringer ermitteln für ihren
jeweiligen Bereich ihre voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des
Rettungsdienstes für die jeweils folgende Abrechnungsperiode.
Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August
eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden,
d.h. die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus zu kalkulieren.
Die Entgelte sind so zu bemessen, dass die Kosten
der bedarfsgerechten Strukturen, einer leistungsfähigen Organisation sowie
wirtschaftlicher Betriebsführung gedeckt werden. Ansatzpunkt sind die „Kosten
des Rettungsdienstes“ nach § 38 Abs. 3 RettDG LSA. Dabei ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Träger des Rettungsdienstes die erforderlichen
Strukturen, insbesondere die Vorhaltung von Rettungsmittel, bestimmen. Hierauf
wurden die Kostenträger mit Schreiben vom 28.08.2023 hingewiesen; seitens der
Kostenträger erfolgte hierauf keine Äußerung.
Mit der Erhöhung der Vorhaltezeiten zum 01.09.2023, auf Grund der
gestiegenen Einsatzzahlen, erhöhen sich folglich die Kosten für die
konzessionierten Leistungserbringer. Nach Rechtsauffassung des Landkreises sind die
Mehrkosten, die für die laufende Abrechnungsperiode entstehen, also für den
Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023, nach § 39 Abs. 5 RettDG LSA in einer
der folgenden Abrechnungsperioden geltend zu machen. Dementsprechend wurden die
Leistungserbringer mit E-Mail vom 15.06.2023 und Schreiben vom 30.06.2023
gebeten diese für die kommende Abrechnungsperiode, nämlich für das Kalenderjahr
2024, bei den Kostenträgern einzureichen.
Wenn und soweit eine Vereinbarung über die
Nutzungsentgelte bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt,
haben die Leistungserbringer nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA ihre
Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu
übermitteln. Dadurch ist gewährleistet, dass der Landkreis, die kreisfreie
Stadt bzw. der Rettungsdienstzweckverband zur weiteren Sicherstellung des
Rettungsdienstes die Höhe der Entgelte regeln kann.
Die Leistungserbringer wurden gebeten dem Träger
des Rettungsdienstes bis spätestens zum 30.09.2023 anzuzeigen, ob eine
Vereinbarung über die Nutzungsentgelte für das Kalenderjahr 2024 zustande
gekommen ist oder dem Träger durch die Übermittlung Ihrer
Kostenkalkulationen ein Scheitern der Entgeltverhandlungen anzuzeigen. Der
Leistungserbringer hat mit Übersenden des Kosten-Leistungs-Nachweises vom
11.10.2023 ein Scheitern der Entgeltverhandlungen angezeigt.
Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur
Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei
Wochen zu setzen. Dies ist mit Anhörung vom 19.10.2023 erfolgt. Die
Kostenträger haben in Ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass Sie die Erweiterung
der Vorhaltung zum 01.09.2023 nicht anerkennen würden und somit die Übernahme
der Kosten zurückgewiesen würde.
Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes
durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen,
in welcher Höhe der jeweilige Leistungserbringer Nutzungsentgelte von den
Nutzern erheben darf.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die
Entgelthöhe nach abschließender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt noch
ändern kann.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten
für den Landkreis: |
0,00 EUR |
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Jährliche
Folgekosten: |
0,00 EUR
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Mittel
bereits veranschlagt? |
Ja /
Nein |
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Haushaltsjahr: |
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Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen: |
Tatsächlich
fallen Kosten für den Landkreis Stendal erst an soweit Klage gegen die
Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan bzw. gegen die Nutzungsentgeltsatzung
eingereicht wird und der Landkreis in einem etwaigen Gerichtsverfahren
obliegen würde.
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Anlagenverzeichnis:
Nutzungsentgeltsatzung für die Inanspruchnahme des
bodengebundenen Rettungsdienstes und der qualifizierten Patientenbeförderung im
Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal im Los 1 für den
Leistungserbringer die Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Altmark