Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Nutzungsentgeltsatzung für
das Verwaltungsentgelt im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) und § 7
des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom
18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der
Kreistag Stendal am 04.05.2023 die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan
beschlossen.
Hiermit wird ab dem
01.09.2023 eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung
mit Leistungen der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung
entsprechend des Gutachtens der Fa. FORPLAN vom 01.03.2023 auf Grund der
gestiegenen Einsatzzahlen sichergestellt.
Seitens der Kostenträger des Rettungsdienstes wurde nicht in allen
Punkten Benehmen zur Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan erteilt
insbesondere der Vorhaltungserweiterung an den folgenden Standorten:
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Am Standort der Rettungswache Havelberg wird
ab 01.09.2023 ein zweiter Rettungstransportwagen (RTW) mit 84 Wochenstunden
anstatt des Mehrzweckfahrzeuges (MZF) mit 40 Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswache Seehausen wird
ab 01.09.2023 ein Krankentransportwagen (KTW) mit 58 Wochenstunden vorgehalten.
Dieser ist
vorübergehend an der Rettungswache Osterburg stationiert, da die Transporte der
qualifizierten Patientenbeförderung in der Regel zeitunkritisch sind.
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Am Standort der Rettungswache Osterburg wird ab
01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswachen Stendal wurde
ab 01.09.2023 die Vorhaltezeit des Mehrzweckfahrzeuges MZF von 64 Wochenstunden
auf 168 Wochenstunden erhöht sowie die Vorhaltezeit des dritten RTW von 72
Wochenstunden auf 84 Wochenstunden erhöht.
Ebenfalls wird ein KTW mit 40 Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswache Tangermünde
wird ab 01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden anstatt des KTW mit 40
Wochenstunden vorgehalten.
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Am Standort der Rettungswache Tangerhütte wird ab
01.09.2023 ein zweiter RTW mit 84 Wochenstunden vorgehalten.
Im Rahmen der Vorhaltungserweiterung wurden an den
Standorten der Rettungswachen Havelberg, Osterburg die Raumkapazitäten durch
die Anmietung weiterer Räumlichkeiten erweitert. Weiterhin wurden zur
Entlastung der Rettungswache am Nordwall 14 in Stendal Räumlichkeiten im Langen
Weg 8 in Stendal zur Nutzung als provisorische Rettungswache Stendal II
angemietet.
Hier sind die Mietkosten (Kaltmiete und
Betriebskosten) strittig.
Die Rettungswache Tangerhütte befindet sich seit
dem 26.09.2023 in der Birkholzer Chaussee 6, 39517 Tangerhütte. Mietkosten
fallen in bisheriger Höhe an.
Abrechnungsperiode der Kosten des Rettungsdienstes
ist einheitlich das Kalenderjahr. Hieran knüpfen insbesondere die Vorschriften
über die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern
an.
Der Träger des Rettungsdienstes hat, wie die
konzessionierten Leistungserbringer, die voraussichtlichen
betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende
Abrechnungsperiode zu ermitteln.
Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August
eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden,
d.h. die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus zu kalkulieren.
Mit der Erhöhung der Vorhaltezeiten zum 01.09.2023 und Erweiterung der
Rettungswachen erhöhen sich folglich die Kosten.
Wenn und soweit eine Vereinbarung über die
Nutzungsentgelte bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt,
haben die Leistungserbringer nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA ihre
Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu
übermitteln. Dadurch ist gewährleistet, dass der Landkreis zur weiteren
Sicherstellung des Rettungsdienstes die Höhe der Entgelte regeln kann. Die Kostenträger
haben in der Entgeltverhandlung am 28.09.2023 angezeigt, dass hinsichtlich der
Mehrkosten für die Mietkosten keine Zustimmung erfolgen wird.
Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur
Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei
Wochen zu setzen. Dies ist mit Anhörung vom 19.10.2023 erfolgt. Die
Kostenträger haben in Ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass die Kosten der
Anmietung zusätzlicher Räumlichkeiten oder ganzer Rettungswachen auf Grund der
Vorhaltungserweiterung nicht durch die Gemeinschaft der gesetzlich
Krankenversicherten refinanziert werden würden.
Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes
durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen,
in welcher Höhe Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben werden dürfen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die
Entgelthöhe nach abschließender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt noch
ändern kann.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten
für den Landkreis: |
0,00 EUR |
Jährliche
Folgekosten: |
0,00 EUR
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Mittel
bereits veranschlagt? |
Ja /
Nein |
Haushaltsjahr: |
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Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen: |
Tatsächlich
fallen Kosten für den Landkreis Stendal erst an soweit Klage gegen die
Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan bzw. gegen die Nutzungsentgeltsatzung
eingereicht wird und der Landkreis in einem etwaigen Gerichtsverfahren
obliegen würde.
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Anlagenverzeichnis:
Nutzungsentgeltsatzung für das
Verwaltungsentgelt im Rettungsdienstbereich des Landkreises Stendal