Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 Kommunalwahlgesetz
Sachsen-Anhalt (KWG LSA) beruft der Kreistag
Frau Susanne
Hoppe
bis auf Widerruf für die Dauer der Wahlperiode (2024 – 2029) zur
Kreiswahlleiterin.
Sachverhalt:
Gemäß § 8a KWG LSA sind Wahlorgane der Kreiswahlleiter und der
Kreiswahlausschuss. Die Wahlorgane werden vor jeder allgemeinen Neuwahl (9.
Juni 2024) und längstens für die Dauer einer Wahlperiode der Vertretung (2024-2029)
bestimmt. Sie üben ihr Amt bis zur Berufung der neuen Wahlorgane aus. In diesem
Zeitraum sind sie für alle stattfindenden Kommunalwahlen zuständig.
Gemäß § 9 Abs. 1 KWG LSA ist in den Landkreisen der Landrat
Kreiswahlleiter. Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die
Vertretung kann einen anderen Beschäftigten des Landkreises zum Wahlleiter und
Stellvertreter berufen.
Daher wird Frau Susanne Hoppe für die Berufung als Kreiswahlleiterin
vorgeschlagen.