Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal in der als Anlage beigefügten Fassung.
Die geänderte Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Sachverhalt:
Mit dem Jahr 2009 endet für unsere derzeit gültige Abfallgebührensatzung der nach Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Sachsen- Anhalt maximal dreijährige Kalkulationszeitraum 2007- 2009.
Die bereits übergebene Abfallgebührenkalkulation für den kommenden, wiederum drei Jahre umfassenden Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 zeigt einen erhöhten, durch entsprechende - grundsätzliche - Gebührenerhöhung auszugleichenden Bedarf auf. Wesentlich für den erhöhten Bedarf sind neben der Aufzehrung der Gebührenausgleichsrücklage und den in der Kalkulation ausgewiesenen Kostensteigerungen Erlösausfälle, letztere maßgeblich bedingt durch stark rückläufige Einnahmen aus der Papierverwertung, den Wegfall von Einnahmen aus der Annahme von Deponiersatzbaustoffen ab 2011 und in Folge des Mittelverbrauches rückläufige Zinseinnahmen aus Rekultivierungsrückstellungen.
Strukturell
geändert wurde die Zuordnung der Einwohnergleichwerte (EGW). Neuere, konkrete
Daten und die demografische Entwicklung zeigen, dass die bisherige Zuordnung
nicht mehr sachgerecht sowie nicht vollständig rechtskonform ist. Ein- und
Zwei-Personen-Haushalte machen inzwischen 70% der Haushalte im Landkreis aus,
tragen aber nur 55% der Grundgebühr. D.h., bei gegenwärtiger Strukturierung der
EGW sind kleine Haushalte bevor-, Mehrpersonenhaushalte benachteiligt. Der
neue, dem gültigen Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt folgend, linear
abgestufte EGW Schlüssel trägt beiden Aspekten anteilig Rechnung, ist voll
rechtskonform und die Gebührenanstiege fallen, den dargestellten Strukturanteilen
entsprechend, für die Ein- und Zwei-Personen-Haushalte etwas höher aus als für
die Mehrpersonenhaushalte.
Diese und alle weiteren Änderungen sind in der Synopse zur Beschlussvorlage erkennbar, detailliert beschrieben und begründet.
Wesentliche Änderungen sind:
·
Gebührenerhebung/Gebührenstruktur
-
Einführung einer
nutzerbezogenen, verursachergerechten Gebühr für Schließleistungen der
Entsorger (verschlossene
Standplatzumhausung in Großwohnanlagen). Diese Kosten wurden bisher über die
Grundgebühr von allen Gebührenpflichtigen getragen. ( s. § 3 Abs. 2 Ziffer5)
-
Der Umtausch von bzw.
die Bereitstellung zusätzlicher
Papierabfallbehälter wird gebührenfrei.
Das soll zu einer Erhöhung des für die Abfallgebühren grundsätzlich
positiven Aufkommens an Papierabfällen beitragen (§ 4 Abs.1 Ziffer 6).
-
Wegfall der separaten
Behälternutzungsgebühr für Papierbehälter generell sowie jeweils den ersten
Restabfall-, und Bioabfallbehälter. Jeder weitere Restabfall- und
Bioabfallbehälter bleibt separat gebührenpflichtig (s. § 3 Abs.1 Ziffer 7).
·
Wegfall der separaten
Müllschleusennutzungsgebühr. Diese wird ebenfalls der Grundgebühr zugeordnet. (§
3 Abs.1 Ziffer 7)
·
Leistungserweiterung/-anpassung
-
Einführung von 80l
Restabfallsäcken aufgrund entsprechendem Bedarf und Nachfrage, z. B. für die
Entsorgung bei häuslichen Renovierungsarbeiten anfallender Abfälle, bspw.
Tapetenreste (§ 4 Abs.1 Ziffer 9).
-
Möglichkeit der
Sicherung von Abfallbehältern mittels Schwerkraftschloss gegen eine
Schlossnutzungsgebühr. Mit dieser Leistung wird auf den insbesondere bei
Zweiradbehältern bestehenden Verschlussbedarf reagiert (s. § 3Abs. 2
Ziffer8).
-
Abholung von
gefährlichen Abfällen mittels Schadstoffmobil statt bisher zweimal nur noch
einmal pro Jahr. Dies entspricht der
Abholhäufigkeit von Sperr- und
Holzabfall und ist dem Bedarf angepasst; insbesondere, weil nicht wie bisher an
Arbeitstagen, sondern an Wochenenden erfolgend. Zudem besteht weiterhin die
Möglichkeit, diese Abfälle während der Öffnungszeiten der Annahme- und
Umladestation Stendal dort selbst anzuliefern (s. §3 Abs.1 Ziffer5).
-
Gebührenfreier Umtausch
bzw. Zweittonnengestellung eines Restabfallbehälters für Haushalte mit
Kleinkind und durch Anfall von Windeln zeitweise erhöhten Restabfallmengen
sowie deren Rücktausch/Abzug; entsprechend bereits umgesetztem
Kreistagbeschluss vom 18.12.2008 (§ 4 Abs. 1 Ziffer 6).
·
rechtliche Regelungen
-
Korrektur bzw. Klarstellung
von Satzungsregelungen gemäß Forderungen aus Prüfvermerken des
Landesverwaltungsamtes Halle vom 03.09.09 anlässlich der Überprüfung der z.Z.
gültigen Abfallgebührensatzung (s. §§ 3(Neufassung)4, 5, 6 Abs. 1).
-
Aufnahme einer Regelung
zur Billigkeit (Billigkeitsmaßnahmen) entsprechend KAG. Billigkeit „ergänzt das
geschriebene Recht“, um Härten zu vermeiden bzw. sie zu mildern (s. § 9).
-
Reduzierung der
Zahlungsfälligkeiten auf zweimal pro Jahr , 01.April. und 01.Oktober (s. § 6
Abs. 4).
·
redaktionelle
Korrekturen
Hierzu zählen
insbesondere Klarstellungen von Begriffen und die Überarbeitung von
Leistungsdefinitionen sowie letztlich eine Anpassung der Anlagen der
Abfallgebührensatzung an die geänderten Gebührensätze (s. Anlage 1-5).
Anlagenverzeichnis:
- Unterlagen zur Abfallgebührenkalkulation
- Tabellarische Darstellung der Änderungen (Synopse) einschließlich deren Begründung
- Abfallgebührensatzung