Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal (Abfallgebührensatzung)
Vorlage
056/2009
Aktenzeichen
056/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Stendal in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

Die geänderte Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.


Sachverhalt:

 

Mit dem Jahr 2009 endet für unsere derzeit gültige Abfallgebührensatzung der nach Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes Sachsen- Anhalt maximal dreijährige Kalkulationszeitraum 2007- 2009.

Die bereits übergebene Abfallgebührenkalkulation für den kommenden, wiederum drei Jahre umfassenden Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 zeigt einen erhöhten, durch entsprechende  - grundsätzliche - Gebührenerhöhung auszugleichenden Bedarf auf. Wesentlich für den erhöhten Bedarf sind neben der Aufzehrung der Gebührenausgleichsrücklage und den in der Kalkulation ausgewiesenen Kostensteigerungen  Erlösausfälle, letztere maßgeblich bedingt durch stark rückläufige Einnahmen aus der Papierverwertung, den Wegfall von Einnahmen aus der Annahme von Deponiersatzbaustoffen ab 2011 und in Folge des Mittelverbrauches rückläufige Zinseinnahmen aus Rekultivierungsrückstellungen. 

 

Strukturell geändert wurde die Zuordnung der Einwohnergleichwerte (EGW). Neuere, konkrete Daten und die demografische Entwicklung zeigen, dass die bisherige Zuordnung nicht mehr sachgerecht sowie nicht vollständig rechtskonform ist. Ein- und Zwei-Personen-Haushalte machen inzwischen 70% der Haushalte im Landkreis aus, tragen aber nur 55% der Grundgebühr. D.h., bei gegenwärtiger Strukturierung der EGW sind kleine Haushalte bevor-, Mehrpersonenhaushalte benachteiligt. Der neue, dem gültigen Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt folgend, linear abgestufte EGW Schlüssel trägt beiden Aspekten anteilig Rechnung, ist voll rechtskonform und die Gebührenanstiege fallen, den dargestellten Strukturanteilen entsprechend, für die Ein- und Zwei-Personen-Haushalte etwas höher aus als für die Mehrpersonenhaushalte.

 

 

Diese und alle weiteren Änderungen sind in der Synopse zur Beschlussvorlage erkennbar, detailliert beschrieben und begründet.

Wesentliche Änderungen sind:

 

·       Gebührenerhebung/Gebührenstruktur

-          Einführung einer nutzerbezogenen, verursachergerechten Gebühr für Schließleistungen der Entsorger  (verschlossene Standplatzumhausung in Großwohnanlagen). Diese Kosten wurden bisher über die Grundgebühr von allen Gebührenpflichtigen getragen. ( s. § 3 Abs. 2 Ziffer5)

-          Der Umtausch von bzw. die Bereitstellung  zusätzlicher Papierabfallbehälter wird gebührenfrei.

Das soll zu einer Erhöhung des für die Abfallgebühren grundsätzlich positiven Aufkommens an Papierabfällen beitragen (§ 4 Abs.1 Ziffer 6).

-          Wegfall der separaten Behälternutzungsgebühr für Papierbehälter generell sowie jeweils den ersten Restabfall-, und Bioabfallbehälter. Jeder weitere Restabfall- und Bioabfallbehälter bleibt separat gebührenpflichtig  (s. § 3 Abs.1 Ziffer 7).

·       Wegfall der separaten Müllschleusennutzungsgebühr. Diese wird ebenfalls der Grundgebühr zugeordnet. (§ 3 Abs.1 Ziffer 7)

·       Leistungserweiterung/-anpassung

-          Einführung von 80l Restabfallsäcken aufgrund entsprechendem Bedarf und Nachfrage, z. B. für die Entsorgung bei häuslichen Renovierungsarbeiten anfallender Abfälle, bspw. Tapetenreste (§ 4 Abs.1 Ziffer 9).

-          Möglichkeit der Sicherung von Abfallbehältern mittels Schwerkraftschloss gegen eine Schlossnutzungsgebühr. Mit dieser Leistung wird auf den insbesondere bei Zweiradbehältern bestehenden Verschlussbedarf reagiert (s. § 3Abs. 2 Ziffer8).

-          Abholung von gefährlichen Abfällen mittels Schadstoffmobil statt bisher zweimal nur noch einmal  pro Jahr. Dies entspricht der Abholhäufigkeit  von Sperr- und Holzabfall und ist dem Bedarf angepasst; insbesondere, weil nicht wie bisher an Arbeitstagen, sondern an Wochenenden erfolgend. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Abfälle während der Öffnungszeiten der Annahme- und Umladestation Stendal dort selbst anzuliefern (s. §3 Abs.1 Ziffer5).

-          Gebührenfreier Umtausch bzw. Zweittonnengestellung eines Restabfallbehälters für Haushalte mit Kleinkind und durch Anfall von Windeln zeitweise erhöhten Restabfallmengen sowie deren Rücktausch/Abzug; entsprechend bereits umgesetztem Kreistagbeschluss vom 18.12.2008 (§ 4 Abs. 1 Ziffer  6).

·       rechtliche Regelungen

-          Korrektur bzw. Klarstellung von Satzungsregelungen gemäß Forderungen aus Prüfvermerken des Landesverwaltungsamtes Halle vom 03.09.09 anlässlich der Überprüfung der z.Z. gültigen Abfallgebührensatzung (s. §§ 3(Neufassung)4, 5, 6 Abs. 1).

-          Aufnahme einer Regelung zur Billigkeit (Billigkeitsmaßnahmen) entsprechend KAG. Billigkeit „ergänzt das geschriebene Recht“, um Härten zu vermeiden bzw. sie zu mildern (s. § 9).

-          Reduzierung der Zahlungsfälligkeiten auf zweimal pro Jahr , 01.April. und 01.Oktober (s. § 6 Abs. 4).

·       redaktionelle Korrekturen

Hierzu zählen insbesondere Klarstellungen von Begriffen und die Überarbeitung von Leistungsdefinitionen sowie letztlich eine Anpassung der Anlagen der Abfallgebührensatzung an die geänderten Gebührensätze (s. Anlage 1-5).


Finanzielle Auswirkungen:

 

Kosten des Vorhabens für den Landkreis

Jährliche

Folgekosten

Mittel bereits veranschlagt

Deckungsvorschlag
(wenn nicht veranschlagt)

 

 

Ja

Nein

     

     

EUR

     

EUR

HH-Jahr: 20     

 

 

HH-Stelle:      

 

Falls § 18 DA Sitzungsdienst zutrifft: Stellungnahme AL Kämmerei

     

Zusätzliche Anmerkungen:

     

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

  1. Unterlagen zur Abfallgebührenkalkulation
  2. Tabellarische Darstellung der Änderungen (Synopse) einschließlich deren Begründung
  3. Abfallgebührensatzung