Betreff
Nutzungsentgeltsatzung über die Leitstellenentgelte
Vorlage
810/2024
Aktenzeichen
810/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Nutzungsentgeltsatzung für das Leitstellenentgelt für die Rettungsdienstbereiche des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel.


Sachverhalt:

Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) und § 7 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624) in den zurzeit geltenden Fassungen hat der Kreistag Stendal am 04.05.2023 die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan beschlossen. Nach § 9 der Satzung wird die Leitstelle als Integrierte Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst und der allgemeinen Gefahrenabwehr betrieben und übernimmt diese Aufgaben auch für den Altmarkkreis Salzwedel. Sie veranlasst und lenkt die Einsätze für die Rettungsdienstbereiche des Altmarkkreises Salzwedel und des Landkreises Stendal.

Auf Grund des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA 1998, 81), des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624), des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA 2001, 190), des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA 2002, 339) in den jeweils gültigen Fassungen sowie dem Gem. Runderlass des MI und MS vom 19. 3. 1993 (MBl. LSA 1993, S. 1089) hat der Kreistag Stendal (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal am 5. September 2012, Jahrgang 22, Nummer 18) sowie der Kreistag Salzwedel (veröffentlicht im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel am 26. September 2012, Jahrgang 18, Nummer 9) die Zweckvereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer Integrierten Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Altmark zwischen dem Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch den Landrat, Michael Ziche, und dem Landkreis Stendal, vertreten durch den Landrat, Jörg Hellmuth, (Übertragung der Aufgaben der integrierten Einsatzleitstelle vom Altmarkkreis Salzwedel auf den Landkreis Stendal) beschlossen.

Mit Beschluss der Zweckvereinbarungen durch die Kreistage Stendal und Salzwedel ist nach § 4 Abs. 1 GKG-LSA das Recht und die Pflicht, die ILS zu betreiben und zu unterhalten, auf den Landkreis Stendal übergegangen. Hierzu heißt es weiter in § 5 Abs. 1 der Zweckvereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer Integrierten Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Altmark:

„Der Landkreis Stendal ermittelt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die nach Maßgabe dieses Vertrages entstehenden Investitions-, Sach- und Personalkosten der Leitstelle. Er übernimmt es auch, für den Rettungsdienstbereich des Altmarkkreises Salzwedel diese Kosten gegenüber den Kostenträgern darzustellen und zu verhandeln.“

Dies hat ebenfalls zur Folge, dass gem. § 4 Abs. 2 GKG-LSA der Landkreis Stendal im Rahmen des übertragenen Aufgabengebietes Satzungen erlassen kann, die für das gesamte Gebiet der Beteiligten gelten.

Für die Kosten der Leitstelle ist für das Kalenderjahr 2024 keine Einigung mit den Kostenträgern erfolgt.

Folgende Punkte sind strittig:

-       Personalkosten für die Mitarbeiter der ILS Altmark

-       Mietkosten der ILS Altmark

-       Sach- und Gemeinkosten (gemäß der Verwaltungskostenrichtlinie

Abrechnungsperiode der Kosten des Rettungsdienstes ist einheitlich das Kalenderjahr. Hieran knüpfen insbesondere die Vorschriften über die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern an.

Der Träger des Rettungsdienstes hat, wie die konzessionierten Leistungserbringer, die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende Abrechnungsperiode zu ermitteln.

Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden, d. h. die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus zu kalkulieren.

Wenn und soweit eine Vereinbarung über die Nutzungsentgelte bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt, haben die Leistungserbringer nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA ihre Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu übermitteln. Dadurch ist gewährleistet, dass der Landkreis zur weiteren Sicherstellung des Rettungsdienstes die Höhe der Entgelte regeln kann. Nach mehrmaligen Versuchen eine gütliche Einigung hinsichtlich der Leitstellengelte mit den Kostenträgern zu erzielen, sind die Verhandlungen am 18.01.2024 endgültig gescheitert.

Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei Wochen zu setzen. Dies ist mit Anhörung vom 18.01.2023 erfolgt. Die Anhörungsfrist ist derzeitig noch nicht abgelaufen.

Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen, in welcher Höhe Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben werden dürfen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Entgelthöhe nach abschließender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt noch ändern kann.


Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für den Landkreis:

0,00 EUR

Jährliche Folgekosten:

0,00 EUR

Mittel bereits veranschlagt?

Ja / Nein

Haushaltsjahr:

Haushaltsstelle:

Bemerkungen:

Tatsächlich fallen Kosten für den Landkreis Stendal erst an soweit Klage gegen die Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan bzw. gegen die Nutzungsentgeltsatzung eingereicht wird und der Landkreis in einem etwaigen Gerichtsverfahren obliegen würde.


Anlagenverzeichnis:

Nutzungsentgeltsatzung für das Leitstellenentgelt für die Rettungsdienstbereiche des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel.