Beschlussvorschlag:
Der
Kreistag beschließt die Nutzungsentgeltsatzung für das Leitstellenentgelt für die Rettungsdienstbereiche
des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises Salzwedel.
Sachverhalt:
Auf der Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Ziffer 1
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014
(GVBI. LSA S. 288) und § 7 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624) in den zurzeit geltenden
Fassungen hat der Kreistag Stendal am 04.05.2023 die Satzung zum
Rettungsdienstbereichsplan beschlossen. Nach § 9 der Satzung wird die
Leitstelle als Integrierte Einsatzleitstelle für den Brand- und
Katastrophenschutz und Rettungsdienst und der allgemeinen Gefahrenabwehr
betrieben und übernimmt diese Aufgaben auch für den Altmarkkreis Salzwedel. Sie
veranlasst und lenkt die Einsätze für die Rettungsdienstbereiche des
Altmarkkreises Salzwedel und des Landkreises Stendal.
Auf Grund des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26.02.1998 (GVBl.
LSA 1998, 81), des Rettungsdienstgesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) vom 18.12.2012 (GVBl. LSA 2012, 624), des Brandschutz- und
Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 (GVBl. LSA 2001, 190), des Katastrophenschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KatSG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002 (GVBl. LSA 2002, 339) in den jeweils
gültigen Fassungen sowie dem Gem. Runderlass des MI und MS vom 19. 3. 1993 (MBl. LSA 1993,
S. 1089) hat der Kreistag Stendal (veröffentlicht im Amtsblatt für den
Landkreis Stendal am 5. September 2012, Jahrgang 22, Nummer 18) sowie der
Kreistag Salzwedel (veröffentlicht im Amtsblatt für den Altmarkkreis Salzwedel
am 26. September 2012, Jahrgang 18, Nummer 9) die Zweckvereinbarung zur Errichtung und Unterhaltung einer
Integrierten Einsatzleitstelle für den Brand- und Katastrophenschutz und
Rettungsdienst der Altmark zwischen dem Altmarkkreis Salzwedel, vertreten durch
den Landrat, Michael Ziche, und dem Landkreis Stendal, vertreten durch den
Landrat, Jörg Hellmuth, (Übertragung der Aufgaben der integrierten
Einsatzleitstelle vom Altmarkkreis Salzwedel auf den Landkreis Stendal)
beschlossen.
Mit
Beschluss der Zweckvereinbarungen durch die Kreistage Stendal und Salzwedel ist
nach § 4 Abs. 1 GKG-LSA das Recht und die Pflicht, die ILS zu betreiben und zu
unterhalten, auf den Landkreis Stendal übergegangen. Hierzu heißt es weiter in
§ 5 Abs. 1 der Zweckvereinbarung zur
Errichtung und Unterhaltung einer Integrierten Einsatzleitstelle für den Brand-
und Katastrophenschutz und Rettungsdienst der Altmark:
„Der
Landkreis Stendal ermittelt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen die nach
Maßgabe dieses Vertrages entstehenden Investitions-, Sach- und Personalkosten
der Leitstelle. Er übernimmt es auch, für den Rettungsdienstbereich des
Altmarkkreises Salzwedel diese Kosten gegenüber den Kostenträgern darzustellen
und zu verhandeln.“
Dies
hat ebenfalls zur Folge, dass gem. § 4 Abs. 2 GKG-LSA der Landkreis Stendal im
Rahmen des übertragenen Aufgabengebietes Satzungen erlassen kann, die für das
gesamte Gebiet der Beteiligten gelten.
Für
die Kosten der Leitstelle ist für das Kalenderjahr 2024 keine Einigung mit den
Kostenträgern erfolgt.
Folgende
Punkte sind strittig:
-
Personalkosten für die Mitarbeiter der ILS Altmark
-
Mietkosten der ILS Altmark
-
Sach- und Gemeinkosten (gemäß der Verwaltungskostenrichtlinie
Abrechnungsperiode der Kosten des Rettungsdienstes
ist einheitlich das Kalenderjahr. Hieran knüpfen insbesondere die Vorschriften
über die Verhandlungen zwischen den Kostenträgern und den Leistungserbringern
an.
Der Träger des Rettungsdienstes hat, wie die
konzessionierten Leistungserbringer, die voraussichtlichen
betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes für die jeweils folgende
Abrechnungsperiode zu ermitteln.
Die Vereinbarungen sollen bis spätestens 31. August
eines jeden Jahres für die nächste Abrechnungsperiode abgeschlossen werden, d.
h. die Entgelte sind grundsätzlich im Voraus zu kalkulieren.
Wenn und soweit eine Vereinbarung über die
Nutzungsentgelte bis zum 31. August eines jeden Jahres nicht zustande kommt,
haben die Leistungserbringer nach § 40 Abs. 1 RettDG LSA ihre
Kostenkalkulationen unverzüglich an den Träger des Rettungsdienstes zu
übermitteln. Dadurch ist gewährleistet, dass der Landkreis zur weiteren
Sicherstellung des Rettungsdienstes die Höhe der Entgelte regeln kann. Nach
mehrmaligen Versuchen eine gütliche Einigung hinsichtlich der Leitstellengelte
mit den Kostenträgern zu erzielen, sind die Verhandlungen am 18.01.2024
endgültig gescheitert.
Den Kostenträgern ist Gelegenheit zu geben, zur
Kostenkalkulation Stellung zu nehmen. Hierzu ist ihnen eine Frist von zwei
Wochen zu setzen. Dies ist mit Anhörung vom 18.01.2023 erfolgt. Die
Anhörungsfrist ist derzeitig noch nicht abgelaufen.
Anschließend hat der Träger des Rettungsdienstes
durch Satzung für die Abrechnungsperiode zu beschließen und bekannt zu machen,
in welcher Höhe Nutzungsentgelte von den Nutzern erheben werden dürfen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die
Entgelthöhe nach abschließender Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt noch
ändern kann.
Finanzielle
Auswirkungen:
Kosten für den Landkreis: |
0,00 EUR |
Jährliche Folgekosten: |
0,00 EUR |
Mittel bereits
veranschlagt? |
Ja / Nein |
Haushaltsjahr: |
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Haushaltsstelle: |
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Bemerkungen: |
Tatsächlich fallen Kosten
für den Landkreis Stendal erst an soweit Klage gegen die Satzung zum
Rettungsdienstbereichsplan bzw. gegen die Nutzungsentgeltsatzung eingereicht
wird und der Landkreis in einem etwaigen Gerichtsverfahren obliegen würde.
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Anlagenverzeichnis:
Nutzungsentgeltsatzung für das Leitstellenentgelt
für die Rettungsdienstbereiche des Landkreises Stendal und des Altmarkkreises
Salzwedel.