Beschlussvorschlag:
Auf der Grundlage des § 13 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz für das Land
Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i. V. m. § 9 Absatz 1 Kommunalwahlordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses je
Sitzung ein Erfrischungsgeld von je 25,00 EUR und bei den Wahlvorständen für
den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35,00 EUR für den Wahlvorsteher und je
25,00 EUR für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes gewährt
(Erstattungsobergrenze).
Sachverhalt:
Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses und der
Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gelten
entsprechend. Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres
Aufwandes (sogenanntes Erfrischungsgeld) nach § 13 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz
für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA). Gemäß § 9 Absatz 1 KWO LSA kann den
Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und der Wahlvorstände für den Wahltag
eine angemessene Pauschale gewährt werden.
Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt wurde die bisherige Regelung zu
den Mindestsätzen für die Zahlung einer Entschädigung (bisher 16,00 EUR)
aufgegeben, da sie die konkrete Bedarfslage vor Ort nicht hinreichend
widerspiegelt. Die Kommunen können nunmehr im Rahmen ihrer kommunalen
Selbstverwaltung entscheiden, in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung
angemessen ist. Von Seiten der Landeswahlleiterin wurde empfohlen, sich an den
Erfrischungsgeldern für Europa- bzw. Bundestagswahlen oder an den
Landtagswahlen zu orientieren.
Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit der
Vertretung, per Beschluss oder Satzung die entsprechende Höhe des
Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer festzusetzen.
Gemäß § 54 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KWG LSA) erstattet der Landkreis den Gemeinden (Einheits- und
Verbandsgemeinden) die durch die Kreistagswahl veranlassten notwendigen
Ausgaben.
Mit diesem Beschluss soll einerseits die Höhe der
Aufwandsentschädigung bei der Kreistagswahl am 9. Juni 2024 festgelegt werden
und andererseits wird gegenüber den Gemeinden eine grundsätzlich geltende
angemessene Obergrenze hinsichtlich der zu erstattenden Kosten für
Erfrischungsgelder festgesetzt.
Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die
Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung auf 25,00 EUR festzusetzen.
Als Erstattungsobergrenze beim Erfrischungsgeld wird für
den Wahltag folgende Festlegung getroffen:
·
35,00
EUR für den Wahlvorsteher und
·
25,00
EUR für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände.
Da die o.g. Aufwandsentschädigungen damit den in der
Europa- und Bundeswahlordnung bestimmten Sätzen entsprechen, sollten diese auch
für die ehrenamtlichen Wahlhelfer bei den in der Zuständigkeit des Landkreises
Stendal liegenden Kommunalwahlen gelten.
Bei verbundenen Wahlen, d. h. wenn mehrere Gemeinde-,
Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen gleichzeitig in einer Kommune stattfinden,
erfolgt die Kostenerstattung bei Einheitsgemeinden hälftig (17,50 EUR für
Wahlvorsteher bzw. 12,50 EUR für Mitglieder der Wahlvorstände) und bei
Verbandsgemeinden mit ihren Mitgliedsgemeinden zu 1/3 (11,67 EUR für
Wahlvorsteher und 8,33 EUR für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände).
Die
benötigten finanziellen Mittel sind im Haushaltsplan 2024 eingestellt.