Betreff
Festsetzung des Erfrischungsgeldes für die Mitglieder des Kreiswahlausschusses und der Wahlvorstände zur Kreistagswahl am 9. Juni 2024
Vorlage
813/2024
Aktenzeichen
813/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Auf der Grundlage des § 13 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) i. V. m. § 9 Absatz 1 Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) wird den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses je Sitzung ein Erfrischungsgeld von je 25,00 EUR und bei den Wahlvorständen für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von 35,00 EUR für den Wahlvorsteher und je 25,00 EUR für die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes gewährt (Erstattungsobergrenze).

 


Sachverhalt:

 

Die Mitglieder des Kreiswahlausschusses und der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 30 bis 32 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gelten entsprechend. Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes (sogenanntes Erfrischungsgeld) nach § 13 Absatz 4 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA). Gemäß § 9 Absatz 1 KWO LSA kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und der Wahlvorstände für den Wahltag eine angemessene Pauschale gewährt werden.

Mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt wurde die bisherige Regelung zu den Mindestsätzen für die Zahlung einer Entschädigung (bisher 16,00 EUR) aufgegeben, da sie die konkrete Bedarfslage vor Ort nicht hinreichend widerspiegelt. Die Kommunen können nunmehr im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung entscheiden, in welcher Höhe eine Aufwandsentschädigung angemessen ist. Von Seiten der Landeswahlleiterin wurde empfohlen, sich an den Erfrischungsgeldern für Europa- bzw. Bundestagswahlen oder an den Landtagswahlen zu orientieren.

Hierbei handelt es sich um eine Angelegenheit der Vertretung, per Beschluss oder Satzung die entsprechende Höhe des Erfrischungsgeldes für Wahlhelfer festzusetzen.

Gemäß § 54 Absatz 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA) erstattet der Landkreis den Gemeinden (Einheits- und Verbandsgemeinden) die durch die Kreistagswahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

Mit diesem Beschluss soll einerseits die Höhe der Aufwandsentschädigung bei der Kreistagswahl am 9. Juni 2024 festgelegt werden und andererseits wird gegenüber den Gemeinden eine grundsätzlich geltende angemessene Obergrenze hinsichtlich der zu erstattenden Kosten für Erfrischungsgelder festgesetzt.

Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Wahlausschusses je Sitzung auf 25,00 EUR festzusetzen.

Als Erstattungsobergrenze beim Erfrischungsgeld wird für den Wahltag folgende Festlegung getroffen:

·         35,00 EUR für den Wahlvorsteher und

·         25,00 EUR für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände.

Da die o.g. Aufwandsentschädigungen damit den in der Europa- und Bundeswahlordnung bestimmten Sätzen entsprechen, sollten diese auch für die ehrenamtlichen Wahlhelfer bei den in der Zuständigkeit des Landkreises Stendal liegenden Kommunalwahlen gelten.

Bei verbundenen Wahlen, d. h. wenn mehrere Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen gleichzeitig in einer Kommune stattfinden, erfolgt die Kostenerstattung bei Einheitsgemeinden hälftig (17,50 EUR für Wahlvorsteher bzw. 12,50 EUR für Mitglieder der Wahlvorstände) und bei Verbandsgemeinden mit ihren Mitgliedsgemeinden zu 1/3 (11,67 EUR für Wahlvorsteher und 8,33 EUR für die übrigen Mitglieder der Wahlvorstände).

 

Die benötigten finanziellen Mittel sind im Haushaltsplan 2024 eingestellt.