Beschlussvorschlag:
1.
Der Landkreis Stendal gründet
zusammen mit der Stadt Brandenburg an der Havel, dem Landkreis Havelland, dem
Landkreis Ostprignitz-Ruppin, der Landeshauptstadt Potsdam den Zweckverband
Bioabfallverwertung Schwanebeck. Zu diesem Zweck vereinbaren die Kommunen die
als Anlage 1 beigefügte Verbandssatzung. Der Kreistag ermächtigt und beauftragt
den Landrat alle dafür notwendigen Schritte zu unternehmen und Dokumente zu
zeichnen, insbesondere einen Konsortialvertrag gem. Anlage 3 zu unterzeichnen
und eine Abstimmung mit der Aufsicht vorzunehmen. Der Landrat wird darüber
hinaus ermächtigt, etwaige redaktionelle Änderungen im Anzeigeverfahren an den
Dokumenten umzusetzen.
2.
Der Landkreis Stendal stimmt einer
Gründung einer Tochtergesellschaft, der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH,
durch den Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck zusammen mit der abh
GmbH zu. Der Kreistag ermächtigt und beauftragt den Vertreter des Landkreises
Stendal in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfallverwertung
Schwanebeck dafür zu stimmen, dass der Zweckverband Bioabfallverwertung
Schwanebeck die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH mit dem als Anlage 2
beigefügten Gesellschaftsvertrag zusammen mit der abh GmbH gründet und hierbei
99 % der Anteile übernimmt. Diese Ermächtigung umfasst auch die Umsetzung
etwaiger redaktioneller Änderungen im Beschluss- und Anzeigeverfahren an den
Dokumenten.
3.
Der Kreistag ermächtigt und
beauftragt den Vertreter des Landkreises Stendal in der Verbandsversammlung des
Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck dafür zu stimmen, dass
o
der Zweckverband
Bioabfallverwertung Schwanebeck einen Betriebsführungsvertrag mit der
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH abschließt,
o
die Verbandsleitung in der Gesellschafterversammlung
der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH dafür stimmt,
§
einen Betriebsführungsvertrag mit
dem Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck abzuschließen,
§
einen Betriebsführungsvertrag mit
der abh GmbH abzuschließen,
§
einen Kaufvertrag über das
wirtschaftliche Eigentum an Anlagenteilen mit der abh GmbH abzuschließen und
§
einen Pachtvertrag über die
Grundstücksnutzung mit der abh GmbH abzuschließen.
4.
Der Kreistag ermächtigt und
beauftragt den Vertreter des Landkreises Stendal in
der Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck dafür
zu stimmen, dass der Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck eine
kommunal- und beihilfenrechtskonforme Bürgschaft gegenüber der/den die
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH für Kosten des Bauabschnitts 1, für
Planungskosten sowie für Kosten der Übernahme der Altanlagenteile von der abh
GmbH finanzierenden Bank/Bankenkonsortium bis zu einem Wert von 5 Mio. Euro
übernimmt.
5.
Der Landkreis Stendal wird ab
01.07.2025 die anfallenden Bioabfallmengen an den Zweckverband
Bioabfallverwertung Schwanebeck bzw. die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
liefern.
Hintergrund Das Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) hat in
Umsetzung der bundesrechtlichen Forderungen zur Getrenntsammlung von
Bioabfällen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG – ehemals § 11 KrWG) als zuständige
oberste Landesbehörde im Jahr 2014 die „Strategie des Landes Brandenburg zur
Erfüllung der Getrennthaltungspflicht von Bioabfällen aus Haushaltungen“
gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) verbindlich
festgelegt.
Neben der Einführung einer (zumindest
freiwilligen) Biotonne zum Ausbau des Angebotes der Getrenntsammlung von Grün-
und Bioabfällen liegt der weitere Schwerpunkt auf der hochwertigen Verwertung der über die Biotonne getrennt gesammelten Abfälle.
Eine ökobilanzielle Vorteilhaftigkeit kann seitens des MLUK
ausschließlich für die energetisch-stoffliche Verwertung (Kaskadennutzung)
nachgewiesen werden. Hiernach soll zunächst das energetische Potential der
Bioabfälle in einer Vergärungsanlage genutzt und anschließend die dabei
entstehenden Gärreste in einer nachgeschalteten Kompostierung stofflich
verwertet werden. Zur Umsetzung dieser hochwertigen Verwertung der getrennt
gesammelten Bioabfälle sollen die örE entsprechend die erforderlichen
Behandlungskapazitäten zur Vergärung der Bioabfälle entweder sukzessive selbst
schaffen oder durch vertragliche Bindung gewährleisten. Möglichkeiten bieten
sich dazu entweder über eine interkommunale Zusammenarbeit oder Kooperationen
mit der Wirtschaft.
Im Hinblick darauf, dass die einzelnen örE die Bioabfallmengen für den
wirtschaftlichen Betrieb einer hochwertigen Vergärungsanlage von mindestens
20.000 Mg/a alleine nicht aufbringen werden, hat das MLUK zur Begleitung und
Umsetzung seiner Bioabfallstrategie, unter Mitwirkung eines externen Gutachters
drei große Planungsregionen ausgemacht, für die sich eine Mengenbündelung der
Bioabfälle anbietet. Auf Basis nachhaltiger Kooperation der örE könnten
regionale Verwertungszentren im Hinblick auf die gemeinsame Bioabfallverwertung
geschaffen werden.
Eine dieser Planungsregionen ist der Bereich West, in dem sich bereits
eine vorhandene Anlage zur mechanisch-biologischen Aufbereitung (MBA) von
Abfällen am Standort Schwanebeck befindet. Teile dieser MBA können zu einer
hochwertigen Bioabfallvergärung mit nachgeschalteter Gärrestekompostierung
ausgebaut und baulich erweitert werden.
AG Bio Vor diesem Hintergrund haben sich der Landkreis Havelland, die Stadt
Brandenburg an der Havel, der Landkreis Ostprignitz-Ruppin und die
Landeshauptstadt Potsdam in der Arbeitsgruppe Region West/Bio (AG Bio)
zusammengefunden. Da auch in Sachsen-Anhalt ähnliche Anforderungen gestellt
werden, hat sich der Landkreis Stendal der Zusammenarbeit angeschlossen.
Die Partner beabsichtigen, im Rahmen einer interkommunalen
Zusammenarbeit ihre Bioabfälle aus den einzelnen Gebietskörperschaften zu
bündeln und diese, entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, gemeinsam einer
hochwertigen Verwertung in einer Bioabfallvergärungsanlage zuzuführen.
Bisherige
Anlage Am Standort Schwanebeck betreibt die Abfallbehandlungsgesellschaft
Havelland mbH (abh GmbH) eine Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung von
Restabfällen. Seit dem 01.01.2016 wird in dieser Anlage ebenfalls der Bioabfall
aus der Sammlung der freiwilligen Biotonne des Landkreises Havelland stofflich
verwertet.
Die abh GmbH ist eine 100%ige Gesellschaft des Landkreises Havelland.
Sie ist mit dem Betrieb und der Bewirtschaftung der MBA beauftragt.
Das
Grundstück, auf dem die von abh GmbH betriebenen Anlagenteile gelegen sind,
sowie Grundstücke, die für die Neuerrichtung von Anlagenteilen vorgesehen sind,
stehen im Eigentum des Landkreises Havelland. Sie sind jedoch aktuell an die abh GmbH verpachtet.
Geplantes
Vorgehen Es
ist geplant, Teile der bestehenden Anlage (MBA) – momentan im wirtschaftlichen
Eigentum der abh – zu einer Vergärungsanlage mit anschließender Kompostierung
der Gärreste für die Verwertung der Bioabfälle aus den Gebietskörperschaften
der AG BIO auszubauen und baulich zu erweitern, um die für einen
wirtschaftlichen Betrieb der Anlage erforderlichen Kapazitäten zu erhöhen.
Die Investition des Umbaus soll durch das Konstrukt der interkommunalen
Zusammenarbeit, mithin den Zweckverband, getragen werden. Die Refinanzierung
der von der Betriebsgesellschaft finanzierten und umgebauten MBA,
einschließlich der Planungsleistungen, zu einer Bioabfallvergärungsanlage, soll
dann über Umlagen an die Partner-Kommunen erfolgen.
Die
abh soll bereits errichtete Anlagenteile an die noch zu gründende
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH verkaufen. Zudem soll die abh GmbH die
notwendigen Grundstücke an die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH (unter)verpachten.
Geplante
Struktur Nach umfangreichen Prüfungen hat sich unter den rechtlich möglichen
Zusammenarbeitsformen die Zusammenarbeit in einem Zweckverband vor steuerlichem
und wirtschaftlichem Hintergrund als präferierte Zusammenarbeitsform
herausgebildet. Insbesondere war hier der Aspekt der öffentlich-rechtlichen
Zusammenarbeit in Zusammenhang mit einer möglichen Umlagefinanzierung
ausschlaggebend.
Dieser Zweckverband soll anschließend eine Betriebsgesellschaft für den
Betrieb der Verwertungsanlagen/Vergärungsanlagen gründen, die Bioabfallverwertung
Schwanebeck GmbH.
Da
bereits bestehende Anlagenteile der abh GmbH in dem Konstrukt verwendet werden
sollen und zudem das Know-How der abh GmbH durch entsprechende Verträge genutzt
werden soll, hat man sich aus vergaberechtlichen Gründen dazu entschieden, auch
die abh GmbH an der Bioabfallverwertung Schwanebeck mit einem Minderheitsanteil
zu beteiligen.
Die geplante Struktur sieht
anschließend wie folgt aus:
Konsortialvertrag Um diese Struktur
sicherzustellen, schließen die beteiligten Partner, d.h. die Mitglieder
des Zweckverbands sowie die abh GmbH, einen
Konsortialvertrag gem. Anlage 3, der die Rechte und Pflichten der Partner
untereinander sowie etwaige Streitbeilegungsmechanismen beinhaltet.
Zweck Durch eine
kontinuierliche Weiternutzung der Bestandsanlagenteile am Standort Schwanebeck
wird die unterbrechungsfreie Sicherstellung der Entsorgungssicherheit für alle
Vertragspartner gewährleistet. Die besondere Eignung des Standortes Schwanebeck
sichert die Umsetzung einer hochwertigen Verwertung zu wirtschaftlichen
Konditionen für alle Beteiligte. Das Konstrukt ist insbesondere vor
vergaberechtlichem Hintergrund so aufgestellt, dass eine Inhouse-Vergabe nach §
108 GWB zwischen den Beteiligten Unternehmen und dem Zweckverband möglich ist.
Chance/Risiko Chancen und
Risiken ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung.
Erläuterungen
zu den Einzelbeschlüssen:
A)
Beteiligung
am Zweckverband
Zweckverband Der erste Beschluss betrifft die Beteiligung
des Landkreises Stendal am Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck.
Zuständigkeit Für diesen Beschluss ist der Kreistag
nach § 45 Abs 2. Nr.17 KVG LSA ausschließlich zuständig.
Staatsvertrag Da am
Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck Kommunen aus dem Land Brandenburg
sowie dem Land Sachsen-Anhalt beteiligt sind, findet der Staatsvertrag zwischen
dem Land Brandenburg und dem Land Sachsen-Anhalt über die grenzüberschreitende
kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen vom
08.04.1997 Anwendung. Hiernach können landesgrenzenüberschreitend Zweckverbände
gegründet werden. Anwendbares Recht ist nach Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags
das Recht der kommunalen Zusammenarbeit des Landes, in dem der Zweckverband
seinen Sitz haben soll. Dies wäre vorliegend das Recht der kommunalen
Zusammenarbeit des Landes Brandenburg.
Kommunalrecht Nach § 10 Abs. 1 GKGBbg, können
Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband
zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben
zu beauftragen oder um einzelne Aufgabe auf den Zweckverband zu übertragen.
Nach § 2 Abs.
1 BbgAbfBodG sind die Landkreise und kreisfreien Städte öffentlich-rechtliche
Entsorgungsträger (örE) im Sinne des § 17 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Sie erfüllen diese Aufgabe als pflichtige
Selbstverwaltungsaufgabe. Diese öffentliche Aufgabe kann damit auf einen
Zweckverband übertragen werden. Nach § 3 Abs. 4 BbgAbfBodG können die örE ihre
Pflichten auf andere Aufgabenträger wechselseitig ganz oder teilweise
übertragen oder zu deren Wahrnehmung anderweitige organisationsrechtliche
Entscheidungen treffen, wie die Bildung von Zusammenschlüssen. Das Gesetz über
kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg findet danach Anwendung.
Vorliegend
sollen keine Aufgaben übertragen werden, denn die Aufgabe der
(Bio-)Abfallverwertung soll bei der jeweiligen Kommunen verbleiben, um
insbesondere die Gebührenhoheit ausüben zu können.
Die als Anlage 1 angefügte Verbandssatzung des
Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck hält die sonstigen kommunalrechtlichen
Vorgaben ein.
Organe Organe
des Zweckverbands sollen die Verbandsversammlung und die Verbandsleitung
(Verbandsvorsteher und Stellvertreter) sein. Da man sich für einen „schlanken“
Zweckverband entschieden hat und die operativen Tätigkeiten ohnehin von der
noch zu gründenden Tochtergesellschaft erbracht werden sollen, hat man auf
einen Verbandsausschuss und einen zusätzlichen Geschäftsführer verzichtet.
Es
wurde in der Verbandsversammlung eine Stimmverteilung aufgenommen, die sich an
den geplanten Anliefermengen orientiert, so dass Mitglieder mit höheren geplanten
Anliefermengen mehr Stimmrechte erhalten. Nach einer bestimmten Laufzeit wurde
hier jedoch ein Korrektiv eingeführt, um bei gravierenden Abweichungen vom Plan
eine Anpassung der Stimmrechte an tatsächliche Liefermengen zu erreichen.
Umlage Der
Zweckverband wird von seinen Mitgliedern gem. § 29 GKGBbg eine Umlage für die
Kosten für die angelieferten Bioabfallmengen verlangen. Hierfür wurde ein
Umlageschlüssen als Anlage 1 zur Verbandssatzung erarbeitet. Dieser orientiert
sich im Grundsatz am Verhältnis des Nutzens, den die einzelnen
Verbandsmitglieder aus der über den Zweckverband betriebenen
Bioabfallverwertungsanlage ziehen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 GKGBbg).
Darüber
hinaus wird der Zweckverband eine Sonderumlage zu Beginn der Zusammenarbeit von
den Mitgliedern erheben, um die Gründungskosten für die Gründung der
Tochtergesellschaft, insbesondere das notwendige Stammkapital, zu erbringen.
Steuern Der
Zweckverband wird im vorliegenden Modell umsatzsteuerfreie Leistungen an seine
Mitglieder erbringen. Dies erfolgt nach den Voraussetzungen des § 4 Nr. 29 UStG,
welcher ein Tätigwerden gegenüber den Mitgliedern gegen genaue Kostenerstattung
(kein Gewinnaufschlag) erfordert.
Von der
umsatzsteuerlichen Belastungswirkung her kommt dieses Vorgehen im Großen und
Ganzen einem insgesamt umsatzsteuerpflichtigen Tätigwerden (Betriebs GmbH
umsatzsteuerpflichtig und Zweckverband nicht als umsatzsteuerfreie Kostenteilungsgemeinschaft)
gleich: Als Kostenteilungsgemeinschaft ist der Zweckverband nicht zum
Vorsteuerabzug aus bezogenen Eingangsleistungen berechtigt und berechnet die
nicht abziehbare Vorsteuer entsprechend an seine Mitglieder weiter. Wäre er
umsatzsteuerpflichtig, würde er die Vorsteuer zwar zunächst abziehen,
anschließend jedoch gegenüber den Mitgliedern wieder Umsatzsteuer aufschlagen. Ein
kleiner Vorteil in der umsatzsteuerlichen Belastung ergibt sich bei der
steuerfreien Variante hinsichtlich der nicht vorsteuerbelasteten Kosten des
Zweckverbands (insbesondere Aufwendungen für eigenes Personal), die gegenüber
den Mitgliedern nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Eine
ertragsteuerliche Deklaration kann auf Ebene des Zweckverbands grundsätzlich unterbleiben,
da er diesbezüglich keinen Betrieb gewerblicher Art begründet.
Wirtschaftlichkeit Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
des Vorhabens ist als Anlage 4 beigefügt.
Vergaberecht Im vorliegenden Konstrukt
liefern die Mitglieder des Zweckverbands ihre Bioabfallmengen an den
Zweckverband, der diese von der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH verwerten
lässt. Die Kosten für die Verwertung werden den Mitgliedern per Umlage in
Rechnung gestellt. Hierfür ist es notwendig, dass eine verfahrensfreie
Beauftragung des Zweckverbands durch die Kommunen erfolgen kann. Die Kommunen
sind zusammen Mitglieder des Zweckverbands. Nach § 108 Abs. 4 GWB ist eine
Vergabe ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens möglich, wenn der öffentliche
Auftraggeber (hier: die Kommune) gemeinsam mit anderen öffentlichen
Auftraggebern (Partner) über die juristische Person (hier: Zweckverband) eine
ähnliche Kontrolle wie über eigene Dienststellen ausübt, mehr als 80 % der
Tätigkeiten des Zweckverbands der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie
von den Auftraggebern betraut wurde und an der juristischen Person
(Zweckverband) keine private Kapitalbeteiligung besteht. Diese Vorgaben können
vorliegend eingehalten werden, so dass eine Inhouse-Vergabe von den Kommunen an
den Zweckverband möglich ist.
B)
Gründung der
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
Beschluss Der zweite
Beschluss betrifft die Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH durch
den Zweckverband, gemeinsam mit der abh GmbH.
Vorgaben Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg iVm. Art. 2 Nr. 1 des Staatsvertrags sind
auf Zweckverbände die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes
Brandenburg (BbgKVerf), die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden
gelten, entsprechend anzuwenden. Dies bedeutet eine Anwendung der §§ 91 ff. BbgKVerf.
Nach § 91 Abs. 2 BbgKVerf iVm. § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg darf sich der
Zweckverband zur Erledigung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft
wirtschaftlich betätigen, wenn (1.) der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
wobei die Gewinnerzielung allein keinen ausreichenden öffentlichen Zweck
darstellt, und (2.) die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Zweckverbands und zum voraussichtlichen
Bedarf steht.
Diese
Vorgaben können vorliegend eingehalten werden. Öffentlicher Zweck ist der
Betrieb einer Bioabfallverwertungsanlage für die Mitglieder des Zweckverbands
als örE (§ 2 Abs. 1 BbgAbfBodG i.V.m. § 17 Abs. 1 KrWG). Durch die Bezugnahme auf die geplanten Bioabfallverwertungsmengen der
Verbandsmitglieder ist die zu errichtende Bioabfallverwertungsanlage auf den
voraussichtlichen Bedarf der Mitglieder und damit des Zweckverbands ausgelegt
und steht in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Leistungsfähigkeit.
§ 92 Abs. 3 BbgKVerf Nach § 92 Abs. 3 S. 1
BbgKVerf (iVm. § 12 Abs. 1 S. 1 GKGBbg)
sind vor der Gründung eines Unternehmens i. S. v. § 92 Abs. 2 BbgKVerf (hier:
Gesellschaft in privater Rechtsform, deren Anteile vom Zweckverband gehalten
werden) in einer unabhängigen sachverständigen Wirtschaftlichkeitsanalyse die
Unternehmensgründung und Privatisierungsmöglichkeiten zu vergleichen und zu bewerten.
Dies ist vorliegend erfolgt und in der Wirtschaftlichkeitsanalyse als Anlage 4
dargestellt. Zudem ist eine Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht erforderlich, wenn
die Verbandsversammlung die Unternehmensgründung im öffentlichen Interesse für
erforderlich hält. Vorliegend liegt, im Zuge der Einführung einer Biotonne zum
Ausbau des Angebotes der Getrenntsammlung von Grün- und Bioabfällen, die
hochwertige Verwertung von Bioabfällen dieser getrennt gesammelten Abfälle im
öffentlichen Interesse. In Ermangelung anderweitiger – hochwertiger –
Verwertungsmöglichkeiten in den notwendigen Kapazitäten, insbesondere im
privaten Bereich, halten die Mitglieder der Kooperation daher die Gründung des Zweckverbands
sowie die Gründung der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH zur Realisierung
der hochwertigen Verwertung für erforderlich, um diese Ziele zu erreichen.
Wirtschaftlichkeit Gleichwohl dies nach den
oben dargestellten Ausführungen nicht zwingend ist, ist dem Vorhaben eine
Wirtschaftlichkeitsanalyse beigefügt, wie sich aus Anlage 4 ergibt.
Kammerbeteiligung Nach § 92 Abs. 3 S. 3 BbgKVerf ist darüber hinaus
der örtlichen Industrie- und Handelskammer beziehungsweise Handwerkskammer im
Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches Gelegenheit zur Stellungnahme
zu der beabsichtigten Gründung zu geben. Dies gilt vorliegend über die
Verweisung in § 12 Abs. 1 GKGBbg für die Beschlussfassung der
Verbandsversammlung des Zweckverbands (als gründender Rechtsträger). Allerdings
ist durch das Vorhaben nach hiesiger Ansicht der Zuständigkeitsbereich nicht
betroffen. Gleichwohl wird eine Beteiligung durchgeführt.
Steuern Die
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH unterliegt der regulären Ertrags- und Umsatzbesteuerung.
Die Leistungen der GmbH werden in Höhe der Nettokosten zuzüglich Umsatzsteuer
an den Zweckverband weiterberechnet. Insoweit ist die GmbH (nach den
allgemeinen Voraussetzungen) grundsätzlich zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt, insbesondere aus den Investitionen. Ferner muss die GmbH
ausnahmsweise keine Gewinnerzielungsabsicht besitzen, da ein begünstigtes
Dauerverlustgeschäft vorliegt (vgl. § 8 Abs. 7 KStG).
§ 96 BbgKVerf Bei einem Unternehmen in einer Rechtsform des Privaten Rechts, an dem
der Zweckverband unmittelbar beteiligt ist und an dem den kommunalen Trägern
die Mehrheit der Anteile zustehen, sind durch Gesellschaftsvertrag bestimmte,
in § 96 Abs. 1 BbgKVerf genannte, Vorgaben einzuhalten. Diese können vorliegend
eingehalten werden:
Nr. 1: Ausrichtung auf einen
öffentlichen Zweck und Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbands |
§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags
(GV) |
Nr. 2: angemessener Einfluss in
satzungsgemäßen Aufsichtsgremien |
§ 6 Abs. 6 GV (Stimmgewichtung
entsprechend Gesellschaftsanteil) |
Nr. 3: Verlustübernahme nur im
Ausnahmefall und Verlustausgleichsverpflichtung auf bestimmten Betrag
begrenzt |
Haftungsbegrenzung bei GmbH, § 13
Abs. 2 GmbHG |
Nr. 4: Vorgaben zu Jahresabschluss
und Lagebericht |
§ 10 GV |
Nr. 5: Wahrnehmung der Rechte nach §
53 Abs. 1 und 54 Haushaltsgrundsätzegesetz |
§ 10 Abs. 3 GV |
Nr. 6: Vorgaben zu Wirtschaftsplan |
§ 9 GV |
Nr. 7: Kenntnisgabe von
Wirtschaftsplan und Finanzplan sowie wesentlichen Abweichungen |
§ 9 Abs. 3 GV |
Nr. 8: Zustimmungspflicht für weitere
Beteiligungen |
§ 7 Abs. 3 lit. l GV |
Anzeigepflicht Entscheidungen des Zweckverbands über die Gründung oder die Übernahme
eines Unternehmens in privater Rechtsform sind der Kommunalaufsichtsbehörde
unter Nachweis der gesetzlichen Vorgaben anzuzeigen, § 100 Abs. 1 BbgKVerf iVm.
§ 12 Abs. 1 GKGBbg.
Kein Aufsichtsrat Auf
die Aufnahme eines Aufsichtsrats bei der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
wurde vorliegend verzichtet, da durch ein Zusammenspiel von Zuständigkeiten der
Gesellschafterversammlung und entsprechender Rückkoppelung an die
Verbandsversammlung eine kommunale Rückbindung und somit eine Steuerung und
Überwachung durch die kommunalen Partner ermöglicht wird.
Vergaberecht Die gewählte Ausgestaltung wurde
auch vor dem Hintergrund vergaberechtlicher Vorgaben gewählt. Zunächst ist
davon auszugehen, dass es sich bei der zu gründenden Bioabfallverwertung
Schwanebeck GmbH um einen Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB handelt, da die
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH keinem besonderen wirtschaftlichen Risiko
ausgesetzt ist.
Vergabe an GmbH Notwendig ist in dem
vorgesehenen Konstrukt zunächst eine Beauftragung der Bioabfallverwertung Schwanebeck
GmbH durch den Zweckverband mit der Verwertung der von den Verbandsmitgliedern
angelieferter Bioabfallmengen. Eine Vergabe des Zweckverbands als öffentlicher
Auftraggeber i. S. v. § 99 Nr. 3 GWB an die Bioabfallverwertung Schwanebeck
GmbH ist nach § 108 Abs. 1 GWB ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens als
Inhouse-Vergabe möglich, da der Zweckverband mit einer 99 %-Beteiligung
ähnliche Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen, mehr als 80 %
der Tätigkeiten der juristischen Person (hier: Bioabfallverwertung Schwanebeck
GmbH) der Ausführung von Aufgaben dient, mit denen sie vom öffentlichen
Auftraggeber (Zweckverband) betraut wurde, und an der juristischen Person
(Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH) keine private Kapitalbeteiligung besteht.
Öffentliche Kapitalbeteiligungen (Landkreis Havelland an abh GmbH) sind hierbei
selbst dann nicht einer privaten Beteiligung gleichzustellen, wenn diese zu
einer privatwirtschaftlichen, d. h. wettbewerbsorientierten Tätigkeit
genutzt werden (vgl. OLG Düsseldorf 2. 11. 2016 – VII-Verg 23/16, NZBau
2017, 112 Rn. 33 – Bundestagschauffeurdienste).
Vergabe an
abh GmbH Durch die Beteiligung der abh GmbH an der
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH ist eine „inverse“ Inhouse-Vergabe nach § 108
Abs. 4 iVm. Abs. 3 GWB von Dienstleistungen von der Bioabfallverwertung
Schwanebeck GmbH an die abh GmbH möglich (Vergabe einer „Tochter-Gesellschaft“
an eine von mehreren „Mütter-Gesellschaften“, die gemeinsam die notwendige Kontrolle
halten).
Darüber
hinaus kann hilfsweise eine entsprechende Vergabe im Wege eines
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb (mit nur einem Teilnehmer) nach
§ 14 Abs. 4 VgV herangezogen werden, da im Eigentum an Grundstücken des
Landkreises Havelland bzw. der abh GmbH ein Alleinstellungsmerkmal gesehen
werden kann, das eine (“direkte”) Vergabe nach § 14 Abs. 4 VgV ermöglicht.
C)
Umsetzung /
Weitere Beschlüsse
Verträge Zur Umsetzung
der Struktur sind neben der Gründung des Zweckverbands Bioabfallverwertung
Schwanebeck und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
·
ein
Konsortialvertrag zwischen den Mitgliedern des Zweckverbands und der abh GmbH,
·
ein
Betriebsführungsvertrag zwischen dem Zweckverband Bioabfallverwertung
Schwanebeck und der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH,
·
ein
Betriebsführungsvertrag zwischen der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und
der abh GmbH,
·
ein Kaufvertrag
über das wirtschaftliche Eigentum an Anlagenteilen zwischen der abh GmbH und
der Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH und
ein
Pachtvertrag über die Grundstücke zwischen der abh GmbH und der
Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH
zu
unterzeichnen.
Konsortialvertrag Der Konsortialvertrag
zwischen den Mitgliedern des Zweckverbands und der abh GmbH sichert das
Zusammenspiel der abzuschließenden Verträge ab. Zudem enthält er Regelungen für
eine Auseinandersetzung bei einem möglichen Austritt insbesondere des
Landkreises Havelland.
Beschluss Im
Sinne der Realisierung des Gesamtvorhabens stimmt der Kreistag der
Unterzeichnung der benötigten Verträge zu.
Bürgschaftsübernahme Zur Realisierung des Vorhabens wird die Bioabfallverwertung
Schwanebeck GmbH zunächst das wirtschaftliche Eigentum an bestehenden
(Alt-)Anlagenteile von der abh GmbH übernehmen. Hierfür ist ein Kaufpreis an
die abh GmbH zu entrichten. Darüber hinaus werden zu Beginn der Kooperation
Kosten für Bauabschnitt 1 sowie Planungskosten anfallen. Diese Kosten sollen
insgesamt durch die Bioabfallverwertung Schwanebeck GmbH zum Großteil bei
finanzierenden Banken fremdfinanziert werden. Für diese – erste –
Fremdfinanzierung (Tranche 1) wird der Zweckverband – anteilig – eine
Bürgschaft übernehmen. Bei der Ausgestaltung der Bürgschaft wird diese die
einschlägigen kommunal- und beihilferechtlichen Vorgaben einhalten. Mit
Beschluss Nr. 3 soll der Vertreter des Landkreises Stendal in der
Verbandsversammlung des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck
ermächtigt werden, einer entsprechenden Bürgschaftsübernahme zuzustimmen.
Anlieferung Aktuell hält
die ALS GmbH im Auftrag des Landkreises Stendal einen Verwertungsvertrag zur
Verwertung von Bioabfällen mit der Wiese GmbH mit einer Laufzeit bis zum
30.06.2025. Ab dem 01.07.2025 soll eine Anlieferung von Bioabfallmengen an den
Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck bzw. die Bioabfallverwertung
Schwanebeck GmbH erfolgen. Vergaberechtlich ist dies ohne Durchführung eines
Vergabeverfahrens möglich, weil der Landkreis Stendal gegenüber dem
Zweckverband Bioabfallverwertung Schwanebeck gem. § 108 Abs. 4 GWB
inhouse-fähig ist. Der Landkreis kann über den Zweckverband Bioabfallverwertung
Schwanebeck gemeinsam mit den anderen Partnern (allesamt öffentliche
Auftraggeber) ähnliche Kontrolle ausüben, wie über eigene Dienststellen. Mehr
als 80 % der Tätigkeiten des Zweckverbands Bioabfallverwertung Schwanebeck
werden für die Mitglieder (Auftraggeber) erbracht und am Zweckverband besteht
keine private Kapitalbeteiligung. Um diese Anlieferung bereits jetzt zu
ermöglich, wird Beschluss Nr. 5 gefasst.
Anlagenverzeichnis:
Anlage 1: Verbandssatzung Zweckverband Bioabfallverwertung
Schwanebeck
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag der Bioabfallverwertung Schwanebeck
GmbH
Anlage 3: Konsortialvertrag
Anlage 4: Wirtschaftlichkeitsuntersuchung