Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Stendal beschließt die Änderung des Nahverkehrsplanes 2009 – 2014 im Punkt 4.2.2.2 Fahrzeuge auf Seite 26 wie folgt:
alt: 85 % der im ÖSPV im Landkreis Stendal eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht älter als 8 Jahre sein.
neu: 80 % der im ÖSPV im Landkreis Stendal eingesetzten Fahrzeuge dürfen pro Unternehmen nicht älter als 12 Jahre sein.
Sachverhalt:
§ 6 ÖPNVG LSA verpflichtet die Aufgabenträger, einen Nahverkehrsplan unter Berücksichtigung des Planes des öffentlichen Personennahverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt (ÖPNV-Plan LSA § 12) aufzustellen und diesen in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren und fortzuschreiben (§ 6 Abs. (4) ÖPNVG LSA). Am 23. April 2009 beschloss der Kreistag Stendal den Nahverkehrsplan des Landkreises Stendal 2009 - 2014 (DS 502).
In diesem Nahverkehrsplan wird gefordert, dass „85 % der im ÖSPV im Landkreis Stendal eingesetzten Fahrzeuge ... nicht älter als 8 Jahre sein“ dürfen (Punkt 4.2.2.2 Fahrzeuge, Seite 26). Diese Forderung hat sich als nicht praxistauglich erwiesen.
Zum einen existieren im Landkreis Stendal Fahrzeuge, welche mit Fördermitteln angeschafft wurden und die geforderte Laufleistung innerhalb der 8 Jahre Zweckbindungsdauer noch nicht erreicht haben und daher länger im ÖPNV-Einsatz bleiben müssen.
Weiterhin zwingt die bisherige Regelung die Unternehmen die Fahrzeuge über einen Zeitraum von 8 Jahren abzuschreiben. Laut AfA ist aber ein Abschreibungszeitraum für Busse von 9 Jahren möglich. Somit werden bei den Verkehrsunternehmen unnötig hohe Kosten verursacht.
Die derzeit im Nahverkehrsplan enthaltene Regelung soll wie folgt geändert werden:
80 % der im ÖSPV im Landkreis
Stendal eingesetzten Fahrzeuge dürfen pro Unternehmen nicht älter als 12 Jahre
sein.
Mit dieser Änderung schließt sich der Landkreis Stendal der Mehrheit der Landkreise und kreisfreien Städte in Sachsen-Anhalt an. Dennoch bedeutet diese Neuregelung eine wesentliche Verjüngung des durchschnittlichen Alters der im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge.
Unbeschadet der neu vorgeschlagenen Regelung müssen die Fahrzeuge alle weiteren Qualitätskriterien des Nahverkehrsplanes erfüllen und der regelmäßigen technischen Prüfung unterzogen werden.
Anlagenverzeichnis: