Betreff
Neufassung der Förderrichtlinie des Landkreises Stendal für Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gemäß §§ 11 - 14 Sozialgesetzbuch -Achtes Buch- (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Vorlage
835/2024
Aktenzeichen
835/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Förderrichtlinie für Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Stendal gemäß §§ 11 – 14 Sozialgesetzbuch –Achtes Buch- (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe.

2.    Die Richtlinie soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.


Sachverhalt:

Die bisher geltende Förderrichtlinie wurde durch den Jugendhilfeausschuss am 13.09.2016 beschlossen (DS 297/2016) und trat am 01.01.2017 in Kraft.

Eine Neufassung der Förderrichtlinie ist erforderlich, weil mit den bisherigen Regelungen eine sachgemäße und auskömmliche Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit nicht mehr möglich ist.

Im Zuge der Überarbeitung dieser Förderrichtlinie wurden die nachfolgenden Änderungen vorgenommen:

Abschnitt 2.2.: Förderung von Maßnahmeträgern

Dieser Abschnitt beschreibt die Förderung von Jugendgruppenleiterschulungen. Die bisherige Förderung betrug bis zu 2/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedoch 500 Euro pro Maßnahme. Die maximale Zuwendungshöhe wurde auf 1.000 Euro erhöht. Förderfähig sind nun auch Unterbringungskosten.

Begründung: Seit Inkrafttreten der bisherigen Förderrichtlinie ist eine allgemeine Kostensteigerung zu verzeichnen, dies betrifft auch deutlich höhere Unterbringungskosten. Diese sollen daher mit anerkannt werden und die Förderung ist insgesamt zu erhöhen.

Abschnitt 4.2. Maßnahmen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung – Zuwendungshöhe / Förderdauer

Die Förderhöhe für Veranstaltungen wurde von 250 auf 300 Euro und die Teilnahmeförderung von 8,50 auf 10 Euro pro Tag erhöht. Außerdem soll zukünftig eine Aufwandsentschädigung von bis zu 20 Euro pro Tag für ehrenamtliche Betreuer anerkannt werden.

Begründung: Mit der Erhöhung der Fördersätze sowie der Anerkennung einer höheren Aufwandsentschädigung wird der allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen.

Abschnitt 5: Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen

Dieser Abschnitt die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die überwiegend dem Erholungs- und Freizeitcharakter Rechnung tragen und außerhalb der Schulzeit stattfinden.

Die Mindestdauer der Maßnahme wird auf 3 Tage erhöht und auf längstens 8 Tage beschränkt (vormals mindestens 2, längstens 14 Tage). Außerdem wurde die Förderungshöhe angepasst. Gefördert sollen nun pro Teilnehmer und Tag bei Freizeitmaßnahmen im Inland 15 Euro (bisher 7 Euro, bei erhöhtem Betreuungsaufwand 7,50 Euro), bei Freizeitmaßnahmen im Ausland 20 Euro (bisher 10 Euro, bei erhöhtem Betreuungsaufwand 11 Euro). Die Differenzierung bei erhöhtem Betreuungsaufwand soll zukünftig wegfallen.

Außerdem soll die zukünftige Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer von 15 Euro/Tag auf bis zu 20 Euro/Tag erhöht werden.

Begründung: Durch die Änderung der Förderdauer soll erreicht werden, dass die Maßnahmen nachhaltiger werden (Mindestförderdauer von 3 statt 2 Tagen) und dass mehr Kinder und Jugendliche in den Genuss dieser Freizeiten kommen (Reduzierung der Länge von 14 auf 8 Tage).

Durch die Erhöhung der Zuwendung und der Aufwandsentschädigung wird der allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen. Die neue Teilnehmerförderung sollte so auskömmlich sein, dass eine Differenzierung bei erhöhtem Betreuungsaufwand nicht mehr notwendig ist.

Abschnitt 6: Einzelbeihilfen

Erhöhung der Förderung von 250 auf 300 Euro je Maßnahme.

Begründung: Mit der Erhöhung des Fördersatzes wird der allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen.

Abschnitt 7: Internationale Jugendbegegnungen

Änderung des Alters des förderfähigen Personenkreises von 27 auf 26 Jahre.

Begründung: Die Altersangabe ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII.

Erhöhung der Förderung von 14 auf 15 Euro bei Jugendbegegnungen im Inland und 14 auf 20 Euro pro Tag bei Jugendbegegnungen im Ausland.

Begründung: Mit der Erhöhung der Fördersätze wird der allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen.

bisherige Abschnitte            8: Sonstige Maßnahmeförderung der Jugendarbeit

                                                9: Einrichtungen der offenen Jugendarbeit

                                                10: Weitere Angebote der offenen Jugendarbeit

                                                11: Sonstige Stätten der offenen Jugendarbeit

                                                12: Mobile Angebote der offenen Jugendarbeit

                                                13: Jugendsozialarbeit

Die Regelungen aus diesen Abschnitten sollen neu strukturiert im zukünftigen Abschnitt 8 zusammengefasst werden.

neuer Abschnitt 8: Förderung der offenen Kinder- und Jugend- sowie Jugendsozialarbeit

Der Abschnitt 9 (bisher Einrichtungen der offenen Jugendarbeit) wurde komplett überarbeitet und mit den bisherigen Abschnitten 10 (weitere Angebote der offenen Jugendarbeit), 11 (sonstige Stätten der offenen Jugendarbeit), 12 (mobile Angebote der offenen Jugendarbeit) und 13 (Jugendsozialarbeit) zusammengeführt.

Er beschreibt nun die zukünftige Durchführung aller Förderstränge in der offenen Kinder- und Jugend- sowie Jugendsozialarbeit auf Basis der bereits bestehenden Planungsräume in der mobilen Jugendarbeit. Die bislang noch nicht integrierte Hansestadt Stendal wird als weiterer Planungsraum ergänzt, so dass es im Landkreis Stendal zukünftig 9 Planungsräume geben soll, die den Einheits- und Verbandsgemeinden des Landkreises entsprechen.

Um unter den veränderten Rahmenbedingungen besser agieren zu können, sollen zukünftig für  jeden Planungsraum die beteiligten Akteure maßgeblich mitbestimmen können, welche Form der offenen Kinder- und Jugendarbeit angeboten wird.

Diese angebotene Form richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Planungsraum sowie nach den dort zur Verfügung stehenden Mitteln.

Voraussetzungen für eine Förderung sind, dass regionaler Bedarf besteht, die Gesamtfinanzierung gesichert ist, ein bedarfsgerechtes Freizeitangebot entsprechend eines aktuellen regionalen Konzeptes vorliegt, die Arbeit nach pädagogischen Konzeptionen und eine angemessene Besetzung mit festangestellten Fachkräften erfolgen, es in jedem Planungsraum mindestens einen Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit gibt und eine Förderung von freien und kommunalen Trägern unter Beachtung von § 74 SGB VIII erfolgt.

Die Förderung durch den Landkreis erfolgt auf Grundlage der zugewiesenen Mittel des Landes (§ 31 KJHG LSA) sowie durch eigene Mittel.

Die jährlich für den Landkreis Stendal dadurch zur Verfügung stehenden Mittel sollen nach Abzug eines Pauschalbetrages für die zuvor beschriebenen Förderbereiche (Abschnitte 2-7) sowie für die Finanzierung des Kreis-Kinder- und Jugendringes (Abschnitt 9) auf die Planungsräume durch den nachfolgenden Schlüssel aufgeteilt werden (Anlage 3b: Vorschlag der Verwaltung):

  • Anzahl der im Planungsraum lebenden Kinder und Jugendlichen (60%)
  • Fläche des Planungsraums (20%)
  • Entfernung des Hauptortes (Sitz der Verwaltung) zum Mittelzentrum Stendal (10%)
  • Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Planungsraum (10%)

Bei der Berechnung handelt es sich um eine Beispielberechnung auf Grundlage der im Jahr 2022 zur Verfügung gestandenen Mittel. Aufgrund von Schwankungen bei den Zuweisungen des Landes (Grundlage sind u.a. die jeweiligen Stichtagszahlen der Kinder und Jugendlichen des Vorjahres) ändert sich der Gesamtbetrag in jedem Jahr etwas. Seit dem Jahr 2023 kommen zusätzliche Mittel aufgrund des zu berücksichtigen Flächenfaktors dazu. Im Gegenzug muss Berücksichtigung finden, dass durch die höhere Förderung des Kreis-Kinder- und Jugendringes (bisher 3.000 Euro, zukünftig 20.000 Euro) weniger Mittel zur Verfügung stehen. Die Berechnung dient daher in erster Linie dem Überblick bzw. der Einschätzung der Größenordnung.

Alternativen stellen die Anlage 3a und 3c dar. In der in Anlage 3a aufgezeigten Berechnung findet die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften pro 1.000 Einwohnern in den jeweiligen Planungsräumen keine Berücksichtigung. Dafür findet die Entfernung zum Mittelzentrum (Stendal) mit 20, statt mit 10 v.H. stärkere Berücksichtigung.

In der Anlage 3c wurde ein zusätzlicher Basisbetrag i.H.v. 20 v.H. (entspricht in der Beispielrechnung 14.101,26 Euro) eingeführt. Dieser soll einen Ausgleich zur bisherigen Förderung der Planungsräume dienen, da es im Ergebnis der Neuberechnung zu Unterschieden bei der Höhe der Förderung kommt (vgl. hierzu auch Anlage 4: Höhe der Förderung der Planungsräume aufgrund der bisherigen Förderrichtlinie).

Aus den Fördermitteln des Landkreises und den Co-Finanzierungsmitteln der Gemeinde sowie ggf. mit weiteren Co-Finanzierungsmitteln durch Dritte oder zur Verfügung stehenden Eigenmitteln des Trägers wird das „ Regionalbudget“ gebildet, das der Gesamtfinanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit für Maßnahmen entsprechend des Abschnittes 9.2 im Planungsraum dient.

Aufgrund eines zuvor ermittelten Bedarfs und den jeweils im Planungsraum zur Verfügung stehenden Mitteln wird durch die Träger der offenen Jugendarbeit ein Regionalkonzept entwickelt über das die Regionalkonferenz berät und beschließt. Die abschließende Bestätigung obliegt dem Jugendhilfeausschuss.

Dieses Regionalkonzept sowie der Finanzierungsplan sollen die Planungsgrundlage für die  Arbeit jeweils der nächsten 5 Jahre bilden.

Abschnitt 9: Kreis-Kinder- und Jugendring Stendal (bisher Abschnitt 14)

Der Landkreis Stendal fördert den Kreis-Kinder- und Jugendring Stendal (KKJR) bislang mit bis 3.000 Euro bei den Betriebs-, Sach- und Honorarkosten pro Jahr.

Mit Schreiben vom 31.10.2023, konkretisiert durch Schreiben vom 15.12.2023 beantragte der KKJR für das Jahr 2024 eine Förderung in Höhe von 35.750 Euro für das Jahr 2024. Für das Jahr 2024 stehen die beantragen Mittel im Rahmen der Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund lehnte der Jugendhilfeausschuss eine Förderung auf seiner Sitzung am 23.01.2024 (DS 802/2024) ab.

Im Nachgang zu diesem Beschluss kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern des Vorstandes des KKJR und der Verwaltung des Jugendamtes.

In diesem Gespräch wurde seitens des Vorstandes des KKJR deutlich gemacht, dass die bisherige Finanzierung des Vereins im Allgemeinen und der Geschäftsstelle im Besonderen in der Form nicht fortgesetzt werden kann.

Hauptgeldgeber waren in der Vergangenheit das Jobcenter (über die Verwaltungskostenpauschale bei der Betreuung der AGH-Kräfte) sowie die Hugo-Meyer-Nachfahrenstiftung. Durch den stetigen Rückgang der AGH-Kräfte im Rahmen der Jugendarbeit sank auch die damit verbundene Verwaltungskostenpauschale. Zurzeit werden noch drei Stellen bis zum 30.06.2024 gefördert.

Hinzu kommt, dass die beiden hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle zum 30.06.2024 ausscheiden und bislang die personelle Nachfolge ungeklärt ist.

Die Vertreter des Vorstandes verdeutlichte in dem Gespräch, dass man die Arbeit des KKJR auf die nachfolgenden Kernaufgaben konzentrieren möchte:

1.    Interessenvertretung junger Menschen im Landkreis Stendal auf kommunaler Ebene,

2.    Interessenvertretung und Vernetzung der Träger der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit und

3.    Ansprechpartner für Politik und Verwaltung zu allen jugendrelevanten Themen.

Um diese Kernaufgaben zukünftig erfüllen zu können, muss die Geschäftsstelle auch zukünftig mit mindestens einer hauptamtlichen Person besetzt werden.

Aus diesem Grund beantragte der Vorstand eine Festbetragsförderung in Höhe von jährlich 20.000 Euro durch den Landkreis Stendal.


Anlagenverzeichnis:

1.    Lesefassung der neuen Förderrichtlinie

2.    Synopse der bisherigen und der neuen Förderrichtlinie

3.    Übersicht über die zukünftige Förderung der Planungsräume durch den Landkreis Stendal (Variantenvergleiche a-c)

4.    Verteilung der Mittel im Kreisgebiet im Haushaltsjahr 2022 (als Vergleichszahlen zur zukünftigen Aufteilung)