Beschlussvorschlag:
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Neufassung der Förderrichtlinie für Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischen Kinder- und Jugendschutz im Landkreis Stendal gemäß §§ 11 – 14 Sozialgesetzbuch –Achtes Buch- (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe.
2. Die Richtlinie soll zum 01.01.2025 in Kraft treten.
Sachverhalt:
Die bisher geltende Förderrichtlinie wurde durch den Jugendhilfeausschuss am 13.09.2016 beschlossen (DS 297/2016) und trat am 01.01.2017 in Kraft.
Eine Neufassung der Förderrichtlinie ist erforderlich, weil mit den bisherigen Regelungen eine sachgemäße und auskömmliche Finanzierung der Kinder- und Jugendarbeit nicht mehr möglich ist.
Im Zuge der Überarbeitung dieser Förderrichtlinie wurden die nachfolgenden Änderungen vorgenommen:
Abschnitt 2.2.:
Förderung von Maßnahmeträgern
Dieser Abschnitt beschreibt die Förderung von
Jugendgruppenleiterschulungen. Die bisherige Förderung betrug bis zu 2/3 der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, maximal jedoch 500
Euro pro Maßnahme. Die maximale Zuwendungshöhe wurde auf 1.000 Euro erhöht.
Förderfähig sind nun auch Unterbringungskosten.
Begründung: Seit Inkrafttreten der bisherigen
Förderrichtlinie ist eine allgemeine Kostensteigerung zu verzeichnen, dies
betrifft auch deutlich höhere Unterbringungskosten. Diese sollen daher mit
anerkannt werden und die Förderung ist insgesamt zu erhöhen.
Abschnitt 4.2. Maßnahmen und Veranstaltungen
der außerschulischen Jugendbildung – Zuwendungshöhe / Förderdauer
Die
Förderhöhe für Veranstaltungen wurde von 250 auf 300 Euro und die
Teilnahmeförderung von 8,50 auf 10 Euro pro Tag erhöht. Außerdem soll zukünftig
eine Aufwandsentschädigung von bis zu 20 Euro pro Tag für ehrenamtliche
Betreuer anerkannt werden.
Begründung: Mit der Erhöhung der Fördersätze sowie der
Anerkennung einer höheren Aufwandsentschädigung wird der allgemeinen
Preissteigerung Rechnung getragen.
Abschnitt 5: Kinder- und
Jugendfreizeitmaßnahmen
Dieser
Abschnitt die Förderung von Veranstaltungen und Maßnahmen, die überwiegend dem
Erholungs- und Freizeitcharakter Rechnung tragen und außerhalb der Schulzeit
stattfinden.
Die
Mindestdauer der Maßnahme wird auf 3 Tage erhöht und auf längstens 8 Tage
beschränkt (vormals mindestens 2, längstens 14 Tage). Außerdem wurde die
Förderungshöhe angepasst. Gefördert sollen nun pro Teilnehmer und Tag bei
Freizeitmaßnahmen im Inland 15 Euro (bisher 7 Euro, bei erhöhtem
Betreuungsaufwand 7,50 Euro), bei Freizeitmaßnahmen im Ausland 20 Euro (bisher
10 Euro, bei erhöhtem Betreuungsaufwand 11 Euro). Die Differenzierung bei
erhöhtem Betreuungsaufwand soll zukünftig wegfallen.
Außerdem
soll die zukünftige Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer von 15
Euro/Tag auf bis zu 20 Euro/Tag erhöht werden.
Begründung: Durch die Änderung der Förderdauer soll
erreicht werden, dass die Maßnahmen nachhaltiger werden (Mindestförderdauer von
3 statt 2 Tagen) und dass mehr Kinder und Jugendliche in den Genuss dieser
Freizeiten kommen (Reduzierung der Länge von 14 auf 8 Tage).
Durch die
Erhöhung der Zuwendung und der Aufwandsentschädigung wird der allgemeinen
Preissteigerung Rechnung getragen. Die neue Teilnehmerförderung sollte so
auskömmlich sein, dass eine Differenzierung bei erhöhtem Betreuungsaufwand
nicht mehr notwendig ist.
Abschnitt 6: Einzelbeihilfen
Erhöhung der
Förderung von 250 auf 300 Euro je Maßnahme.
Begründung: Mit der Erhöhung des Fördersatzes wird der
allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen.
Abschnitt 7: Internationale
Jugendbegegnungen
Änderung des
Alters des förderfähigen Personenkreises von 27 auf 26 Jahre.
Begründung: Die Altersangabe ergibt sich aus § 7 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII.
Erhöhung der
Förderung von 14 auf 15 Euro bei Jugendbegegnungen im Inland und 14 auf 20 Euro
pro Tag bei Jugendbegegnungen im Ausland.
Begründung: Mit der Erhöhung der Fördersätze wird der
allgemeinen Preissteigerung Rechnung getragen.
bisherige Abschnitte 8: Sonstige Maßnahmeförderung der Jugendarbeit
9:
Einrichtungen der offenen Jugendarbeit
10:
Weitere Angebote der offenen Jugendarbeit
11:
Sonstige Stätten der offenen Jugendarbeit
12:
Mobile Angebote der offenen Jugendarbeit
13:
Jugendsozialarbeit
Die
Regelungen aus diesen Abschnitten sollen neu strukturiert im zukünftigen
Abschnitt 8 zusammengefasst werden.
neuer Abschnitt 8: Förderung der offenen
Kinder- und Jugend- sowie Jugendsozialarbeit
Der
Abschnitt 9 (bisher Einrichtungen der offenen Jugendarbeit) wurde komplett
überarbeitet und mit den bisherigen Abschnitten 10 (weitere Angebote der
offenen Jugendarbeit), 11 (sonstige Stätten der offenen Jugendarbeit), 12
(mobile Angebote der offenen Jugendarbeit) und 13 (Jugendsozialarbeit)
zusammengeführt.
Er
beschreibt nun die zukünftige Durchführung aller Förderstränge in der offenen
Kinder- und Jugend- sowie Jugendsozialarbeit auf Basis der bereits bestehenden
Planungsräume in der mobilen Jugendarbeit. Die bislang noch nicht integrierte
Hansestadt Stendal wird als weiterer Planungsraum ergänzt, so dass es im
Landkreis Stendal zukünftig 9 Planungsräume geben soll, die den Einheits- und
Verbandsgemeinden des Landkreises entsprechen.
Um unter den
veränderten Rahmenbedingungen besser agieren zu können, sollen zukünftig für jeden Planungsraum die beteiligten Akteure maßgeblich
mitbestimmen können, welche Form der offenen Kinder- und Jugendarbeit angeboten
wird.
Diese
angebotene Form richtet sich nach dem jeweiligen Bedarf im Planungsraum sowie
nach den dort zur Verfügung stehenden Mitteln.
Voraussetzungen
für eine Förderung sind, dass regionaler Bedarf besteht, die Gesamtfinanzierung
gesichert ist, ein bedarfsgerechtes Freizeitangebot entsprechend eines
aktuellen regionalen Konzeptes vorliegt, die Arbeit nach pädagogischen
Konzeptionen und eine angemessene Besetzung mit festangestellten Fachkräften
erfolgen, es in jedem Planungsraum mindestens einen Träger der offenen Kinder-
und Jugendarbeit gibt und eine Förderung von freien und kommunalen Trägern
unter Beachtung von § 74 SGB VIII erfolgt.
Die
Förderung durch den Landkreis erfolgt auf Grundlage der zugewiesenen Mittel des
Landes (§ 31 KJHG LSA) sowie durch eigene Mittel.
Die jährlich für den Landkreis Stendal dadurch zur Verfügung stehenden
Mittel sollen nach Abzug eines Pauschalbetrages für die zuvor beschriebenen
Förderbereiche (Abschnitte 2-7) sowie für die Finanzierung des Kreis-Kinder-
und Jugendringes (Abschnitt 9) auf die Planungsräume durch den nachfolgenden
Schlüssel aufgeteilt werden (Anlage 3b: Vorschlag der Verwaltung):
- Anzahl der im Planungsraum lebenden Kinder und Jugendlichen (60%)
- Fläche des Planungsraums (20%)
- Entfernung des Hauptortes (Sitz der Verwaltung) zum Mittelzentrum
Stendal (10%)
- Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Planungsraum (10%)
Bei der
Berechnung handelt es sich um eine Beispielberechnung auf Grundlage der im Jahr
2022 zur Verfügung gestandenen Mittel. Aufgrund von Schwankungen bei den
Zuweisungen des Landes (Grundlage sind u.a. die jeweiligen Stichtagszahlen der
Kinder und Jugendlichen des Vorjahres) ändert sich der Gesamtbetrag in jedem
Jahr etwas. Seit dem Jahr 2023 kommen zusätzliche Mittel aufgrund des zu
berücksichtigen Flächenfaktors dazu. Im Gegenzug muss Berücksichtigung finden,
dass durch die höhere Förderung des Kreis-Kinder- und Jugendringes (bisher
3.000 Euro, zukünftig 20.000 Euro) weniger Mittel zur Verfügung stehen. Die
Berechnung dient daher in erster Linie dem Überblick bzw. der Einschätzung der
Größenordnung.
Alternativen
stellen die Anlage 3a und 3c dar. In der in Anlage 3a aufgezeigten Berechnung
findet die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften pro 1.000 Einwohnern in den
jeweiligen Planungsräumen keine Berücksichtigung. Dafür findet die Entfernung
zum Mittelzentrum (Stendal) mit 20, statt mit 10 v.H. stärkere
Berücksichtigung.
In der
Anlage 3c wurde ein zusätzlicher Basisbetrag i.H.v. 20 v.H. (entspricht in der
Beispielrechnung 14.101,26 Euro) eingeführt. Dieser soll einen Ausgleich zur
bisherigen Förderung der Planungsräume dienen, da es im Ergebnis der
Neuberechnung zu Unterschieden bei der Höhe der Förderung kommt (vgl. hierzu
auch Anlage 4: Höhe der Förderung der Planungsräume aufgrund der bisherigen
Förderrichtlinie).
Aus den Fördermitteln des Landkreises und den Co-Finanzierungsmitteln
der Gemeinde sowie ggf. mit weiteren Co-Finanzierungsmitteln durch Dritte oder
zur Verfügung stehenden Eigenmitteln des Trägers wird das „ Regionalbudget“
gebildet, das der Gesamtfinanzierung der offenen Kinder- und Jugendarbeit für Maßnahmen
entsprechend des Abschnittes 9.2 im Planungsraum dient.
Aufgrund
eines zuvor ermittelten Bedarfs und den jeweils im Planungsraum zur Verfügung
stehenden Mitteln wird durch die Träger der offenen Jugendarbeit ein
Regionalkonzept entwickelt über das die Regionalkonferenz berät und beschließt.
Die abschließende Bestätigung obliegt dem Jugendhilfeausschuss.
Dieses
Regionalkonzept sowie der Finanzierungsplan sollen die Planungsgrundlage für
die Arbeit jeweils der nächsten 5 Jahre
bilden.
Abschnitt 9: Kreis-Kinder- und Jugendring
Stendal (bisher Abschnitt 14)
Der
Landkreis Stendal fördert den Kreis-Kinder- und Jugendring Stendal (KKJR) bislang
mit bis 3.000 Euro bei den Betriebs-, Sach- und Honorarkosten pro Jahr.
Mit
Schreiben vom 31.10.2023, konkretisiert durch Schreiben vom 15.12.2023
beantragte der KKJR für das Jahr 2024 eine Förderung in Höhe von 35.750 Euro
für das Jahr 2024. Für das Jahr 2024 stehen die beantragen Mittel im Rahmen der
Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit nicht
zur Verfügung. Aus diesem Grund lehnte der Jugendhilfeausschuss eine Förderung
auf seiner Sitzung am 23.01.2024 (DS 802/2024) ab.
Im Nachgang
zu diesem Beschluss kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern des Vorstandes
des KKJR und der Verwaltung des Jugendamtes.
In diesem
Gespräch wurde seitens des Vorstandes des KKJR deutlich gemacht, dass die
bisherige Finanzierung des Vereins im Allgemeinen und der Geschäftsstelle im
Besonderen in der Form nicht fortgesetzt werden kann.
Hauptgeldgeber
waren in der Vergangenheit das Jobcenter (über die Verwaltungskostenpauschale
bei der Betreuung der AGH-Kräfte) sowie die Hugo-Meyer-Nachfahrenstiftung.
Durch den stetigen Rückgang der AGH-Kräfte im Rahmen der Jugendarbeit sank auch
die damit verbundene Verwaltungskostenpauschale. Zurzeit werden noch drei
Stellen bis zum 30.06.2024 gefördert.
Hinzu kommt,
dass die beiden hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle
zum 30.06.2024 ausscheiden und bislang die personelle Nachfolge ungeklärt ist.
Die
Vertreter des Vorstandes verdeutlichte in dem Gespräch, dass man die Arbeit des
KKJR auf die nachfolgenden Kernaufgaben konzentrieren möchte:
1. Interessenvertretung junger Menschen im
Landkreis Stendal auf kommunaler Ebene,
2. Interessenvertretung und Vernetzung der
Träger der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit und
3. Ansprechpartner für Politik und Verwaltung
zu allen jugendrelevanten Themen.
Um diese
Kernaufgaben zukünftig erfüllen zu können, muss die Geschäftsstelle auch
zukünftig mit mindestens einer hauptamtlichen Person besetzt werden.
Aus diesem
Grund beantragte der Vorstand eine Festbetragsförderung in Höhe von jährlich
20.000 Euro durch den Landkreis Stendal.
Anlagenverzeichnis:
1. Lesefassung der neuen Förderrichtlinie
2. Synopse der bisherigen und der neuen Förderrichtlinie
3. Übersicht über die zukünftige Förderung der Planungsräume durch den Landkreis Stendal (Variantenvergleiche a-c)
4. Verteilung der Mittel im Kreisgebiet im Haushaltsjahr 2022 (als Vergleichszahlen zur zukünftigen Aufteilung)