Beschlussvorschlag:
Der Kreistag Stendal hat gemäß § 36 Absatz 2
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i.V.m. § 3 Abs. 1
S. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Stendal
Frau/Herrn
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zur Ersten stellvertretenden Vorsitzenden bzw. zum Ersten stellvertretendem Vorsitzenden des Kreistages Stendal gewählt.
Sachverhalt:
Gemäß § 56 Abs. 1 KVG LSA beschließt die Vertretung durch Abstimmung und Wahlen. Nach § 56 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages werden Wahlen nur in gesetzlich ausdrücklich genannten Fällen durchgeführt. Dabei kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Kreistages widerspricht.
§ 36 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Stendal besagt, dass die Vertretung aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder ihre Erste stellvertretende Vorsitzende des Kreistages bzw. ihren Ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages wählt.
Nach § 56 Abs. 4 KVG LSA ist die Person gewählt, die im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit so entscheidet das Los, dass der Vorsitzende zieht. Im vorliegenden Fall somit das an Jahren älteste Mitglied der Vertretung.
Die Kandidaten können dabei selbst mitwählen und befinden
sich nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 KVG LSA nicht im Mitwirkungsverbot.
Bisher wurde durch die Fraktionen/Parteien keine Person zur Wahl vorgeschlagen.