Betreff
Wahl eines weiteren Vertreters des Landrates und seiner Beigeordneten bei Verhinderung
Vorlage
014/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag Stendal hat gemäß § 67 Absatz 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)

            Frau Susanne Hoppe

als weiteren Vertreter bei ausschließlicher gleichzeitiger Verhinderung des Landrates sowie des Ersten und Zweiten Beigeordneten gewählt.


Sachverhalt:

Der Landrat leitet nach § 66 die Verwaltung der Kommune.

Der Landkreis Stendal hat zudem gem. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung des Landkreises Stendal einen allgemeinen Vertreter (Erster Beigeordneter), der ihn im Verhinderungsfall vertritt. Des Weiteren wurde in § 10 Abs. 2 der Hauptsatzung des Landkreises Stendal festgelegt, dass ein weiterer Vertreter (Zweiter Beigeordneter) berufen wird. Dieser vertritt den Ersten Beigeordneten sowie den Landrat, wenn der Erste Beigeordnete verhindert ist.

Derzeit ist die Stelle des Zweiten Beigeordneten nicht besetzt. Die Wahl soll in der Sitzung des Kreistages am 15. August erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt der Beigeordnete dann im Landkreis Stendal seine Tätigkeit aufnehmen wird, ist noch unbekannt. Somit ist eine Vertretung bei gleichzeitiger Verhinderung des Landrates und des Ersten Beigeordneten bis auf Weiteres nicht gegeben.

Die Erfahrung aus den letzten Jahren zeigt, dass eine Vertretung allein zwischen Landrat und einem Beigeordneten nicht ausreicht um den Verhinderungsfall abzudecken.

Um die Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit bei gleichzeitiger Verhinderung des Landrates und der Beigeordneten zu gewährleisten und einem Organisationsversagen vorzubeugen, soll daher eine weitere Vertreterregelung geschaffen werden.

Gem. § 67 Abs. 3 KVG LSA kann die Vertretung aus dem Kreis der Beschäftigten weitere Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall wählen.

Daher wird vorgeschlagen, dass die Dezernentin des Dezernates 3 Frau Susanne Hoppe für den Verhinderungsfall des Landrates sowie des 1. und 2. Beigeordneten als weiterer Vertreter gewählt wird. Sie soll bei ausschließlich gleichzeitiger Verhinderung der v.g. Personen berechtigt werden, an deren Stelle die dringend notwendigsten Angelegenheiten des Landkreises Stendal zu regeln.