Betreff
Beschluss über die Aufstellung und Prüfung eines verkürzten Jahresabschlusses 2023 für den Landkreis Stendal
Vorlage
052/2024
Aktenzeichen
052/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Aufstellung und Prüfung eines verkürzten Jahresabschlusses für das Jahr 2023.

Für die Aufstellung des verkürzten Jahresabschlusses wird der Landkreis Stendal die im Runderlass zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse vom 15.10.2020 genannten Erleichterungen des Buchstaben h in Anspruch nehmen. Für das Haushaltsjahr 2024 erfolgt die Erarbeitung und Prüfung des Jahresabschlusses in vollständiger Form.


Sachverhalt:

Der Kreistag hat die Ergebnisse der Jahresabschlüsse 2013-2021 festgestellt und dem Landrat gem. § 120 Abs. 1 KVG LSA Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2022 wurde vollständig aufgestellt und dem Rechnungsprüfungsamt übergeben. Die Prüfung wurde bisher noch nicht begonnen.

Der Jahresabschluss 2023 ist mit Stand Ende September 2024 vollständig aufgestellt. Es fehlt die Erstellung des Rechenschaftsberichtes sowie des Anhanges.

Mit der letzten Änderung des KVG LSA zum 01.07.2024 kommt der Fertigstellung des Jahresabschlusses eine neue Bedeutung zu. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat beginnend mit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 die Genehmigung gemäß § 107 Abs. 4, § 108 Abs. 2 und § 110 Abs. 3 so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 übergeben wurde. Dazu gehören regulär auch der Anhang sowie der Rechenschaftsbericht.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 wurde den Kommunen die Möglichkeit gegeben, die Erleichterungen zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse auch für die Jahresabschlüsse 2023 bis 2025 anzuwenden (siehe Anlage). Danach können folgende Erleichterungen bei der Erstellung von Jahresabschlüssen im Anschluss der Eröffnungsbilanz genutzt werden:

a.    Körperliche Bestandsaufnahme mindestens alle fünf Jahre gemäß Inventurvereinfachung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 KomHVO. Bei der Anwendung dieser Erleichterung hat die Inventur des ersten nachfolgenden, vollständigen und korrekt aufgestellten Jahresabschlusses besonders gründlich zu erfolgen.

b.    Außerplanmäßige Ab- und Zuschreibungen gem. § 40 Abs. 3 KomHVO im Zuge des Verzichts auf die körperliche Bestandsaufnahme. Wenn allerdings zwischenzeitlich Sachverhalte bekannt werden, die zu außerplanmäßigen Ab- oder Zuschreibungen führen, sind diese gleichwohl in den verkürzten Jahresabschlüssen zu berücksichtigen.

c.    Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 42 i.V.m. § 46 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 5 KomHVO unter Ausnahme mehrjährig aufzulösender Posten.

d.    Bildung und Buchung von Rückstellungen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 i.V.m. § 46 Abs. 4 Nr. 3 KomHVO. Dies gilt jedoch nur für Rückstellungen, deren Inanspruchnahme innerhalb der Haushaltsjahre mit verkürzten Jahresabschlüssen fällt.

e.    Umgliederung von kreditorischen Debitoren und debitorischen Kreditoren gem. § 41 Abs. 3 KomHVO.

f.     Aufstellung der nicht bilanzierten Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gem. § 36 KomHVO für die nicht bilanzierten Vorbelastungen, die eine Belastungen der Haushaltsjahre bis 2020 darstellen.

g.    Dokumentation von Teilrechnungen gem. § 45 KomHVO. Gleichwohl sind Teilrechnungen bei Bedarf auf Anforderung vorzulegen.

h.    Erstellung eines Anhangs gem. § 118 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i.V.m. § 47 KomHVO sowie eines Rechenschaftsberichtes gem. § 118 Abs. 3 KVG LSA i.V.m. § 48 KomHVO. Die wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen der Haushaltsjahre mit Erleichterungen sind im ersten nachfolgenden, vollständig korrekt aufgestellten Jahresabschluss zu dokumentieren. Alternativ kann für jeden verkürzten Jahresabschluss ein Anhang mit der Erläuterung der wesentlichen Posten und ein Rechenschaftsbericht mit der Darstellung der wesentlichen Geschäftsvorfälle und Entwicklungen und damit in komprimierter Form gesondert erstellt werden.

Für die Aufstellung und Prüfung des verkürzten Jahresabschlusses 2023 wird der Landkreis Stendal lediglich die vorgenannten Erleichterungen des Buchstaben h in Anspruch nehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Frist gemäß 102 Abs. 3 KVG LSA in jeden Fall eingehalten wird.

Rechenschaftsbericht und Anhang werden planmäßig trotzdem erstellt. Auf Grund eines gerade erfolgten Personalwechsels soll die Erstellung aber losgelöst von den vorgenannten Fristen in der gebotenen Sorgfalt erfolgen können.


Anlagenverzeichnis:

-       Erlass Beschleunigung Jahresabschlüsse vom 15.10.2020

-       Erlass Verlängerung Erleichterungen vom 29.05.2024