Betreff
Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen - Umsetzung des § 23 KiFöG LSA im Landkreis Stendal 2025
Vorlage
112/2024
Aktenzeichen
112/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Förderung von Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen (hier: Umsetzung des § 23 KiFöG LSA) im Landkreis Stendal für das Jahr 2025 entsprechend der beigefügten Übersicht.


Sachverhalt:

Mit der Änderung des Kinderförderungsgesetzes zum 01.01.2019 (GVBl. LSA 2018, 420) wurde der “§ 23 Tageseinrichtungen mit besonderen Bedarfen“ in das KiFöG LSA neu eingefügt.

Das Land stellt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seit dem 01.August 2019 die Jahrespersonalkosten für 100 pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 entsprechend dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Sozial- und Erziehungsdienst zur Förderung von Angeboten der Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder, die die nicht die Schule besuchen, zur Verfügung. Damit sollen individuelle Benachteiligungen ausgeglichen und Chancengleichheit hergestellt werden. Ziel der Förderung ist es, Tageseinrichtungen, die besonderen sozialen, pädagogischen oder anderweitigen besonderen Anforderungen unterliegen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung („Gute-Kita-Gesetz“) im Land Sachsen-Anhalt wurde § 23 KiFöG LSA um den Absatz 1a ergänzt. So stellt das Land Sachsen-Anhalt aus Mitteln des Bundes ab dem 01.01.2020 bis zum 31.12.2024 zusätzlich die Jahrespersonalkosten für weitere 50 pädagogische Fachkräfte nach § 21 Abs. 3 und 4 Satz 1 KiFöG LSA zur Verfügung.

Da zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar ist, ob Absatz 1a über den 31.12.2024 hinaus verlängert wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass es zunächst bei der Förderung der 100 pädagogischen Fachkräften aus Abs. 1 bleibt. Dies würde für den Landkreis Stendal 7 Stellen bedeuten.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe leiten die Mittel an geeignete Tageseinrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Die örtlichen Träger können die Mittel des Landes um eigene Mittel ergänzen.

Über das grundsätzliche Verfahren zum Verfahren und zu den Auswahlkriterien fasste der Jugendhilfeausschuss am 18.06.2019 einen Grundsatzbeschluss (DS 626/2019).

Die Verwaltung wurde beauftragt, vorbehaltlich der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden Landesverordnung zu § 23 KiFöG LSA das Verfahren mit dem Ziel der Erstellung einer Prioritätenliste zu veranlassen und entsprechend der vorgegebenen Auswahlkriterien die Auswahlentscheidung für die Förderung zu treffen.

Eine Überschlagskalkulation mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (die abschließende Bewilligung durch das Land Sachsen-Anhalt wird voraussichtlich Ende Dezember 2024 erfolgen) ergab, dass bei Eingruppierung der Fachkraft in die Entgeltgruppe TVöD SuE 8a, Erfahrungsstufe 3 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,3 Stunden 10 Stellen unter gleichen Bedingungen gefördert werden könnten. 7 Stellen könnten aus Mitteln des § 23 Abs. 1 KiFöG LSA gefördert werden.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe TVöD SuE 8a oder vergleichbar (bei freien Trägern) entspricht der Vergütung von Erziehern. Sofern der Träger der Einrichtung für die Erreichung bestimmter Förderziele Fachkräfte mit einer anderen Qualifizierung einstellen möchte, z.B. höherqualifizierte Sozialarbeiter, kann er dies grundsätzlich tun. Sofern dies eine höhere Eingruppierung zur Folge hat, besteht die Möglichkeit dies durch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen, um das berechnete Personalbudget nicht zu überschreiten. Es ist aber darauf zu achten, dass die wöchentliche Arbeitszeit nicht unter 20 Stunden sinkt, da diese Mindestarbeitszeit Voraussetzung für eine Förderung ist.

Die Kalkulation auf Basis der Entgeltgruppe TVöD SuE 8a, Erfahrungsstufe 3 ist beispielhaft, da freie Träger andere Tarifverträge anwenden und die für diese Aufgabe vorgesehenen Mitarbeitenden auch unterschiedliche Erfahrungsstufen haben können.

Insgesamt gingen 11 Anträge beim Landkreis Stendal ein. Neben den bereits in der Förderung befindlichen Einrichtungen wurde ein Antrag für die Tageseinrichtung „Wichtelhausen“ in Kossebau (Verbandsgemeinde Seehausen(Altmark)) gestellt.

Die Auswertung der Anträge erfolgte auf Basis der am 12.09.2023 durch den Jugendhilfeausschuss beschlossenen Verfahrensgrundsätze durch Bewertung der Indikatoren mit jeweils bis zu 3 Punkten und des Kurzkonzeptes mit bis zu 6 Punkten.

Das Ergebnis der Auswertung ist in der Prioritätenliste in Anlage 1 wiederzufinden.

Somit sind in der Förderung nach § 23 Abs. 1 KiFöG LSA (Förderung aus unbefristeten Landesmitteln) in der Anlage 1 in schwarzer Schrift gekennzeichnet:

-       Kita „Märchenland“, Stendal (Träger: Hansestadt Stendal), 29 Rangpunkte

-       Kita „Kunterbunt“, Stendal (Träger: Lebenshilfe für behinderte Menschen e.V. Region Stendal); 29 Rangpunkte

-       Kita „Wundervilla“, Osterburg (Träger: Borghardt-Stiftung Stendal); 28 Rangpunkte

-       Kita „Stadtseeknirpse“, Stendal (Träger: Hansestadt Stendal); 27 Rangpunkte

-       Kita „Johannitersternchen“, Stendal (Träger: Johanniter Unfallhilfe e.V.); 26 Rangpunkte

-       Kita „Columbus“, Stendal (Träger: DRK Kreisverband Östliche Altmark e.V.); 26 Rangpunkte

-       Kita „Anne Frank“, Tangerhütte (Träger: Stadt Tangerhütte); 25 Rangpunkte

Es handelt sich um dieselben Einrichtungen, die bereits 2024 nach § 23 Abs. 1 gefördert werden. Es kam zu keinen Veränderungen in der Rangfolge.

Bislang werden nachfolgende Einrichtungen nach § 23 Abs. 1a KiFöG LSA (befristete Bundesmittel bis 31.12.2024 aus dem „Gute-Kita-Gesetz“) gefördert; in der Anlage 1 in roter Schrift gekennzeichnet:

-       Kita „Sausewind“, Tangermünde (Träger: DRK Kreisverband Östliche Altmark e.V.); 23 Rangpunkte

-       Kita „Pusteblume“, Bismark (Träger: Stadt Bismark); 22 Rangpunkte

-       Kita „Jenny Marx“, Osterburg (Träger: Hansestadt Osterburg (Altmark)); 16 Rangpunkte

Sofern es in diesem Jahr zu keiner Gesetzesänderung mehr kommen sollte, wird die Förderung zum 31.12.2024 auslaufen.

Darüber hinaus liegt der Antrag für die Tageseinrichtung „Wichtelhausen“ Kossebau (Träger Verbandsgemeinde Seehausen) vor. Die Auswertung der eingereichten Unterlagen ergab 16 Rangpunkte.

Da die Einrichtungen „Jenny Marx“ und „Wichtelhausen“ jeweils 16 Rangpunkte erhalten haben, musste zwischen diesen eine weitere Auswahl getroffen werden, da im Falle eine Weiterführung der Förderung nur noch Mittel für eine Einrichtung zur Verfügung stehen.

Die Entscheidung fiel auf die Einrichtung „Jenny Marx“, da es sich hierbei um eine sehr große Einrichtung mit einer Kapazität von 160 Plätzen handelt. Zudem war sie am Stichtag 01.03.2024 mit 94% nahezu vollständig ausgelastet. Die Einrichtung „Wichtelhausen“ ist mit einer Kapazität von 55 Kindern deutlich kleiner. Damit kommt die Förderung einer größeren Anzahl von Kindern mit zusätzlichen Bedarfen in der Kita „Jenny Marx“ zugute.

In Anlage 2 sind die Förderziele dargestellt, die sich die einzelnen Einrichtungen entsprechend § 4 Abs. 1 der Verordnung gestellt haben. Da entsprechend der aktuell geltenden Verordnung über das Verfahren der Verteilung der nach § 23 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung gestellten Mittel lediglich mindestens eins der Ziele bearbeitet werden muss, fand die in den Antragsunterlagen angegebene Anzahl in der Auswertung keine Berücksichtigung. Die Anlage 2 hat daher nachrichtlichen Charakter.

Dem Jugendhilfeausschuss wird empfohlen, der Prioritätenliste zuzustimmen.


Anlagenverzeichnis:

Anlage 1: Prioritätenliste

Anlage 2: Übersicht über die angegebenen Förderziele pro Einrichtung laut Antragstellung